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Offene Handelsgesellschaft - Referat



Die Offene Handelsgesellschaft (OHG)

1. Was ist überhaupt eine OHG?

Die OHG ist eine Personenhandelsgesellschaft die im Handelsregister eingetragen ist. Bevor es überhaupt möglich ist eine Offene Handelsgesellschaft zu gründen, müssen sich mindestens 2 natürliche oder juristische Personen zusammenschließen. Eine juristische Person muss eine vom Gesetz anerkannte, rechtliche Selbstständigkeit nachweisen können. Außerdem ist sie Träger von Rechten und Pflichten und muss vermögend sein. Die Gesellschafter einer OHG haften mit ihrem vollem Vermögen, dem Privaten- sowie dem Gesellschaftsvermögen für all die Gesellschaftsschulden die bei einer Gründung und Führung einer Handelsgesellschaft entstehen. Oftmals verbindet man eine OHG mit einigen Risiken, was sie damit aber nicht unattraktiver auf dem Handels- und Gewerbemarkt macht. Die OHG ist verpflichtet Gewerbesteuern zu zahlen.

Unter anderem muss sie Umsatzsteuern an das Finanzamt zahlen. Im Vordergrund steht der persönliche Einsatz der Gesellschafter und nicht die Menge des Kapitals die man einbringt. Je nach Vereinbarung wird das Kapital nach einem Geschäftsjahr so verteilt wie es im Gesellschaftsvertrag niedergeschrieben wurde, oder man richtet sich nach dem Gesetz im Handelsgesetzbuch was beschreibt, dass jeder Gesellschafter 4% Des Kapitalanteils bekommt, und der Rest nach Köpfen aufgeteilt wird.

Beispiel zur Kapitalverteilung:

Tobias Julian Melanie Gesamter Betrag
Kapital 10.000€ 40.000€ 8.000€ 58.000€
Zinsen 4% 400€ 1.600€ 320€ 2.320€
Gerechte Verteilung nach Köpfen 18.560€ 18.560€ 18.560€ 55.680€
Gewinn: 18.960€ 20.160€ 18.880€

2. Wo und wie meldet man eine OHG an?

Ein Gewerbe meldet man bei einem Verbraucherschutzamt oder einer Handelskammer an. Außerdem muss man eine OHG im Handelsregister eintragen lassen. Dieses führt Eintragungen über die angemeldeten Kaufleute. Dort sind Informationen wie z.B. der Sitz der Firma, Zweigniederlassungen, das Grund- oder Stammkapital oder die rechtlichen Vertreter des Gewerbes niedergeschrieben. Auch alle läufigen Änderungen innerhalb des Gewerbes müssen dort angemeldet werden. Es fallen einmalige kosten für die Anmeldung an. Vorrausetzungen für die Registrierung im Handelsregister sind: Ein gültiger Personalausweis, Reisepass und Meldebescheinigung, einen Handelsregisterauszug und einen notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag (Beispiel eines Gesellschaftsvertrages befindet sich im Anhang). Ausländer die ein Gewerbe anmelden wollen müssen über eine gültige Aufenthaltserlaubnis verfügen. Für Mitglieder der Europäischen Union ist die Anmeldung unproblematisch und verläuft genauso wie die eines deutschen Staatsbürgers.

3. Voraussetzungen für die Gründung einer OHG

Die wichtigste Voraussetzung für die Gründung einer OHG ist der Gewerbeschein. Diesen kann man sich beim Gewerbeamt ausstellen lassen. Außerdem braucht man einen Gesellschaftsvertrag (siehe vorherige Seite). Die Anfrage kann schriftlich aber auch mündlich verlaufen. In diesem Vertrag sollten die Gewinnverteilung und die Einlagen klar definiert sein. Vorausgesetzt wir ein Bankkonto und die Trennung von Privaten- und Geschäftskosten. Ein Mindestkapital für die Gründung ist nicht erforderlich. Die Gesellschafter können darüber entscheiden ob Einlagen erbracht werden sollen und wie hoch diese sein sollen. Unter anderem können sie entscheiden ob diese in Bar- oder Sacheinlage erfolgen. Der Name der Wunschfirma ist frei wählbar, jedoch sollte beachtet werden dass sich dieser ausreichend von anderen im Handelsregister eingetragenen Firmen unterscheiden sollte. Die IHK (Industrie- und Handelskammer) kann prüfen ob es evtl. schon andere Firmen gibt deren Firmenname sich kaum zu dem eigenen Wunschnamen unterscheidet. Im Firmenname muss außerdem der Begriff „offene Handelsgesellschaft“ vorkommen. Es reicht auch aus nur die allgemeine Abkürzung „OHG“ zu verwenden.

