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Kommunalwahlen - Referat



Kleine Info zur Wahl

Von 8.00 Uhr morgens bis um 18.00 Uhr am Sonntag, den 25.05.2014, fanden die Kommunalwahlen statt. Die Öffnungszeit der Wahllokale ist gesetzlich vereinbart. Denn genau um 18 Uhr wird der Ablauf der Wahlzeit angekündigt.
Der Zutritt der Wahlräume wird vorübergehend abgesperrt bis die restlichen Wähler im Raum ihre Stimme abgegeben haben.

Beginn der Auszählung

Sogleich am Sonntag nach 18.00 Uhr werden alle Tische freigeräumt und die unbenutzten Stimmzettel sowie Umschläge werden zurück in Kisten geräumt.
Erst jetzt, wenn alle Materialien die mit der Wahl zutun haben weggeräumt wurden, wird die Urne geöffnet, in der die Stimmzettel der Gemeinderats- und Kreistagswahl sind.
Zunächst werden die Stimmzettelumschläge nach Wahlart sortiert und mehrfach genau gezählt. Dabei bleiben die Umschläge ungeöffnet.
Danach wird die Urne mit den Stimmzetteln für die Europa- und Regionalwahl geöffnet. Diese werden ebenfalls sortiert, auch hier bleiben die Umschläge verschlossen.
Um alle wird dann jeweils, um die Stimmzettelumschläge, ein Gummiband gewickelt und diese Pakete werden dann wieder in ihre ursprüngliche Urne gelegt.
Auf diesen Paketen wird dann ein Zettel gelegt auf dem dann die Gesamtzahl der Umschläge pro Wahl und aus welchen der 36 Bezirke steht.
Dies alles muss dann später in die Wahlniederschrift eingetragen werden.

Die Stimmzettel für die Europawahl werden nicht in die Urnen zurückgelegt, sondern gleich ausgewertet.
Zunächst werden erst einmal alle Wahlzettel auseinandergefaltet und zu zwanziger Stapeln gelegt zum leichterem und sichererem Zählen.
Das Ergebnis wird dann in die Niederschrift geschrieben. Jetzt werden die Stimmzettel für die Europawahl nach Gültigkeit sortiert. Das darauffolgende Ergebnis wird in die Niederschrift verzeichnet.
Danach erfolgt eine telefonische Schnellmeldung an das Rathaus.
Jetzt kann mit der Auszählung der Regionalwahl beginnen. Sie verläuft nach dem, gleichem Schema wie die Europawahl.

Ab Montag 8.00 Uhr kann die Auszählung für die Gemeinderats- und Kreistagswahl beginnen.
Zuerst wird die Urne geöffnet und erneut werden die Wahlumschläge der Gemeinderatswahl gezählt. Die Umschläge für die Kreistagswahl bleiben zunächst in der Urne. Die entnommenen Umschläge werden geöffnet und deren Inhalt wird sofort zusammengeheftet. Besonders bei diesem Schritt aber auch bei allen anderen sollte auf ungültigen Stimmen geachtet werden. Das kann ein leerer Umschlag oder einer der Beschriftet wurde. Falls ein Stimmzettel in einem nicht für ihn vorgesehenem Umschlag sein sollte muss man dies zusammenheften. Wenn ein Stimmzettel für die Europawahl auftauchen sollte muss man sich schnellstmöglich beim Wahlamt melden.
Die Zettel werden in drei Stapeln geteilt einmal in gültigen Stimmzettel, dann in ungültigen Stimmzettel und dann in Stimmzettel die noch unklar sind ob sie als gültig gewertet werden können.

Gültige Stimmzettel: Zu aller erst werden die gültigen Stimmzettel aufgeteilt in veränderten und unveränderten Stimmzettel. Ich beginne mit dem Verfahren der veränderten Stimmzettel.
Veränderte Stimmzettel heißt, dass der Wähler Kumuliert oder Panaschiert hat.
Diese Stimmzettel werden auf Fehlstimmen kontrolliert und die Kontrollsumme wird eingetragen. Jetzt werden sie zur besseren Kontrolle in zwanziger Stapel in Mappen gelegt. Darauf werden die Stimmzettel in einem Programm namens WinWVIS einzeln eingetragen. Wenn dann die Stimmzetteln erfasst wurden kommen sie in ihre Mappe in der sie zuvor lagen zurück. Und werden in Postkisten gesammelt.

Unveränderte Stimmzettel: Diese werden nach Wahlvorschlag in rote Mappen verteilt und beschriftet. Nach der Verteilung wird das dann im System WinWVIS erfasst. Auch hier kommen die Stimmzettel in eine Postkiste.

