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Grundprinzipien des Strafrechts - Referat



Grundprinzipien des Strafrechts

1.allgemeine Grundsätze:
• Tatstrafrecht: nur Tat für Bestrafung entscheidend
• Täterstrafrecht: Umstände der Tat entscheidend
• Erfolgsstrafrecht: erfolgte, vollendete Tat wird bestraft
• Gesinnungsstrafrecht: Bestrafung für noch nicht erfolgte Tat
• Schuldstrafrecht: Täter muss schuldfähig sein (mind. 14 Jahre )

2.Materielles Strafrecht ( im StGB )
a) Definition: sind allgemeine Vorschriften über Straftat und ihre Folgen sowie die
Beschreibung der einzelnen Tatstrafbestände mit den dazugehörigen Strafandrohungen
b) Grundsätze:
• Keine Strafe ohne Gesetz (dient der Rechtssicherheit)
- Rückwirkungsverbot: keine Änderung der Rechtsfolgen
- Analogieverbot: Verbot sinngemäßer Anwendung eines Strafgesetzes
- Bestimmtheitsgebot: klare Bezeichnung eines Handeln unter Strafe
- Gebot der Strafrechtsfolgenbestimmtheit: Strafgesetz muss angedrohte Strafe deutlich bezeichnen

• Keine Strafe ohne Schuld (Schuld und Strafe müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen)
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ( wenn möglich Gesetzgeber auf Kriminalstrafe verzichten und mildere Sanktion durchführen )
• Unantastbarkeit der Menschenwürde, allgemeine Gleichheitssatz und Glaubens- und Gewissensfreiheit sind weitere wichtige Verfassungsgrundsätze

3. Formelles Strafrecht ( in Strafprozessordnung – StPO )

a) Definition: sind Normen über Ablauf des Strafverfahrens und über Vollstreckung
der Tat
b) Grundsätze:
• Unabhängigkeit der Gerichte ( sind nicht an Weisungen gebunden und sind unabhängig von Exekutive )
• Niemand darf seinem „gesetzlichen Richter“ entzogen werden (Manipulationen so ausgeschlossen)
• Anspruch auf rechtliches Gehör ( Beschuldigter muss selbst zu Wort kommen)
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ( Strafe im Verhältnis zur tat)
• Einhaltung der Menschenwürde ( Anspruch auf faires Verfahren Bsp. : Art der Vernehmung und recht auf Anwalt)
• Unschuldsvermutung ( bis rechtskräftiges Urteil gilt, ist der Beklagte unschuldig )
• „Grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Entscheidungen“ (Strafverfahren muss Ende haben, damit der Rechtsfriede einkehrt aber Wiederaufnahme möglich)
• keiner darf wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden ( Schutz garantiert)





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