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materielles Strafrecht - Referat
Arten des Strafrechts
Gerichtliches Strafrecht:
Zuständigkeit: Justiz (Landesgericht, Bezirksgericht)
Strafregister: Vorstrafe
Art der Strafe: Freiheits- oder Geldstrafe
Einordnung der Taten: kriminelle Handlungen
Form des Verfahrens: Großteil mündlich
Verwaltungsstrafrecht:
Zuständigkeit: Verwaltungsbehörden (Polizei, BH)
Strafregister: keine Vorstrafe
Art der Strafe: Geldstrafe (in Ausnahme Freiheitsstrafe)
Einordnung der Taten: Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeit)
Form des Verfahrens: Großteil schriftlich
Gerichtliche Verurteilungen werden in Strafregister festgehalten. Nach Ablauf einer längeren Frist werden sie getilgt:
• 5 Jahre bei einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
• 15 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren
• Keine Tilgung bei lebenslanger Freiheitsstrafe
Tilgung ≠ Verjährung Wenn seit der Tat eine lange Zeit vergeht, ohne dass der Täter vor Gericht gestellt wird -> Strafbarkeit erlischt
Strafbarkeit:
Ein Täter kann nur dann bestraft werden, wenn seine Tat gesetzlich verboten ist.
Auch durch Unterlassungen strafbar machen.
Die innere Beziehung des Täters zur Tat spielt eine wichtige Rolle.
Absicht: Der Täter will die schädlichen Folgen der Tat herbeiführen.
Wissentlichkeit: Der Täter weiß, dass er schädliche Folgen herbeiführt.
Bedingter Vorsatz: der Täter hält es ernstlich für möglich, schädliche Folgen herbeizuführen und findet sich damit ab.
Bewusste Fahrlässigkeit: der Täter hält es für möglich, schädliche Folgen herbeizuführen, will es aber nicht.
Unbewusste FLK: Täter lässt die gebotene Sorgfalt außer Acht, rechnet nicht mit Schäden
 
Ausnahmen von der Strafbarkeit:
Zurechnungsunfähigkeit: Geisteskrankheiten/Bewusstseinsstörung, nicht bei selbstverschuldeter voller Berauschung
Unmündigkeit: zum Zeitpunkt der Tat das 14. LJ noch nicht vollendet
Notwehr/Nothilfe: Eine Frau wehrt sich, weil ein Mann sie vergewaltigen will.
Ein Mann wird Zeuge eines Raubes und schlägt Täter in die Flucht
Notstand: Ein Mann bricht in eine Apotheke ein, um lebensnotwendige Medikamente zu stehlen.
Beteiligung und Versuch:
Täter sind auch Personen, die anstiften oder einen Beitrag dazu leisten.
Auch der Versuch einer Tat ist mit derselben Strafe bedroht wie die vollendete Tat.
Konsequenzen strafbarer Handlungen:
Zwecke der Strafe:
Generalprävention: Abschreckung der Allgemeinheit vor Straftaten, mittels Bewusstmachung der Konsequenzen und der Rechtsvorschriften, Verringerung der Kriminalität durch Drohung mit Strafe
Spezialprävention: Abschreckung eines konkreten Täters vor weiteren Straftaten mittels „aus dem Verkehr ziehen“, Besserung der Resozialisierung des Täters
Arten der Strafe:
Freiheitsstrafen auf Lebensdauer oder max. 20 Jahre
Geldstrafen mit Tagessätzen
Anzahl (max. 360) hängt von Schuld des Täters ab
Höhe eines Satzes (4€ bis 5000€) richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Er soll sich pro Satz einen halben Tag auf das notwendigste einschränken müssen.
Strafe errechnet sich Höhe * Anzahl. Entweder auf einmal, oder mit Ratenzahlung
Anstatt eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten zu verhängen, kann das Gericht den Beschuldigten auch zu einer Geldstrafe verurteilen.
Bemessung der Strafe:
Strafrahmen reicht von Mindeststrafe bis zur Höchststrafe. Kann sich erhöhen (qualifiziertes Delikt) oder verringern (privilegiertes Delikt).
Milderungsgründe: reumütiges Geständnis, Unbescholtenheit, untergeordnete Tatbeteiligung
Erschwerungsgründe: einschlägige Vorstrafen, führende Beteiligung, Begehen mehrerer Straftaten
Bei Bagatelldelikten kann wegen mangelnder Strafwürdigkeit auf eine Strafe verzichtet werden.
Bei Jugendlichen (wenn bei Tat höchstens 18):
Es gibt keine Untergrenze außer bei Straftaten mit bis zu 10/20 oder lebenslänglicher Strafe
Die Obergrenze wird halbiert, bei lebenslänglich auf 15 Jahre, unter 16-jährige auf 10 Jahre
Diversion:
Es kann auf eine Strafe verzichtet werden, wenn der Täter z.B. gemeinnützige Arbeit, Spenden, Geldbußen oder Hilfsdienste für das Opfer leistet. Nur bei geringe Verschulden.
Vorbeugende Maßnahmen:
Dienen dazu, gefährliche Straftäter aus dem Verkehr zu ziehen:
• Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
• Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
• Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
Delikte gegen Leib und Leben:
Verletzungs- und Tötungsdelikte:
Erfolg sind die schädlichen Folgen einer Straftat
„unter besonders gefährlichen Verhältnissen“ zielt auf von betrunkenen Lenkern verschuldete Verkehrsunfälle.
Schwangerschaftsabbruch:
Nicht strafbar, wenn:
• Abtreibungen in den ersten 3 Monaten nach ärztlicher Beratung
• Abtreibungen, die zur Abwendung schwerer Schäden für die Mutter erforderlich sind.
• Ernste Gefahr einer schweren körperlichen Behinderung oder geistigen Schädigung für Ungeborenes
• Schwangerschaftsabbrüche bei unmündigen Müttern (unter 14)
Sonstige Delikte gegen Leib und Leben:
• Mutter die ihr Kind nach der Geburt tötet -> 5 Jahre Freiheitsstrafe maximal
• Mithilfe an Selbstmord
• Unterlassene Hilfeleistung bei einem Unfall (als Beteiligter oder Zeuge)
• Vernachlässigen von Fürsorgepflichten bei Jugendlichen
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