Ungültige Stimmzettel: Dies ist ein einfacher Prozess. Die ungültigen Stimmen werden in eine rote Mappe gepackt und mit einem Ankleber „ ungültig“ versehen. Auch hier werden die Stimmen in WinWVIS erfasst (direkt im Wahlamt).

Stimmzettel deren Gültigkeit fraglich ist: Es muss entschieden werden ob der Stimmzettel gültig ist. Diese Entscheidung muss auf dem Stimmzettel festgehalten werden. Alle Zettel werden daraufhin in eine weitere Mappe mit dem Aufkleber Beschluss getan. Im Wahlamt wird dies dann in WinWVIS erfasst.
Am ende werden alle Unterlagen zum Wahlamt gebracht und nach der Zustimmung des Amtes darf dann die Auszählung des Kreistagswahl beginnen. Die nach dem gleichem Schema abläuft. Für die Kreistagswahl werden grüne Mappen benutzt.

Wahlergebnis der Parteien:

Legende:

CDU 31,56%
FW/FD 26,34%
SPD 20,86
Die Grünen
AfD
Die Linke

Rechnung:

Ich habe als Länge für das Streifendiagram 15.5 cm genommen. Dann habe ich mit dem Dreisatz die restlichen Zahlen berechnet.
Die 15.5cm stelle ich gleich mit den 100%. Jetzt schau ich mir meine Date an die ich gegeben habe an und stelle fest das ich die Zahlen in Prozent angegeben habe und so die 100% auf 1% runter rechnen muss. Deshalb dividiere ich durch 100 und bekomme die Lösung 0,155 = 1%.
Ich beginne mit der höchsten Prozentangabe. Diese ist 31,56% von dem Wahlsieger CDU. Ab jetzt rechne ich von 0,155 die jeweilige Zahl hoch, bei der CDU wären die 31,56 % die ich zu den 0,155 dazurechne und dies ergibt dann 4,9 cm (gerundet).
Dies mach ich dann bei allen anderen Parteien und bekomme so ein Vollständiges Streifendiagramm.
Wie wird abgestimmt?

Wahlverfahren:
Wahlbenachrichtigung:
Alle Wahlberechtigten erhalten automatisch spätestens drei Wochen vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. In dieser Benachrichtigung steht, dass Sie wählen dürfen und in welchem Wahllokal Sie wählen dürfen.
Die Rückseite dieser Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag zur Briefwahl.

Stimmzettel:
Die Stimmzettel werden einem Wähler, von seiner Stadt oder Gemeinde, etwa eine Woche vor der Wahl zugeschickt. Dadurch hat der Wähler genug Zeit sich in Ruhe auf die Wahl vorzubereiten. Außerdem wird dem Wähler ein Merkblatt mit Hinweisen zur Stimmabgabe mitgeschickt.
Bei einer Briefwahl, werden die Stimmzettel mit den weiteren Unterlagen auf Antrag ausgehändigt oder übersandt.

Als Wähler kann man also zu Hause seine Stimmzettel ausfüllen und am Wahltag im Wahllokal abgeben oder auf Antrag per Briefwahl abstimmen.

Sie bekommen im Wahllokal einen neuen Stimmzettel zum dort ausfüllen, wenn sie ihren verschrieben haben oder nicht mehr finden.

Briefwahl:
Wer durch Briefwahl wählt,
– kennzeichnet den Stimmzettel persönlich,
– legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und verschließt diesen,
– steckt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag und verschließt ihn,
– schickt den Wahlbrief durch ein Postunternehmen oder auf andere Weise rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werde. Nachdem der Wahlbrief bei der zuständigen Stelle eingegangen ist, darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

Die Wählerinnen und Wähler haben bei der Wahl grundsätzlich zwei Möglichkeiten.
– Man gibt seinen Stimmzettel unverändert ab. Jeder Bewerber auf dem Stimmzettel erhält eine Stimme.
Bei einer Unechten Teilortswahl gilt, dass bei einem unveränderten Stimmzettel nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben mit einer Stimme als gewählt gelten, wie Vertreter für den Wohnbezirk zu wählen sind
– Man kann aber auch einen Stimmzettel verändern oder aus den verschiedenen Wahlvorschlägen seinen eigenen Stimmzettel zusammenstellen.

Der Wähler kann Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben.

In diesem Beispielstimmzettel sind insgesamt 6 Stimmen zu vergeben. Die Kandidaten Bürkle, Schulze und Sarikakis erhalten keine Stimme. Der Kandidat
Maier bekommt 3 Stimmen, die Kandidaten Müller, Stierle und Schwarz bekommen jeweils 1 Stimme.

