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In welchen Fällen wird das BAföG eingestellt?

  1. BAföG Ratgeber im Überblick
  2. BAföG-Reform 2016/2017
  3. Was ist BAföG?
  4. Wie, wo und wann kann man BAföG beantragen?
  5. Wer bekommt BAföG?
  6. Wie viel BAföG bekommt man?
  7. BAföG mit Kind
  8. BAföG im Ausland
  9. Wann wird BAföG eingestellt?
  10. Wie lange bekommt man BAföG?
  11. Was ist elternunabhängiges BAföG?
  12. Wann, wie und wie viel BAföG muss man zurückzahlen?
  13. Alternativen zum BAföG
  14. BAföG und Job
  15. BAföG und Sozialleistungen
  16. Kreditkarten für Studenten

BAföG wird nur dann gezahlt, wenn die Bezieher der Ausbildungsförderung die Anforderungen dafür erfüllen. Das wichtigste Kriterium für Studierende ist die Einhaltung der Regelstudienzeit – Verlängerungen sind nur aus schwerwiegenden Gründen vorgesehen. Außerdem wird das BAföG reduziert oder eingestellt, wenn der Studierende selbst, seine Eltern oder ein unterhaltspflichtiger Ehepartner/eingetragener Lebenspartner die Einkommensgrenzen für die Gewährung der Ausbildungsförderung überschreiten.

BAföG – nur im Rahmen der Regelstudienzeit

BAföG wird normalerweise nur für die Dauer der Regelstudienzeit gewährt. Dabei handelt es sich um die Semesterzahl, die für das Absolvieren eines Vollzeitstudienganges nötig ist. Sie wird durch die Hochschulgesetzgebung sowie die Prüfungs- oder Studienordnungen der Hochschulen für einen bestimmten Studiengang geregelt.

Die Regelstudienzeit für ein Bachelorstudium beträgt an den meisten deutschen Hochschulen sechs Semester. An Fachhochschulen ist oft eine Regelstudienzeit von acht Semestern vorgesehen. Hochschulrechtlich zulässig sind außerdem neunsemestrige Bachelorstudiengänge.

Für das Masterstudium gilt eine Regelstudienzeit von zwei bis vier Semestern. Hier ist die Gesamtdauer des Studiums ausschlaggebend: Wenn das Masterstudium inhaltlich direkt (konsekutiv) auf dem Bachelorstudium aufbaut, beträgt die Regelstudienzeit für das Gesamtstudium zehn Semester. An einen sechssemestrigen Bachelor schließt sich also ein viersemestriger Master an, bei einem siebensemestrigen Bachelor beträgt die Regelstudienzeit für einen konsekutiven Master drei Semester. Bei nicht-konsekutiven Masterstudiengängen können sich im Einzelfall Abweichungen von der zehnsemestrigen Regelstudienzeit ergeben.

Entscheidend für die Förderungshöchstdauer ist die Zahl der Fachsemester, die im Studierendenausweis oder in der Immatrikulationsbescheinigung ausgewiesen sind. Verlängerungen sind bei einem einmaligen Fachrichtungswechsel aus wichtigen Gründen möglich. Bei einem Auslandsaufenthalt, der durch die Studienordnung für das jeweilige Fach nicht zwingend vorgeschrieben ist, kann der BAföG-Bezug im Inland für maximal ein Jahr verlängert werden. Eine BAföG-Förderung des Auslandsstudiums spielt für diese Verlängerung keine Rolle.

Weitere Gründe für die Verlängerung der BAföG-Zahlungen über die Regelstudienzeit hinaus sind:

  • Schwangerschaft, Kindererziehung
  • Behinderung
  • Bestimmte Tätigkeiten in öffentlichen Gremien
  • Das erstmalige Nichtbestehen einer Modul- oder Abschlussprüfung.

Leistungsnachweise sind für den BAföG-Anspruch Pflicht

Studierende müssen während des BAföG-Bezugs einen Leistungsnachweis erbringen. Bisher richtete sich der Zeitpunkt des Leistungsnachweises nach den Prüfungsordnungen der Hochschulen, BAföG-relevante Leistungskontrollen waren zum Teil schon nach dem zweiten Semester möglich. Ab dem 1. August 2016 gilt ein einheitlicher Leistungsnachweis nach dem 4. Semester des Bachelorstudiums.

Wann wird die BAföG-Zahlung eingestellt?

Gründe für das Einstellen der BAföG-Zahlung sind:

  • Das reguläre Studienende: Bisher war dafür der Termin des letzten Prüfungsteils entscheidend. Ab 1. August 2016 gilt das Studium aus Sicht der BAföG-Ämter erst mit der Bekanntgabe der Abschlussnote als beendet. Ein Anspruch auf BAföG besteht bis zu diesem Termin, maximal jedoch bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Ablegen der letzten Prüfung.
  • Studienabbruch
  • Fehlender Leistungsnachweis
  • Überschreiten der Regelstudienzeit.

BAföG-Förderung bei Krankheit und Schwangerschaft

Bei Krankheit und Schwangerschaft läuft der BAföG-Bezug für drei Monate ohne Einschränkungen weiter. Wird das Studium danach nicht wieder in vollem Umfang aufgenommen, müssen eine Beurlaubung und damit die Unterbrechung der Förderung erfolgen.

Einstellung der BAföG-Zahlung nach Überschreiten von Einkommensgrenzen

Für die Gewährung von BAföG spielen das Einkommen des Studierenden, seiner Eltern sowie von unterhaltspflichtigen Ehepartnern/eingetragenen Lebenspartnern abzüglich bestimmter Freibeträge eine Rolle. Wenn diese Einkommen zusammen mit dem BAföG-Antrag nachgewiesen wurden, wird die Ausbildungsförderung ohne weitere Änderungen für ein Jahr gewährt. Falls der BAföG-Bescheid dagegen aufgrund einer Einkommensprognose ausgestellt wurde und das später tatsächlich nachgewiesene Einkommen die Freibeträge überschreitet, folgt daraus eine Reduktion oder das Einstellen der BAföG-Zahlung. Überzahlte Förderungsbeträge müssen zurückerstattet werden. Der BAföG-Bescheid wird in diesem Fall unter dem Vorbehalt der Rückforderung erstellt.

Besonderheiten für das Schüler-BAföG

Schüler-BAföG wird grundsätzlich für die Dauer der gesamten Ausbildung gewährt. Eine anteilige Reduktion der Förderung erfolgt, wenn die Zeit der unterrichtsfreien Zeit 77 Ferienwerktage pro Jahr überschreitet.