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Schule und Politik Heute - Referat



Gliederung:

Einleitung

1. Entwicklung des Bildungssystems nach der Wiedervereinigung

2. Grundprinzipien und Rechtsgrundlagen des Bildungssystems

3. Dauer der Schulpflicht

4. Aufbau und Struktur des Bildungssystems (Grafik auflegen)

5. Allgemeine Verwaltung des Bildungssystems

6. Verwaltung in den einzelnen Bildungsbereichen am Beispiel der Schulverwaltung

Schluss


Einleitung

Der folgende Vortrag über das Bildungssystem in der BRD beinhaltet Vorschriften und Regelungen, die allgemeingültig alle Bundesländer betreffen. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Vorschriften und Regelungen, die in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt werden. Auf diese wird in diesem Vortrag kaum eingegangen.

zu 1.

Nach der Wiedervereinigung 1990 hatten die fünf ostdeutschen Bundesländer das Bildungswesen bis zum 30. Juni 1991 gesetzlich neu zu regeln. Sie richteten Bildungs- u. Kultusministerien auf Landesebene ein.
Nach der Verabschiedung der Schulgesetze durch die Landtage wurde mit Beginn des
Schuljahres 1992/93 das gegliederte Schulwesen in den fünf ostdeutschen Ländern eingeführt.
Dazu wurden viele Institutionen aufgefordert ein gutes Bildungssystem zu erschaffen, das für ganz Deutschland gelten sollte.

zu 2.

Die Verantwortlichkeit für das Bildungssystem in Deutschland wird durch die Staatsstruktur bestimmt. Nach dem Grundgesetz ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der Aufgaben Sache der Länder. Das Grundgesetz enthält nur einige grundlegende Bestimmungen zu Fragen der Bildung, Erziehung, Kultur und Wissenschaft.
Die Verwaltung ist nahezu ausschließlich Angelegenheit der Länder.
Detaillierte Vorschriften sind in den Landesverfassungen und im Rahmen von Landesgesetzen zu vorschulischen Einrichtungen, zum Schulwesen und Hochschulwesen,
zur Erwachsenenbildung und zur Weiterbildung festgelegt.
Der Umfang der Kompetenzen des Bundes im Bildungswesen ist im Grundgesetz festgelegt.
Danach ist der Bund in folgenden Bereichen zuständig: Bildung, Wissenschaft und Forschung
Außerdem hat der Bund eine Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung
der Beamten (z.B. Lehrer, Hochschullehrer), eine Rahmenkompetenz für die Regelung
der Rechtsverhältnisse im gesamten öffentlichen Dienst sowie die Gesetzgebung
über die auswärtigen Angelegenheiten.

Das Grundgesetz sieht neben der oben beschriebenen Aufgabenabgrenzung auch Regelungen
über das Zusammenwirken von Bund und Ländern vor.

zu 3. Dauer der Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht beginnt für alle Kinder nach der Vollendung des 6. Lebensjahres
und beträgt in der Regel 9 Vollzeitschuljahre (in Berlin, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt 10 Vollzeitschuljahre).
Nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht unterliegen diejenigen Jugendlichen, die im Sekundarbereich II keine weiterführende Schule in Vollzeitform besuchen, der Teilzeitschulpflicht (Berufsschulpflicht). Diese beträgt in der Regel 3 Teilzeitschuljahre.

Die Schulpflicht umfasst die regelmäßige Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen. Verantwortlich für die Erfüllung dieser Pflicht sind sowohl der Schüler und seine Eltern als auch im Rahmen der Berufsschulpflicht der Ausbildungsbetrieb.
Die Einhaltung der Schulpflicht wird durch den Schulleiter kontrolliert .




zu 4 (Grafik „Grundstruktur des Bildungswesens in der Bundesrepublik Deutschland“
auflegen – hochgestellte Ziffern erwähnen)

Das Bildungswesen in der Bundesrepublik Deutschland gliedert sich in

· den Elementarbereich,
· den Primarbereich,
· den Sekundarbereich,
· den tertiären Bereich und
· den Bereich der Weiterbildung.

Der Elementarbereich

Der Elementarbereich umfasst Einrichtungen (überwiegend Kindergärten) für Kinder
im Alter von 3 bis zum Schuleintritt mit in der Regel 6 Jahren. Der Besuch ist freiwillig.

Der Primarbereich

Nach Vollendung des 6. Lebensjahres sind die Kinder schulpflichtig. Sie besuchen alle gemeinsam die Grundschule, die von der ersten bis zur vierten Jahrgangsstufe reicht.
In Berlin und Brandenburg umfasst die Grundschule sechs Jahrgangsstufen.

