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Lebensmittelkontrolleur - Referat



Lebensmittelkontrolleur
Ausbildung:
- es handelt sich um eine berufliche Fortbildung im Bereich Gesundheitswesen
- meist im Anschluss an eine abgeschlossene Fortbildung als Küchen-, Bäcker-, Fleischermeister oder Lebensmitteltechniker
- ebenfalls geeignet für Bedienstete im Polizeivollzugsdienst o. Bewerber aus mittlerem u. gehobenem Dienst der allgemeinen Verwaltung, die mindestens 3 Jahre in amtlicher Lebensmittelüberwachung beschäftigt waren

-zweijährige Fortbildung
-6 Monate theoretischer Lehrgang:
vermittelt Kenntnisse u. Fertigkeiten, die für die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen erforderlich sind
Bsp.:
-Rechtskunde, Rechte
-Datenverarbeitung
-Verwaltungstechnik
-Warenkunde
-Hygiene/ Abfallbeseitigung
-Kommunikation
-Parasitologie/ Sterilisation/ Desinfektion
-Ernährungslehre

Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung auf Grundlage der Lebensmittelkontrolleur- Verordnung ab.
Zugelassen sind alle, die an dem zweijährigen Fortbildungskurs teilgenommen haben.
Danach werden sie als Lebensmittelkontrolleur/ in oder staatlich geprüfte(r) Lebensmittelkontrolleur/ in bezeichnet.

Die Prüfung, die bei einem staatlichen Prüfungsausschuss abgelegt werden muss, wird schriftlich und mündlich durchgeführt.
Die Kenntnisprüfung beinhaltet:
-allgemeine Rechts- und Verwaltungskunde
-spezielle Rechts- und Verwaltungskunde
-Warenkunde
-Lebensmittel- und Betriebshygiene
-Mikrobiologie, Parasitologie

Fertigkeitsprüfung:
Unter Aufsicht müssen 3 Betriebskontrollen mit Probenahme selbstständig durchgeführt werden und unter Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgewertet und erläutert werden.

Mit der Note mindestens ausreichend ist die Prüfung bestanden.

Die Weiterbildung ist an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf und in München möglich.

Finanzielle Aspekte:
Es handelt sich um eine schulische Fortbildung, d.h. es kann keine Ausbildungsvergütung verlangt werden.
Es fallen Lehrgangs- und Prüfungsgebühren an.


Quelle(n) für dieses Referat: www.arbeitsamt.de



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