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Wettbewerb und Kartellrecht - Referat



Wettbewerb und Kartellrecht
Die Konkurrenz in der Wirtschaft ist von enormer Bedeutung. Ohne Wettbewerb kann die soziale Marktwirtschaft nicht existieren. Solange es Wettbewerb gibt, gibt es auch Wettbewerbsbeschränkungen. Sicher haben bereits die ersten Gruppen von Sammlern und Jägern ihre Bereiche gegeneinander abgegrenzt. Es fällt auch nicht schwer sich vorzustellen, dass schon in der Steinzeit spezialisierte Steinhandwerker, die über den eigenen Bedarf hinaus Handwerksgeräte und Schmuck hergestellt haben, sich rivalisierend und auch Wettbewerbsbeschränkend verhielten.
In China und Indien gab es bereits vor der christlichen Zeitrechnung Strafgesetze gegen diejenigen, welche sich zusammenschlossen, um Waren vom Markt fernzuhalten.
Auch in dem noch nicht industrialisierten alten Deutschland Ende des 18.Jahrhunderts bildeten sich Kartelle. (von italienisch cartello: Vereinbarung). Aber erst mit zunehmender Industrialisierung sind ganz besonders in den sogenannten Gründerjahren, entsteht, was zu Recht als Kartellbewegung bezeichnet wird. Die Kartellbewegung blieb etwa bis zum ersten Weltkrieg eine spezifisch deutsche und österreichische Angelegenheit, breitete sich danach auch in anderen Ländern aus, ohne jedoch die deutschen Ausmaße zu erreichen.
So gab es z.B.in Deutschland im Jahr 1890 – weniger als 100 Industriekartelle, im Jahre 1905-385 und im Jahr 1930-2100.
Für die Beteiligten hatte die Kartellmitgliedschaft beträchtliche Vorteile z.B. bessere Preise im Verkauf, höhere Nachlässe und günstigere Konditionen durch zentralen Einkauf, Verwertung von Nebenproduktion in kartelleigenen Fabriken und Anlagen, Aufbau gemeinsamer Vertriebseinrichtungen im In-und Ausland und zentrale Lagerhaltung.
Gegen Außenseiterkonkurrenz sicherten sich Kartelle ebenfalls durch eine Vielzahl von Maßnahmen. Kartellmitgliedern war es verboten, Betriebe an Außenseiter zu verkaufen und sich an Unternehmen zu beteiligen, die nicht dem Kartell angehörten. Eine besonders wirksame direkte Methode gegen Außenseiter war die Materialsperre also eine Form des Boykotts.
Bei den Kartellen unterscheidet man dabei z.B. zwischen Preisabsprachen (Preiskartellen) und Gebietsabsprachen (Gebietskartellen) oder Quotenkartell (Produktionskartell).
Zu den verbotenen Kartellen gehören hauptsächlich Preiskartelle. Darunter versteht man Verträge der Kartellmitglieder, in denen die Höhe des Verkaufspreises der Produkte festgelegt wird oder Mindestpreise vereinbart werden. Ein weiteres verbotenes Kartell ist das Gebietskartell, in welchem die Zuteilung von bestimmten Absatzgebieten an die Kartellmitglieder erfolgt. Somit schließt man dort gegenseitigen Wettbewerb aus. Auch das Quotenkartell (Produktionskartell) zählt man zu den Kartellen, die verboten sind. Hier werden Vereinbarungen über die Höhe des Absatzes und der Produktion getroffen.

Schon sehr frühzeitig wurde erkannt, dass man diese Entwicklung nicht sich selbst überlassen darf. Denn die gewünschte Ordnung der Wirtschaft stellt dich nicht von selbst her.
Ein Gesetz wurde aber erst 1923 erlassen. Das Gesetz besagte, dass man die schädlichen Auswüchse des Kartellwesens bekämpfen sollte, allerdings ohne die Kartelle zu verbieten oder aufzulösen.
Mit zunehmender Entwicklung der Lehre von der unvollkommenen Konkurrenz wurde die theoretische Grundlage dafür gelegt, dass in der angewandten ökonomischen Theorie, der Lehre von der Wirtschaftspolitik immer klarer die Sicherung der Wettbewerbsordnung als Wirtschaftspolitische Aufgabe erkannt und Lösungsmöglichkeiten erarbeitet wurden. Schon vor 1945 trat in ihren theoretischen Ansätzen jene wirtschaftspolitische Richtung in Erscheinung, die für deutsche Wirtschaft nach dem letzten Kriege und für die zweite Hälfte des 20.Jahrhunderts entscheidend werden sollte und für die Bezeichnung neoliberal geprägt worden ist. Die zentral geleitete Wirtschaft wird abgelehnt, stattdessen die freie Marktwirtschaft gefordert. Für die freie Marktwirtschaft mussten zu erst gesetzliche Grundlagen geschaffen werden. Die gesetzlichen Grundlagen in Deutschland entstanden erst nach dem zweiten Weltkrieg.
Es gibt gesetzliche Grundlagen, wie z.B. das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.
Durch das GWB sind die Behörden befugt Kartelle bestimmte Verhaltensweisen, sowie marktbeherrschende Unternehmenszusammenschlüsse zu verbieten oder Bußgelder anzuordnen. Marktbeherrschung liegt nach Paragraph 19 des GWB vor wenn ein Unternehmen ohne Wettbewerb ist, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat. Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend wenn zwischen ihnen kein wesentlicher Wettbewerb besteht.

