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Wahlrechtsgrundsätze - Referat




1.Wahlrechtsgrundsätze


Grundgesetz Art. 38, Abs. 1, Satz 1:
„Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.“



Erklärungen der Wahlrechtsgrundsätze:


• allgemein
Dieser Grundsatz bedeutet, dass alle Staatsbürger unabhängig von Geschlecht, Einkommen, Einkommen, Bildung oder Vermögen das
aktive Wahlrecht besitzen.

• unmittelbar
Der Wähler wählt Kandidaten ohne zwischengeschaltete Wahlmänner – also direkt.

• frei
Auf den Wähler darf in keiner Weise und von keiner Seite Druck ausgeübt werden, damit er seine Stimme einer bestimmten Partei oder Person gibt.

• gleich
Jede Stimme zählt gleich viel. Jeder Wähler darf gleich viele Stimmen vergeben.

• geheim
Einheitliche Stimmzettel, Wahlkabinen, versiegelte Urnen usw. stellen eine unbeobachtete und unkontrollierbare Stimmabgabe sicher. Der Wähler muss geheim wählen, damit kein Zwang aus-
geübt werden kann.




Dieses Referat wurde eingesandt vom User: ceren



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