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Schwangerschaft - Referat



Heutige Regelung
Im Frühjahr 1974 lagen vier Gesetzentwürfe im Parlament. SPD und FDP waren für
eine Abtreibungsfrist von drei Monaten, in der es hieß das die Frau straffrei bleibt,
solange sie in den drei Monaten abtreibt. Die Opposition aber war gegen den Entwurf
und wollten eine schärfere Version , eine Minderheit jedoch war absolut dagegen, sie
wollten, dass eine Frau nur abtreiben darf, wenn ihr Leben in Gefahr stand. Am
26.04.1974 bei der Abstimmung fehlten der Regierung zwei Stimmen. Der
Gesetzesentwurf setze sich mit 247 Stimmen durch gegen 233 durch. Im Februar
1975 jedoch scheiterte das Gesetz, obwohl es mit die Mehrheit abgestimmt wurde,
beim Bundesverfassungsgericht. Abgelehnt wurde der Gesetzentwurf, weil demnach
jeder Frau abtreiben kann ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben. Später wurde
das Gesetz erweitert und man einigte sich, dass die Frau in sozialen Notlagen einen
Grund hat um abzutreiben. Diskussionen gab es in den 90 er Jahren durch die
Wiedervereinigung Deutschlands. 1992 einigte man sich darauf, dass jede Frau
abtreiben darf, wenn sie sich vorher beraten lassen hat, die sogenannte
Beratungspflicht. In Kraft trat das Gesetz aber erst 1995. Ein
Schwangerschaftsabbruch ist nur, dann möglich wenn er in den ersten 3 Monaten
geschieht und das dann straffrei.

Rechtslage in Deutschland
Der Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland durch den § 218 des
Strafgesetzbuches geregelt. Abtreibung ist rechtswidrig, nach heutigem Recht aber
bis zum dritten Schwangerschaftsmonat straffrei, wenn vor dem Eingriff eine
Schwangerschaftskonfliktberatung stattgefunden hat. Bis zur Geburt ist die
Abtreibung erlaubt, wenn Gefahr für das Leben oder eine schwerwiegende
körperliche Beeinträchtigung der Mutter besteht und dies nur durch eine Abtreibung
verhindert werden kann (die so genannte medizinische Indikation. § 218a Abs. 2).
Bis zur zwölften Schwangerschaftswoche ist eine Abtreibung auch dann erlaubt,
wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Schwangerschaft Folge einer
Vergewaltigung oder einer vergleichbaren Sexualstraftat ist (die so genannte
kriminologische Indikation, § 218a Abs. 3). Das Gesetz regelt an dieser Stelle nicht
direkt, wer für die Beurteilung in solchen Fällen zuständig ist; allerdings muss nach §
218b Abs. 1 die Beurteilung einer medizinischen oder kriminologischen
Untersuchung durch einen unabhängigen Arzt erfolgen, der die Abtreibung nicht
selbst vornimmt.
Gesetz dem Falles, dass das Kind die Abtreibung überleben sollte, muss Erste Hilfe
geleistet werden. In der Rechtsprechung gibt es imense, häufig auch regionale
Unterschiede, was die Verfolgung von Rechtsverstößen angeht.

Ende der 1960er Jahre setzte eine Bewegung der Liberalisierung des
Abtreibungsrechts ein die jedoch stets von scharfen Debatten und Protesten
begleitet worden war. Besonders viele Gegner findet die Abortion (Abtreigung
fachsprachlich gennannt) unter den Christen, Juden und Muslimen, hierbei ragen die
römisch-katholische und die orthodoxe Kirche sowie viele evangelikale Christen
heraus.

Dieses Referat wurde eingesandt vom User: Chiqa_girl



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