In dem Gesetz werden ebenfalls Vermutungstatbestände in Form von Marktanteilen angestellt, ab wann ein Unternehmen marktbeherrschend ist. Bei Unternehmen ist dies der Fall wenn es über einen Marktanteil von mindestens einem Drittel verfügt, bei 2 oder mehr Unternehmen wenn drei oder weniger Unternehmen einen Marktanteil von 50% erreichen oder fünf oder weniger dieser Unternehmen einen Marktanteil von 2/3 einnehmen.
Allerdings bietet das GWB nicht die Möglichkeit monopolistische Bereiche für den Wettbewerb zu öffnen, es zielt eher auf den Erhalt offener Märkte.

Verstöße gegen das Gesetz
gegen unlauteren Wettbewerb sind z.B.:
- Irreführende Aussagen über Preise ( 1 Dose Bier 0,50€ 3 Dosen Bier 1,50€)
- Einsatz von Lockvogelangeboten und Nichteinhaltung gemachter Versprechen ( 1l Bier für 1€, aber nur in Verbindung mit einem Essen)
- Zusenden unbestellter Ware


- Missbrauch eines fremden geschützten Markennamens( Billig Cola in Coca Cola Flaschen verkaufen)
Regulierungsbehörde:
Um den Wettbewerb zu schützen gründete man das Bundeskartellamt. Das Bundeskartellamt ist eine nachgeordnete Behörde des Bundeswirtschaftsministeriums. Seine Hauptaufgabe ist der Schutz des Wettbewerbs in Zusammenarbeit mit Landeskartellbehörden. Gegründet wurde das Amt 1958 in Berlin. Seit 1999 ist sein Sitz in Bonn. Es hat rund 300 Beschäftigte, von denen etwa die Hälfte Juristen oder Ökonomen sind. Der Jahreshaushalt der Wettbewerbsbehörde beträgt 17 Millionen Euro.
Das Landeskartellamt und das Bundeskartellamt sind die wichtigsten Instrumente, da sie selbstständig tätig werden können und unabhängig sind.
Das Kartellrecht verbietet insbesondere:
-Preiskartelle (z.B. Festlegung von Mindestpreisen)
-Gebietskartelle( Aufteilung konkurrenzfreier Absatzgebiete unter den beteiligten Unternehmen)
- Produktionskartelle ( Beschränkung und Aufteilung der Produktionsmengen bestimmter Güter)
- Quotenkartelle (Aufteilung von Angeboten und Aufträgen unter den Kartellmitgliedern nach vorher festgelegten Quoten)

Beispiele: 69 Unternehmen sprachen zwischen 1995 und 1998 ihre Preise für Transportbeton ab, bis ihr Kartell aufflog. Sie mussten insgesamt 189 Millionen € Bußgeld zahlen.

Allerdings lässt das Kartellrecht auch Ausnahmen zu. Dies geschieht wenn durch bestimmte Marktabsprachen der Wettbewerb zwar beeinträchtigt wird, dies aber gleichzeitig eine positive Auswirkung hat, die schwerer ins Gewicht fällt, als die Schädigung des Wettbewerbs(z.B. die gemeinsame Entsorgung von Altgeräten).
Alle Ausnahmekartelle müssen jedoch beim Kartellamt angemeldet werden.
Fusionskontrolle

Viele Firmen schließen sich zusammen um daraus Vorteile zu ziehen. Manchmal sind diese Fusionen aber auch schlicht notwendig.
Z.B. in der Pharmaindustrie ist die Forschung und Entwicklung von Medikamenten so aufwendig und teuer geworden, also schließen sich Unternehmen zusammen und reduzieren so die Kosten für den einzelnen. Neben diesem Kostengrund ist ein weiterer Grund eine höhere Marktposition zu erreichen. Die Fusionskontrolle hat das Ziel, durch Überwachung von Unternehmenszusammenschlüssen der Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung vorzubeugen.


Grenzen staatlicher Wettbewerbspolitik

Die oben genannten Maßnahmen weisen jedoch auch gewisse Schwächen auf.
Z.B. gibt es sehr viele Ausnahmeregelungen.
Bei der Fusionskontrolle sind die Rechtsnormen sehr großzügig festgelegt, Fusionen sind bis zu Grenze der Marktbeherrschung erlaubt.
Bei dem Begriff der Marktbeherrschung taucht schon das nächste Problem auf. Wann ist ein Unternehmen wirklich marktbeherrschend? Um Marktanteile zu errechnen muss der Gesamtmarkt festgelegt werden. Wenn z.B. die Veltins Brauerei und die Moritz Fiege Brauerei fusionieren wollen, ist zu entscheiden ob dieses Großunternehmen nur in Konkurrenz zu anderen Biermarken oder auch im Wettbewerb mit allen alkoholischen Getränken (wie z.B. Sekt) steht. Man könnte auch noch weiter gehen und sich fragen ob Veltins- Fiege auch in Konkurrenz zu z.B. Coca-Cola oder anderen Herstellern nicht- alkoholischer Getränke steht.
Ein weiteres Problem ist die Operationalisierbarkeit(theoretische Begriffe anwendbar zu machen).
Im Paragraph 19 über die Marktbeherrschung z.B. finden sich sehr ungenaue Begriffe. Unternehmen gelten als marktbeherrschend wenn sie keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt sind oder wenn sie im Vergleich zu den Konkurrenten über eine überragende Markstellung verfügen. Die Frage die sich stellt ist ob diese Begriffe überhaupt objektiv ausgelegt werden könne.
Ein weiteres Problem ist die schwierige Beweisführung. Es ist sehr schwer z.B. Preisabsprachen zwischen Wettbewerbern nachzuweisen.
Beispiel: 3 deutsche Großbanken erhöhten 1979 ihre Sollzinsen am gleichen Tag um denselben Prozentsatz und wenige Tage später auch ihre Habenzinsen. Das Kartellamt musste das Verfahren wegen mangelnder Beweise einstellen.


Dieses Referat wurde eingesandt vom User: nikolai25



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