Bsp: Tobi’s Computerhandel OHG, Julian & Co. Offene Handelsgesellschaft, Tojume OHG

4. Geschäftsführung nach innen / Vertretung nach außen

Wie schon beschrieben wird das Geschäft mit mindestens einer weiteren Person geführt. Doch es gibt auch Sonderregelungen innerhalb der Geschäftsführung, mit denen es z.B. möglich ist einzelne Gesellschafter von der Führung des Geschäfts auszuschließen. Für ungewöhnliche Geschäfte wird ein Gesellschafterbeschluss verlangt. Ein Gesellschafterbeschluss wird durch die Gesamtheit der Gesellschafter in Gange gebracht. Weitere Einzelheiten zum Gesellschafterbeschluss sind dem Gesellschaftsvertrag zu entnehmen. Ein Gesellschafterbeschluss wird in einer Gesellschafterversammlung besprochen. Diese ist nützlich wenn es zwischen den Gesellschaftern zu Auseinandersetzungen kommt.

Jeder Gesellschafter ist dazu fähig, die Gesellschaft nach außen alleine zu vertreten. Hier ist es wiederum auch möglich, einen einzelnen Gesellschafter auszuschließen. Dieser muss im Handelsregister vermerkt werden. Außerdem kann eine Vertretungsbefugnis an einzelne Mitarbeiter ausgestellt werden. Diese nennt sich Prokura. Mit der Prokura ist man damit bevollmächtigt, für einen Betrieb alle Arten von Rechtsgeschäften durchzuführen. Diese kann in Deutschland, Österreich oder in der Schweiz erteilt werden. Es gibt verschiedene
Arten einer Prokura:

Filialprokura: Diese Form der Prokura gilt nur für einzelne Filialen oder Geschäftsstellen.

Gesamtprokura:
Mindestens 2 Prokuristen sind zeichnungsberechtigt.

Einzelprokura: Einer einzelnen Person wird eine Vollmacht erteilt, womit sie allein Vertretungsberechtigt ist.

5. Haftung der Gesellschafter

Unmittelbar: Wenn ein Gesellschafter eine Verbindlichkeit zu begleichen hat, kann er jeden Gesellschafter als Ansprechpartner beziehen, selbst wenn die Verbindlichkeit mit einem anderen Gesellschafter abgeschlossen wurde.

Unbeschränkt: Gesellschafter haftet nicht nur mit dem eingebrachten Kapital, sondern auch mit dessen Privatvermögen.

Gesamtschuldnerisch: Ein Gesellschafter allein haftet für die Schulden der Gesellschaft. Unter anderem kann man aber auch einen Ausgleichsanspruch gültig machen.

Rückbezogen: Sobald neue Gesellschafter in die OHG aufgenommen werden, werden diese dazu verpflichtet die entstandenen Schulden zu begleichen.

6. Rechte und Pflichten

Alle wichtigen Rechte und Pflichten eines Gesellschafters stehen im Handelsgesetzbuch (HGB) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):

§ 705 BGB: Die Gesellschafter verpflichten sich wie im Gesellschaftsvertrag angegeben, etwas zur Förderung der Gesellschaft beizutragen. Finanziell sowie materiell.

§ 114 Abs. 1 HGB: Solange kein Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, ist er dazu verpflichtet sich an der Geschäftsführung zu beteiligen.

§ 120 HGB: Am Ende eines Geschäftsjahres werden die Gewinne und Verluste des Jahres berechnet, und jedem einzelnen Gesellschafter seinen zustehenden Betrag kalkuliert.

§ 121 HGB: Es werden die Leistungen die der Gesellschafter im Laufe des Jahres gezeigt hat mit einberechnet sowie Entnahmen seines Kapitalanteils.

§ 122 Abs. 1 HGB: Jeder Gesellschafter ist dazu berechtigt dem Gesellschaftsvermögen des letzten Geschäftsjahres einen Betrag von 4% zu entnehmen. Ausnahmefälle werden im Gesellschaftsvertrag eingetragen.