Übergang vom Primarbereich in den Sekundarbereich

Der Übergang von der Grundschule in eine der weiterführenden Schularten, die mindestens
bis zum Ende der Vollzeitschulpflicht besucht werden müssen, ist je nach Landesrecht
unterschiedlich geregelt. Grundlage für die Entscheidung bzw. Entscheidungshilfe
für den weiteren Bildungsgang ist das Zeugnis der Grundschule.



Der Sekundarbereich

Die Organisation des Bildungssystems in den Ländern im Sekundarbereich (Jahrgangsstufen
5 bis 12/13) ist dadurch gekennzeichnet, dass die weiteren Bildungsgänge mit ihren Abschlüssen und Berechtigungen bestimmten Schularten zugeordnet sind.
In der Mehrzahl der Länder sind dies:

· die Hauptschule
· die Realschule/Regelschule
· das Gymnasium
· die Gesamtschule
· weitere länderbezogene Schulen

Die Jahrgangsstufen 5 und 6 aller allgemein bildenden Schulen können als Orientierungsstufe dienen. Die Schullaufbahnentscheidung wird bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6 offen gehalten .

Nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht - in der Regel mit dem 15. Lebensjahr - erfolgt
der Übergang in den Sekundarbereich II entsprechend den Abschlüssen und Berechtigungen,
die am Ende des Sekundarbereichs I erlangt werden. Das Angebot umfasst allgemein bildende und berufliche Vollzeitschulen und die Berufsausbildung im dualen System. Zum allgemein bildenden und beruflichen Schulwesen zählen folgende Schularten in der Mehrzahl der Länder:

· das Gymnasium
· die Berufsschule
· die Berufsfachschule
· die Fachoberschule
· die Fachschule

Der tertiäre Bereich

Der tertiäre Bereich umfasst die Hochschulen sowie sonstige Einrichtungen, die berufsqualifizierende Studiengänge für Absolventen des Sekundarbereichs II mit Hochschulzugangsberechtigung anbieten .In der Bundesrepublik Deutschland gibt es folgende Hochschularten:

· Universitäten,
Technische Hochschulen/Technische Universitäten, Pädagogische
Hochschulen, Theologische Hochschulen;
· Kunst- und Musikhochschulen;
· Fachhochschulen.

Die Weiterbildung

Die Weiterbildung gewinnt im Rahmen des lebenslangen Lernens wachsende Bedeutung
und entwickelt sich zunehmend zu einem eigenständigen Bereich im Bildungswesen.
Als Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach Abschluss
einer unterschiedlich ausgedehnten ersten Ausbildungsphase baut die Weiterbildung
auf bereits erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie gesammelten Erfahrungen
weitere Anmerkungen zur Grafik:

Die Abbildung des Sekundarbereichs I orientiert sich an der Verteilung der Schülerzahlen in der Jahrgangsstufe 8 für das Jahr 2001 im Bundesdurchschnitt: Hauptschule 22,7 %, Realschule 24,4 %, Gymnasium 29,5 %, integrierte Gesamtschule 8,9 %.
Die Durchlässigkeit zwischen den Schularten und die Anerkennung der Schulabschlüsse
ist bei Erfüllung der zwischen den Ländern vereinbarten Voraussetzungen grundsätzlich
gewährleistet.



zu 5.
Zuständigkeit des Bundes

Nach dem Grundgesetz sind dem Bund für das Bildungssystem die folgenden Aufgabenbereiche zugewiesen:
Bildung, Erziehung, Kultur und Wissenschaft
So wird die Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre, die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, die Freiheit der Berufswahl und der Ausbildungsstätte, die Gleichheit vor dem Gesetz sowie das Elternrecht gewährt.

Innerhalb der Regierung liegt die Zuständigkeit für die Aufgabenbereiche des Bundes vor allem beim Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). Das Ministerium wird seit dem 27.Oktober 1998 von Bundesministerin Edelgard Bulmahn (SPD) geleitet.

Ein wesentliches Merkmal der Berufsbildung in Deutschland ist das Konsensprinzip, d.h. wichtige strukturelle und inhaltliche Festlegungen werden nur im Zusammenwirken von Bund und Ländern getroffen.

