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Raumordnung - Referat



Raumordnung


Was bedeutet Raumordnung?

Im Generellen bezeichnet der Begriff Raumordnung die planmäßige Gestaltung eines Gebietes zur bestmöglichen Nutzung des Lebensraumes und die die Planung der räumlichen Verteilung von Anlagen und Einrichtungen.
Die Raumordnung zielt auf eine im Sinn der öffentlichen Interessen liegende Ordnung des Raumes ab.

Die Raumordnung ist in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache, soweit nicht einzelne Angelegenheiten ausdrücklich in Angelegenheiten des Bundes fallen (wie z.B. das Eisenbahnwesen oder das Forstrecht etc.). Grundsätzlich ist die Raumplanung in ein zweistufiges System gegliedert, welches die Zuordnung von Planungsträgern und Planungsinstrumenten betrifft.


Die Raumordung im Land Salzburg baut auf folgenden Zielen und Grundsätzen auf:

• Herstellung möglichst gleichwertiger Lebensbedingungen.
• Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.
• Freihaltung der nutzbaren Wasser- und Rohstoffvorkommen.
• Schutz der Bevölkerung vor der Gefährdung durch Naturgewalten.
• Versorgung der Bevölkerung mit ihren Grundbedürfnissen.
• Entwicklung des Siedlungssystems.
• langfristige und nachhaltige Entwicklung der Wirtschaft, der Infrastruktur und des Wohnungswesens.
• Erhaltung einer lebensfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft.
• Sicherung und Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Gewerbe und Industrie sowie des Fremdenverkehrs.
• ausreichende Entsorgungsstrukturen
• Sicherung von Gebieten für die Erholung.


Planungsinstrumente im Land Salzburg sind:

• Landesentwicklungsprogramm
• Sachprogramme
• Regionalprogramme
• Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe
• Räumliche Entwicklungskonzepte
• Flächenwidmungspläne


Landesentwicklungsprogramm

Das Landesentwicklungsprogramm hat die Grundsätze und Richtlinien der Landesplanung festzulegen. Dabei sind insbesondere die zentralen Orte und die Entwicklungs- und Hauptverkehrsachsen zu bestimmen, grundlegende Aussagen über die Siedlungsstrukturen und Siedlungsdichten zu treffen und das Land in Planungsregionen zu gliedern.


Sachprogramme

Sachprogramme sind ergänzende Teile des Landes-Entwicklungs-Programms, die bei bestimmten raumbezogenen Sachbereichen wie z.B. Parkanlagen etc. Vorgaben für die Regionalprogramme und die örtliche Raumplanung beinhalten. Diese Vorgaben beschränken sich meist auf Leitlinien oder die Festlegung von Richt- und Grenzwerten, im Bezug auf raumbezogene Entwicklungsziele.


Regionalprogramme

Die Regionalplanung ist zwischen dem Landesentwicklungsprogramm und den Sachprogrammen angesiedelt. Die eigenständigen und eigenverantwortlichen Regionalverbände bilden diese Planungsebene und besitzen mit der Erstellung von Regionalprogrammen ein bedeutendes Planungsinstrument zur Umsetzung regionaler Ziele. Bei den Regionalverbänden handelt es sich um Gemeindeverbände aus ganz Salzburg, in deren individuellen Ermessen es liegt, eine ressourcen- bzw. landschaftsbezogene Struktur ihrer Gemeinde zu errichten.


Standortverordnung für Handelsgroßbetriebe

Die Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe stellen ein neues Instrument im Salzburger Raumordnungsrecht dar. Sie sind Voraussetzung für die Bereitstellung der Gemeinden von bestimmten Gebieten, welche ausschließlich dem Ansiedeln von Großbetrieben dienen sollen. Solche Standortverordnungen dürfen von der Landesregierung nur in Übereinstimmung mit den Raumordnungszielen und Raumordnungsgrundsätzen des Raumordnungsgesetzes erlassen werden.