Kumulieren (Häufeln):
Damit bezeichnet man die Abgabe mehrerer Stimmen (Kommunalwahl BW: max. 3 Stimmen) für einen Kandidaten. Die Möglichkeit mehrere Stimmen anzuhäufen führt dazu, dass die Parteien und Wählervereinigungen nur begrenzt Personalplanung betreiben können, da der Wähler durch seine Stimmabgabe die Reihenfolge des Wahlvorschlags kräftig durcheinander bringen kann.

Panaschieren (Mischen):
Diese Möglichkeit führt zu nichts anderem, als dass sich der Wähler aus allen Wahlvorschlägen die Kandidaten heraussuchen kann, die er kennt oder die er für geeignet hält. Dadurch ist es zum Beispiel möglich, dass SPD-Bewerber auf die CDU-Liste übernommen werden können und auch umgekehrt, was sicher nicht im Interesse der jeweiligen Partei ist. In der Regel wird der Wähler den Wahlvorschlag als Grundlage nehmen, auf dem er die meisten Kandidaten wählen will.

Natürlich gilt auch für die panaschierten Kandidaten die Möglichkeit des Kumulierens. Die Grundsätze des Kumulierens und Panaschierens gelten auch die Kreistagswahl.

Will sich der Wähler die Mühe des Panschierens auf einen Wahlvorschlag nicht machen, so kann er mehrere gekennzeichnete Wahlvorschläge als Stimmzettel abgeben.

Wer sich verzählt, stimmt ungültig ab!

Es ist zu beachten, dass Stimmzettel, auf denen zuviel Stimmen vergeben wurden, ungültig sind.

Der wichtigste Grundsatz für die Stimmabgabe ist, dass der Wille des Wählers eindeutig sein muss, eine sogenannte positive Kennzeichnugspflicht.
Der Wählende kann seinen eindeutigen Willen zum Beispiel dadurch zum Audruck bringen, indem er einen vorgedruckten Namen durch die Zahl 1 oder mit einem Kreuz versieht. Er kann auch die Zahl 2 oder 3 hinter den Namen schreiben, damit er deutlich macht, dass er auf diesen Bewerber Stimmen kumulieren will.
Achtung: Wenn bei einem Kandidaten eine bis drei Stimmen vergeben wurden, müssen aufgrund der positiven Kennzeichnungspflicht den anderen Kandidaten auf dem Stimmzettel, die gewählt werden sollen, auch eine bis drei Stimmen gegeben werden, sonst verfallen die Stimmen!

Als Ausnahme von der positiven Kennzeichnungspflicht gelten nur die Abgabe eine nicht gekennzeichneten (unveränderten) Stimmzettels und ein Stimmzettel, der im Ganzen gekennzeichnet ist.
Somit gelten grundsätzlich alle vorgedruckten Bewerber als mit einer Stimme gewählt. Ein Stimmzettel ohne Kennzeichnung ist nur dann vorhanden, wenn der Wähler keinerlei Zeichen anbringt und keine Veränderungen vornimmt.
Das heißt zum Beispiel, das ein Stimmzettel bereits dann verändert ist, wenn Bewerber gestrichen werden, auch wenn sonst keine anderen Kennzeichnungen angebracht worden sind. Durch die Streichung von Kandidaten ist der Stimmzettel verändert worden, so dass die Ausnahme der Abgabe eines unveränderten Stimmzettels nicht mehr greift.

Wie wird abgestimmt?

Wahlverfahren:
Wahlbenachrichtigung:
Alle Wahlberechtigten erhalten automatisch spätestens drei Wochen vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. In dieser Benachrichtigung steht, dass Sie wählen dürfen und in welchem Wahllokal Sie wählen dürfen.
Die Rückseite dieser Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag zur Briefwahl.

Stimmzettel:
Die Stimmzettel werden einem Wähler, von seiner Stadt oder Gemeinde, etwa eine Woche vor der Wahl zugeschickt. Dadurch hat der Wähler genug Zeit sich in Ruhe auf die Wahl vorzubereiten. Außerdem wird dem Wähler ein Merkblatt mit Hinweisen zur Stimmabgabe mitgeschickt.
Bei einer Briefwahl, werden die Stimmzettel mit den weiteren Unterlagen auf Antrag ausgehändigt oder übersandt.

Als Wähler kann man also zu Hause seine Stimmzettel ausfüllen und am Wahltag im Wahllokal abgeben oder auf Antrag per Briefwahl abstimmen.

Sie bekommen im Wahllokal einen neuen Stimmzettel zum dort ausfüllen, wenn sie ihren verschrieben haben oder nicht mehr finden.

