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Staatsbegriffe - Referat




Der Staat ist ein mit Herrschaftsgewalt ausgestatteter Verband sesshafter Menschen. Charakteristisch sind drei Elemente, und zwar Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt. Fehlt eines dieser Elemente so liegt kein Staat vor. Ein Staat der sich zur Gänze selbst regiert und von der Rechtsordnung anderer Staaten unabhängig ist, besitzt Souveränität also Unabhängigkeit.
Das Staatsgebiet
1. Grenzen des Staatsgebietes
Das Staatsgebiet bildet den bestimmten, abgegrenzten räumlichen Bereich, in dem sich die gesamte staatliche Herrschaft entfalten kann. Zu den räumlichen Bereichen zählen der Luftraum, natürliche und künstliche Wasserläufe, Binnengewässer und das Küstenmeer bis zu einer bestimmten Grenze.

2. Verhältnis von Staatsgebiet zur Staatsgewalt
Hier gibt es zwei Prinzipien:
Das Territorialitätsprinzip ist die Beziehung zwischen Staatsgewalt und Staatsgebiet. D.h. jeder der sich in einem Staatsgebiet aufhält, muss sich an die dazugehörige Rechtsordnung halten. Das gilt auch für Ausländer.
Das Personalitätsprinzip ist die Beziehung der Staatsgewalt zu seinen Staatsbürgern.

3. Staatsgebiet Österreich
Das Staatsgebiet Österreichs wurde im Wesentlichen 1919 im Staatsvertrag von St. Germain nach dem 1. Weltkrieg festgelegt.

Das Staatsvolk
1. Allgemeines
Das Staatsvolk umfasst im weiten Sinne all jene Menschen, für die aufgrund des Territorialitätsprinzipes dieselbe Rechtsordnung gilt, das sind Österreichische Staatsbürger und auch Staatsfremde ohne Staatsbürgerschaft. Im engeren Sinn meint man mit dem Staatsvolk alle Staatsbürger, die die Staatsbürgerschaft haben. Jeder Staat unterscheidet zwischen Staatsbürgern und Staatsfremden. Staatsfremde können Ausländer sowie Staatenlose sein.

2. Erwerb einer Staatsbürgerschaft
Der Erwerb der Staatsbürgerschaft hängt vom jeweiligen Staat ab. Es sind zwei Prinzipien möglich:
Das Abstammungsprinzip besagt, dass Kinder die gleiche Staatsbürgerschaft wie ihre Eltern erhalten, egal wo sie zur Welt kommen. Dieses Prinzip wird in den meisten europäischen Staaten verwendet.
Beim Territorialprinzip (Bodenrecht) erhält jeder im Staatsgebiet Geborene die Staatsbürgerschaft dieses Staates (zB USA, Kanada).

3. Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft
Wie vorher schon erwähnt wird in den meisten europäischen Staaten das Abstammungsprinzip verwendet, so auch in Österreich. Unter bestimmten Vorraussetzungen kann bzw. muss auf Ansuchen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden.
Die Verleihung kann erfolgen, wenn ein ordentlicher Wohnsitz von mindestens zehn Jahren bzw. vier Jahre mit besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen. Weiters kann die Verleihung durch außerordentliche Leistungen, insbesondere auf wissenschaftlichen, sportlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Gebieten, im Interesse der Republik Österreich erfolgen.
Die Verleihung muss erfolgen, wenn ein ordentlicher Wohnsitz von mindestens 30 Jahren vorliegt, oder der Ehegatte Österreicher ist. Wenn der Ehegatte mindestens 10 Jahre österreichischer Staatsbürger ist, gelten folgende Möglichkeiten: 1 Jahr Ehe und 4 Jahre Wohnsitz, 2 Jahre Ehe und 3 Jahre Wohnsitz oder 5 Jahre Ehe ohne Wohnsitz.
Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist Landessache und erfolgt grundsätzlich nur unter der Voraussetzung, dass auf die bisherige Staatsbürgerschaft verzichtet wird. Erhoben werden Vorstrafen und der gesicherte Lebensunterhalt. Das Verfahren dauert rund 1 Jahr und kostet zwischen € 620,- und 880,-. Deutschkenntnisse werden den Lebensumständen entsprechend vorausgesetzt, jedoch nicht abgeprüft.

4. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft
Durch den Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft verliert man die österreichische, wobei jedoch ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen die Beibehaltung möglich ist. Der Betreffende besitzt dann eine Doppelstaatsbürgerschaft. Diese kann auch ohne Bewilligung erworben werden, wenn jemand in einem Staat zur Welt kommt, in dem das Bodenrecht gilt, die Mutter bzw. der Vater jedoch an das Abstammungsprinzip gebunden ist.
Die österreichische Staatsbürgerschaft verliert man, sobald man in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt. Einem Staatsbürger kann unter anderem diese auch entzogen werden, wenn er im Dienst eines fremden Staates steht und durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik erheblich schädigt oder wenn er nicht innerhalb von zwei Jahren ab der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft seine frühere Staatsbürgerschaft aufgibt.
Unter bestimmten Vorraussetzungen kann man auch auf die österreichische Staatsbürgerschaft verzichten.

5. Rechte und Pflichten der Staatsbürger
Die Staatsbürgerschaft bringt nicht nur Rechte für die Bürger, sondern auch Pflichten mit sich. Die Grundrechte teilen sich in Bürgerrechte, welche nur für nur Staatsbürger gelten, und Menschenrechte, die auch für Fremde gelten.

Jeder Bürger hat Recht auf ungestörten Aufenthalt im Land, politische Rechte (Wahlrecht), ist gleich vor dem Gesetz und hat Schutz durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland.
Jeder Bürger hat Treuepflicht gegenüber dem Staat, Wahlpflicht in einigen Bundesländern, Pflicht zur Übernahme eines Geschworenenamtes. Zusätzlich gilt für Männer noch die Wehrpflicht.

6. Unionsbürgerschaft
Durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union ist jeder Österreicher auch Bürger der EU. Im Maastrichter Vertrag ist die Unionsbürgerschaft geregelt.
Die Unionsbürgerschaft der EU knüpft an die Staatsangehörigkeit in einem Mitgliedstaat an.
Die Rechte eines EU-Bürgers sind Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht in allen Mitgliedsstaaten, aktives und passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen im Aufenthaltsort sowie bei Wahlen zum EU-Parlament im Aufenthaltsstaat, diplomatischer und konsularischer Schutz in Drittstaaten auch durch die Vertretungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, Petitionsrecht beim EU-Parlament und Beschwerderecht bei den vom EU-Parlament ernannten Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Gerichtshof (EUGH).

7. Volksgruppen in Österreich
Verschiedene verfassungsrechtliche Bestimmungen regeln den Schutz der Volksgruppen (Minderheiten) in Österreich.
Der Begriff der Volksgruppe ist gesetzlich nicht klar definiert. Allgemein wird darunter eine Gruppe von Staatsbürgern verstanden, die sich von der Mehrheit entweder nach objektiven (Sprache, Religion) oder nach subjektiven Merkmalen (Bekenntnis zu einer bestimmten Kulturgruppe) unterscheidet.

Laut Volksgruppengesetz aus dem Jahr 1976 werden nur eingesessene (autochthone) Volksgruppen anerkannt, die seit mindestens drei Generationen in Österreich leben und österreichische Staatsbürger sind. Demnach sind in Österreich sechs Volksgruppen anerkannt: Slowenen, Tschechen, Ungarn, Slowaken, Kroaten sowie Roma und Sinti.
Die im Volksgruppengesetz festgelegten Rechte der Volksgruppen basieren auf dem Bundes-Verfassungsgesetz, dem Staatsgrundgesetz 1867, den Staatsverträgen von St. Germain 1919 und Wien 1955 und auf der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Die Staatsgewalt
1. Allgemeines
Die Staatsgewalt ist eine von niemandem abgeleitete Befehls- und Zwangsgewalt. Um ein geordnetes Zusammenleben der Menschen zu garantieren, hat der Staat die Aufgaben, seine Staatsgewalt auszuüben. Sie befugt staatliche Organe (zB Parlament, Regierung, Gerichte), im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Verhalten von Menschen verbindlich zu regeln sowie das vorgeschriebene Verhalten (notfalls) mit Zwang durchzusetzen.
Wer diese Staatsgewalt ausübt
und wie dies geschieht, ist in den Verfassungen der einzelnen Länder unterschiedlich geregelt.