Zuständigkeit der Länder

Die Verantwortlichkeit für das Bildungssystem in der Bundesrepublik Deutschland wird durch die föderative Staatsstruktur bestimmt. Die Länder haben somit das Recht der Gesetzgebung, soweit das im Grundgesetz nicht anders geregelt ist.

Das gesamte Schulsystem steht nach dem Grundgesetz und den Landesverfassungen unter staatlicher Aufsicht.
Schulen sind Einrichtungen der Kommunen und der Länder, Hochschulen sind Einrichtungen der Länder. Daneben gibt es Schulen sowie Hochschulen in kirchlicher und sonstiger freier Trägerschaft.

die Kultus- und Wissenschaftsministerien

Die Kultusministerien und Wissenschaftsministerien der Länder sind als oberste Landesbehörden für Angelegenheiten der Bereiche Bildung, Wissenschaft und Kultur zuständig.
Dabei sind sie in unterschiedliche Geschäftsbereiche gegliedert.

Die Kultus- und Wissenschaftsministerien erarbeiten die Richtlinien der Politik in den o.g.
Bereichen Bildung. Sie erlassen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
verkehren mit den obersten Bundesbehörden und Landesbehörden und üben
die Aufsicht über die nachgeordneten Behörden aus.

An der Spitze des Kultusministeriums steht der dem Parlament verantwortliche Minister. In elf Bundesländer, darunter in Thüringen, gibt es eigene Ministerien für Wissenschaft, Forschung und Kunst.

Thüringen
PROF. DR. JENS GOEBEL,
Kultusminister
Christlich Demokratische Union (CDU)
PROF. DR. DAGMAR SCHIPANSKI,
Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Christlich Demokratische Union (CDU)

Zusammenwirken von Bund und Ländern

Im Jahre 1970 wurde die Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung geschaffen, in der allgemeingültige Richtlinien zum Bildungssystem ausgearbeitet werden, die dann durch die jeweiligen Landesregierungen beschlossen werden. Solche Gremien gibt es u.a. auch auf dem Gebiet der beruflichen Ausbildung oder der Hochschulpolitik. Durch den Bund wird die Bildungspolitik der BRD in der europäischen Union vertreten.


Zusammenarbeit der Kultus- und Wissenschaftsministerien der Länder

Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland bestand ein öffentliches Bedürfnis nach Koordinierung und Harmonisierung im Bildungssystems, um berufliche und private Mobilität zwischen den Ländern zu ermöglichen.
Wesentliches Ziel der Zusammenarbeit der Länder in der 1948 gegründeten Kultusminister-konferenz war und ist es daher bis heute, auf dem Wege der Koordinierung das notwendige Maß an Gemeinsamkeit und Vergleichbarkeit im Bildungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.


zu. 6
Schulverwaltung

Die Planung und Organisation der gesamten Schulverwaltung ist Aufgabe der Kultusministerien und der nachgeordneten Schulbehörden. Zum Gestaltungsbereich der Länder gehören die organisatorische Gliederung der Schule sowie die inhaltliche Festlegung der Unterrichtsziele sowie die Dienstaufsicht über die Lehrer an öffentlichen Schulen. Der Lehrplan und die zu verwendenden Schulbücher werden über das Schulgesetz der Länder bestimmt.

Die Schulverwaltung erfolgt in einem zweistufigen System. Dabei werden die Grundschulen, Hauptschulen und Sonderschulen von den Schulämtern beaufsichtigt, die übrigen Schulen vom Kultusministerium.

Die öffentlichen Schulen sind staatlich-kommunale Schulen, die vom Land und einer Gemeinde gemeinsam getragen werden, dass das Land die Kosten des Lehrpersonals und die übrigen
personellen und sächlichen Kosten trägt. Die Kommunen, die für die Errichtung und Unterhaltung der Schulen verantwortlich sind und finanzielle Leistungen für sie erbringen, werden als Schulträger bezeichnet.

Schluss

Das Bildungssystem der BRD ist dezentral. d.h. Die meisten Entscheidungen werden auf Landesebene getroffen. So wichtig die Entscheidungsgewalt der Länder ist, in einigen Bereichen wirkt sie sich das auch nachteilig für die Schüler und Auszubildenden aus. Beim Wechsel von einem Bundesland ins andere gibt es nicht selten ganz andere Lehrbücher oder die Lehrstoffinhalte werden zu unterschiedlichen Zeiten dargeboten.
Beim Treffen von Entscheidungen auf Bundesebene wäre eine größere Einheitlichkeit vorhanden und man könnte Verwaltungskosten und Personal sparen.


Quelle(n) für dieses Referat: Internet



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