Im Grunde genommen werden die Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe jedoch nicht anders behandelt wie z.B. bei einer Baulandausweisung. Das heißt, man wird einen Betrieb, wie z.B. in Taxham „Keindl“ nicht mitten in ein Waldgebiet ansiedeln.
Zum einen wären dort schlechte oder besser gesagt gar keine Verkehrsverbindungen. Zum anderen gehören Betriebe grundsätzlich nicht irgendwo in den Wald, nur damit die ortsansässigen Menschen nichts von dem Lärm oder den Abgasen etc. einer solchen Firma mitkriegen. Aus diesem Grund ist es Aufgabe der Landesregierung die Industriebetriebe nicht mitten in einer Stadt oder in einer Gemeinde, aber auch nicht zu weit außerhalb zu platzieren.
Darüber hinaus hätte z.B. eine großflächige Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an einem peripheren Standort, eine Verarmung des Einzelhandelsangebotes zur Folge. Weiters ist eine solche Entwicklung mit zusätzlichem Infrastrukturbedarf immer mit einem vermehrten Verkehrsaufkommen verbunden, was wiederum eine erhöhte Umweltbelastung zur Folge hätte. Also
man kann an diesem Beispiel gut erkennen, dass die Raumplanung grundsätzlich eine Reihe an Problemen mit sich bringt, welche ohne Zweifel eine enorme Planung benötigen.
Man sollte möglicherweise noch bemerken, dass eine solche Standortzuteilung nur Sinn hat, wenn es sich tatsächlich um ein konkretes Vorhaben eines Großbetriebes handelt, sich in einer Gemeinde anzusiedeln.


Flächenwidmungspläne:

Der Flächenwidmungsplan soll die für die gesamte Gemeinde beste Art der Nutzung sicherstellen. Er weist Flächen unterschiedlicher Nutzung aus. (Bauland, Verkehrsflächen und Grünland)
Viele Siedlungen, Fabriken, landwirtschaftliche Betriebe und Verkehrseinrichtungen erfordern eine Raumplanung, da z.B. eine Fabrik nicht auf Grünland gebaut werden darf. Der Flächenwidmungsplan wird von der Gemeinde bzw. Magistrat erstellt und ist darauf ausgerichtet die Bedürfnisse der Bewohner einzugehen.


Nutzungsfestlegungen der Gemeinde:

Bauland:
• reine Wohngebiete
• erweiterte Wohngebiete
• Kerngebiete
• ländliche Kerngebiete
• Dorfgebiete
• Betriebsgebiete
• Industriegebiete
• Gebiete für Handelsgroßbetriebe:

- Verbrauchermärkte
- Fachmärkte
- Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte

Verkehrsflächen:

• Wichtige Verkehrsflächen der Gemeinde
• Bundes- und Landesstraßen
• Verkehrsfläche – Parkplätze
• Eisenbahnen
• Flugplätze

Grünland:

• Ländliche Gebiete
• Kleingartengebiete
• Erholungsgebiete
• Campingplätze
• Gebiete für Sportanlagen
• Spielplätze
• Freibäder
• Größere Gewässer
• Schipisten


Bebauungspläne

Das Raumordnungsgesetz, welches 1998 überarbeitet wurde, legt fest, dass jede Gemeinde auf der Grundlage des Räumlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes ihren Bebauungsplan zu erstellen hat.
Ziel ist die Regelung eines Gebietes unter Beachtung auf einen sparsamen Bodenverbrauch und eine geordnete Siedlungsentwicklung


Aktuelles zur Raumordnung

Bei der Hochwasserkatastrophe durch die Hochwässer im August 2002 wurden weite Flächen des Landes überflutet. Mehr als 2.900 Familien und Betriebe sowie die öffentliche Infrastruktur wurden zum Teil schwer geschädigt. Zwei Personen kamen ums Leben. Insgesamt wurden die Sachschäden inklusive der Versichertenschäden und jener an der Infrastruktur für das Land Salzburg auf zirka 60 Millionen Euro geschätzt.
Um solche Schäden in Zukunft so weit wie möglich zu verhindern, werden nunmehr gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen.
Es handelt sich dabei um Gesetzesänderungen im Bau- und Raumordnungsrecht mit folgenden Zielsetzungen:

• Keine Bestimmung von Bauland für Flächen, die von Hochwasserabfluss und Hochwasserrückhalt beeinträchtigt werden.
• Abgrenzung von Wildbach und Lawinenverbauungen.
•Aufschüttung und Verbauung von Hochwasserabfluss und Hochwasserrückhalteräumen. (Dies Bewirkt eine Beschleunigung der Hochwasserwelle).
• Der Messpunkt des Jahrhunderthochwassers wird künftig als Maß für die Höhenlage des Fußbodens von Wohnräumen herangezogen. (Somit ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass Wasser in die Häuser eindringt

Die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen ist allerdings nur dann möglich, wenn die Baubehörde entsprechende Mängel festgestellt hat.
Die Vorschreibungen können sich auf die Absicherung der Heizöllagertanks gegen Auftrieb, das Hochziehen von Kellerschächten und die Errichtung und Ausgestaltung von Einfriedungen in bestimmter Art und Weise beziehen.


Quelle(n) für dieses Referat: SAGIS + www.salzburg.gv.at Blickpunkt Erde 3 (Veritas Verlag)



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