2. Gliederung der staatlichen Funktionen
Die Funktionen der Staatsgewalt gliedern sich in Gesetzgebung (Legislative) und Vollziehung (Exekutive + Judikative). Diese Funktionen werden von verschiedenen Staatsorganen im Namen des Staates ausgeübt.
Die Aufgabe der Legislative (also Gesetzgebung) ist es, Regeln für menschliches Verhalten zu schaffen. Das sind zB Nationalrat und Bundesrat in Österreich, House of Parliament in Großbritannien, Repräsentantenhaus in den USA.
Die Vollziehung ist die Anwendung der Gesetze durch die weisungsgebundene Verwaltung (Exekutive) und die unabhängige Gerichtsbarkeit (Judikative). Die vollziehenden Organe sind Behörden und Befehls- und Zwangsgewalt.

3. Gewaltentrennung
Die Gewaltentrennung ist die organisatorische und personelle Trennung der Staatsgewalten, verbunden mit einer gegenseitigen Kontrolle. Die Trennung ist daher sehr wichtig für die Freiheit der Bürger, weil aufgrund der Gewaltenverbindung die Gefahr des Missbrauchs besteht. Die Möglichkeit des Machtmissbrauches ist umso geringer, je geringer die Kompetenz eines Organs ist. Die Staatsorgane dürfen sich jedoch nicht unbeteiligt gegenüber stehen, sonder sie müssen zusammenwirken bzw. einander kontrollieren.

4. Staatsformen
Die heute üblichen Staatsformen sind Republik und Monarchie.
Die Republik hat ein aus einem unbegrenzten Personenkreis gewähltes Staatsoberhaupt mit einer zeitlich beschränkten Amtszeit. Beispiele für eine Republik sind Österreich, Frankreich und Deutschland.
An der Spitze der Monarchie hingegen herrscht ein ererbtes oder aus einem begrenzten Personenkreis gewähltes Staatsoberhaupt mit zeitlich unbeschränkter Amtszeit. Beispiele sind Schweden, Spanien und Großbritannien.

5. Regierungsformen
Unter Regierungsform versteht man die Art und Weise der Ausübung der Staatsgewalt. Entweder wird aufgrund von Normen, die das Volk geschaffen hat, oder nach autoritären Vorschriften regiert.

Der Gedanke der Demokratie besteht darin, dass die Bürger ihr Recht selbst erzeugen. Je nachdem in welcher Art und Weise sie an der Erzeugung der Rechtsordnung beteiligt sind, spricht man von indirekter oder direkter Demokratie.
In der indirekten Demokratie bestimmt das Volk durch Wahlen Vertreter, die an seiner Stelle Gesetze erlassen (zB Nationalrat).
In der direkten Demokratie wird das Recht ausschließlich durch Abstimmungen des Volkes erzeugt (zB Volksabstimmung).
In jeder Demokratie – egal ob direkter oder indirekter – werden Entscheidungen meist nach dem Mehrheitsprinzip (Majoritätsprinzip) getroffen.

Bei der Diktatur handelt es sich um eine grundsätzlich auf Dauer gerichtete und unbeschränkte Herrschaft eines Einzelnen oder einer Gruppe ohne Legitimierung durch demokratische Wahl. Die Herrschenden treten mit dem Anspruch auf, Vollstrecker einer offenbarten oder vermeintlich erkannten „Wahrheit“ zu sein. Der Einzelne hat nicht die Möglichkeit für seine individuellen Ziele einzutreten und zu werben. Die Polizei des Staates ist darauf ausgerichtet, das Leben des Volkes in allen seinen Funktionen zu durchdringen und zu beherrschen. Alles ist durch den Führer oder durch die Führungsgruppe vorgegeben, die behaupten immer Recht zu haben. Die Vorgänge in denen die Inhalte der Politik bestimmt werden, werden weder öffentlich diskutiert noch öffentlich überprüft. Es gibt daher auch keine Gewaltentrennung, keine freien Wahlen und keine Berücksichtigung der Grund- und Freiheitsrechte. Damit ist die Diktatur die Kontrolle der Beherrschten durch die Herrscher.