§ 110 HGB: Jeder Gesellschafter kann einen Aufwendungsersatz anfordern. Selbst diese die aus der Geschäftsführung ausgeschlossen sind.

§ 112 HGB: Ein Gesellschafter braucht eine Einwilligung von den anderen Gesellschaftern wenn er ein Handel betätigen will.

§ 118 HGB: Ein Gesellschafter darf sich alle Papiere der Gesellschaft anschauen und aus deren Bilanz ein Jahresabschluss anfertigen, selbst wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist.

7. Auflösung einer OHG

Bevor man eine OHG überhaupt auflösen kann, muss man erst alle laufenden Geschäfte abgeschlossen haben, sowie alle Schulden beglichen haben. Warum eine Auflösung eintreten kann/soll wird anfangs im Gesellschaftsvertrag vereinbart. Wiederum kann man auch das Handelsgesetzbuch zur Hilfe nehmen, denn dort sind einige Auslösungsgründe eingetragen. Oftmals tritt eine Auflösung ein wenn die Gesellschaft auf Zeit läuft, und dass im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Datum eingetreten ist. Außerdem kann eine Gesellschaft auch aus persönlichen Gründen aufgelöst werden, oder wenn es zwischen den einzelnen Gesellschaftern zu Unstimmigkeiten kommt und keine Lösung gefunden worden ist diese zu beheben. Dazu müssen der Auflösung alle Gesellschafter zustimmen.

Finanzielle Probleme können auch ein Grund zur Auflösung des Unternehmens sein. Sobald ein Insolvenzverfahren eintritt, kann die Gesellschaft aufgelöst werden. Außerdem kann eine Gesellschaft auch vor dem Ablauf des im Gesellschaftsvertrag eingetragenen Datums aufgelöst werden, sobald ein Gesellschafter ein gerichtliches Verfahren einleitet, wenn ein oder mehrere Gesellschafter nicht mehr in der Lage sind, bestimme Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, oder abgemachte Regeln nicht mehr einhalten. Dies wär z.B. Alkoholsucht, Handlungen die dem Unternehmen schädigen, oder indem man die Vertretungsmacht missbraucht. Um nun endgültig eine Auflösung in Gange zu bringen, muss diese im Handelsregister angemeldet werden, und durch Unterschriften der Gesellschafter beglaubigt werden.

8. Vor- und Nachteile einer OHG

Vorteile
Jeder Gesellschafter darf mitbestimmen
Es ist kein Mindestkapital erforderlich
Gesellschafter können sich fachlich ergänzen
Kapital kann leichter aufgebracht werden
Höheres Ansehen bei Kreditnehmern
Man ist Flexibel

Nachteile
Es muss auch mit dem Privatvermögen gehaftet werden
Man muss im Handelsregister eingetragen sein
Unstimmigkeiten können zur Auflösung der Gesellschaft führen
Probleme der Nachfolge und der Weiterführung
Haftung auch für die anderen Gesellschafter
Gesellschafter haftet nach Ausstieg noch bis zu 5 Jahren

9. Quellenverzeichnis

https://de.wikipedia.org/wiki/Offene_Handelsgesellschaft#Haftung_der_Gesellschafter
http://welt-der-bwl.de/Offene-Handelsgesellschaft
https://www.hk24.de/recht_und_steuern/wirtschaftsrecht/unternehmensgruendung-und-fuehrung/gewerbeanmeldung_eintragung/1156830#HR
http://www.frankfurt-main.ihk.de/existenzgruendung/rechtsfragen/idem/ohg/
https://www.lexware.de/artikel/gesellschafterversammlung-in-5-schritten-zum-korrekten-gesellschafterbeschluss/
http://www.welt-der-bwl.de/OHG-Gesch%C3%A4ftsf%C3%BChrung-und-Vertretung
https://de.wikipedia.org/wiki/Prokura
http://www.gevestor.de/details/prokura-arten-bedeutungen-von-einzelprokura-bis-titularprokura-671567.html
http://www.faszination-kochen.com/PDF/Haftung.pdf
http://www.brennecke.pro/94612/Das-Recht-der-OHG-Teil-2-1-Rechte-und-Pflichten-der-Gesellschafter
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bgb/gesamt.pdf
http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/
http://www.hwk-aachen.de/fileadmin/user_upload/downloads/mustervertraege/ohgvertrag.pdf
http://www.brennecke.pro/94616/Das-Recht-der-OHG-Teil-5-Beendigung-der-Gesellschaft



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