Briefwahl:
Wer durch Briefwahl wählt,
– kennzeichnet den Stimmzettel persönlich,
– legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und verschließt diesen,
– steckt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag und verschließt ihn,
– schickt den Wahlbrief durch ein Postunternehmen oder auf andere Weise rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werde. Nachdem der Wahlbrief bei der zuständigen Stelle eingegangen ist, darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

Die Wählerinnen und Wähler haben bei der Wahl grundsätzlich zwei Möglichkeiten.
– Man gibt seinen Stimmzettel unverändert ab. Jeder Bewerber auf dem Stimmzettel erhält eine Stimme.
Bei einer Unechten Teilortswahl gilt, dass bei einem unveränderten Stimmzettel nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben mit einer Stimme als gewählt gelten, wie Vertreter für den Wohnbezirk zu wählen sind
– Man kann aber auch einen Stimmzettel verändern oder aus den verschiedenen Wahlvorschlägen seinen eigenen Stimmzettel zusammenstellen.

Der Wähler kann Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben.

In diesem Beispielstimmzettel sind insgesamt 6 Stimmen zu vergeben. Die Kandidaten Bürkle, Schulze und Sarikakis erhalten keine Stimme. Der Kandidat Maier bekommt 3 Stimmen, die Kandidaten Müller, Stierle und Schwarz bekommen jeweils 1 Stimme.

Kumulieren (Häufeln):
Damit bezeichnet man die Abgabe mehrerer Stimmen (Kommunalwahl BW: max. 3 Stimmen) für einen Kandidaten. Die Möglichkeit mehrere Stimmen anzuhäufen führt dazu, dass die Parteien und Wählervereinigungen nur begrenzt Personalplanung betreiben können, da der Wähler durch seine Stimmabgabe die Reihenfolge des Wahlvorschlags kräftig durcheinander bringen kann.

Panaschieren (Mischen):
Diese Möglichkeit führt zu nichts anderem, als dass sich der Wähler aus allen Wahlvorschlägen die Kandidaten heraussuchen kann, die er kennt oder die er für geeignet hält. Dadurch ist es zum Beispiel möglich, dass SPD-Bewerber auf die CDU-Liste übernommen werden können und auch umgekehrt, was sicher nicht im Interesse der jeweiligen Partei ist. In der Regel wird der Wähler den Wahlvorschlag als Grundlage nehmen, auf dem er die meisten Kandidaten wählen will.

Natürlich gilt auch für die panaschierten Kandidaten die Möglichkeit des Kumulierens. Die Grundsätze des Kumulierens und Panaschierens gelten auch die Kreistagswahl.

Will sich der Wähler die Mühe des Panschierens auf einen Wahlvorschlag nicht machen, so kann er mehrere gekennzeichnete Wahlvorschläge als Stimmzettel abgeben.

Wer sich verzählt, stimmt ungültig ab!

Es ist zu beachten, dass Stimmzettel, auf denen zuviel Stimmen vergeben wurden, ungültig sind.

Der wichtigste Grundsatz für die Stimmabgabe ist, dass der Wille des Wählers eindeutig sein muss, eine sogenannte positive Kennzeichnugspflicht.
Der Wählende kann seinen eindeutigen Willen zum Beispiel dadurch zum Audruck bringen, indem er einen vorgedruckten Namen durch die Zahl 1 oder mit einem Kreuz versieht. Er kann auch die Zahl 2 oder 3 hinter den Namen schreiben, damit er deutlich macht, dass er auf diesen Bewerber Stimmen kumulieren will.
Achtung: Wenn bei einem Kandidaten eine bis drei Stimmen vergeben wurden, müssen aufgrund der positiven Kennzeichnungspflicht den anderen Kandidaten auf dem Stimmzettel, die gewählt werden sollen, auch eine bis drei Stimmen gegeben werden, sonst verfallen die Stimmen!

Als Ausnahme von der positiven Kennzeichnungspflicht gelten nur die Abgabe eine nicht gekennzeichneten (unveränderten) Stimmzettels und ein Stimmzettel, der im Ganzen gekennzeichnet ist.
Somit gelten grundsätzlich alle vorgedruckten Bewerber als mit einer Stimme gewählt. Ein Stimmzettel ohne Kennzeichnung ist nur dann vorhanden, wenn der Wähler keinerlei Zeichen anbringt und keine Veränderungen vornimmt.
Das heißt zum Beispiel, das ein Stimmzettel bereits dann verändert ist, wenn Bewerber gestrichen werden, auch wenn sonst keine anderen Kennzeichnungen angebracht worden sind. Durch die Streichung von Kandidaten ist der Stimmzettel verändert worden, so dass die Ausnahme der Abgabe eines unveränderten Stimmzettels nicht mehr greift.



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