6. Verbindung von Staats- und Regierungsform
Die Einstufung eines Staates als Monarchie oder Republik sagt nichts über seine Regierungsform aus. Jeder Staat hat sowohl eine Staatsform als auch eine Regierungsform. Es gibt daher demokratische Monarchien (Großbritannien), demokratische Republiken (Österreich), diktatorische Monarchien (Frankreich zur Zeit des Absolutismus) und diktatorische Republiken (Kuba).

7. Organisationsformen
Jeder Staat hat neben der Staats- und Regierungsform auch eine Organisationsform. Man unterscheidet zwischen innerstaatlicher und zwischenstaatlicher Organisationsformen.

Die innerstaatliche Organisationform wird in Bundesstaat (Föderalismus) und Zentralstaat (Einheitsstaat) unterteilt.

Beim Zentralstaat gibt es eine einzige Gesetzgebung und Verwaltung für den gesamten Staat. Behörden, die sich nicht in der Hauptstadt befinden, sind nur lokale Ausgliederungen (zB Frankreich, Ungarn).
Der Bundesstaat ist eine Verbindung von mehreren Gliedstaaten (Länder) zu einem Gesamtstaat (Bund). Im Unterschied zum Zentralstaat werden die Gesetzgebung und Vollziehung auf Bund und Land verteilt. Der Bundesstaat (auch Föderalismus genannt) entscheidet über alle Fragen, die für die Einheit und den Bestand des Ganzen wesentlich sind. Die Gliedstaaten haben meist ein Mitspracherecht durch eine zweite Kammer der Gesetzgebung (zB Bundesrat). Gliedstaaten sind Staaten, Länder, Bundesländer oder Kantone. Sie haben auch eine eigene Volksvertretung mit Gesetzgebungskompetenz (zB Landtage) sowie eigene Vollzugsorgane (zB Landesregierung). zB Österreich, USA, Schweiz

Für einen Bundesstaat spricht,
• dass die Gesetzgebung auf die lokalen Probleme besser eingehen kann
• dass die Vollziehung schneller und bürgernäher ist
• dass die unterschiedlichen Entwicklungen und Bedürfnisse verschiedener Regionen besser behandelt werden können
• dass die historischen Traditionen und kulturellen Eigenheiten erhalten werden

Gegen einen Bundesstaat spricht,
• dass ein Bundesstaat aufgrund der komplizierten Verteilung von Zuständigkeiten unübersichtlich ist
• dass der Bundesstaat einheitliche Regeln verhindert und so unter anderem den Bürgern einen Wechsel des Arbeitsplatzes erschwert, wenn er mit einem Wechsel des Wohnortes verbunden ist
• dass Bund und Länder eine kostspielige Bürokratie errichteten, daher ist ein Zentralstaat billiger
• dass die Vielzahl der durch den Föderalismus bedingten Wahlen eine kontinuierliche Politik erschwert (zu viele politische Ämter  Föderalismus dient der Selbstversorgung der Politiker)

Die zwischenstaatliche Organisationsform wird in Bundesstaat und Staatenbund unterteilt.
Wie schon vorher erwähnt besteht der Bundesstaat aus einem Gesamtstaat (Bund) und mehreren völkerrechtlich unselbstständigen Gliedstaaten (Länder). Die Unabhängigkeit nach außen (auch Souveränität) kommt nur dem Gesamtstaat zu.

Der Staatenbund besteht aus mehreren völkerrechtlich selbstständigen Staaten, die Unabhängigkeit nach außen kommt jedem einzelnen Mitgliedstaat zu. Die Aufgaben des Staatenbundes sind je nach Vertragszweck begrenzt. zB UNO, EU



Dieses Referat wurde eingesandt vom User: FunnyMilkaMausi



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