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Grundrechtsbegrenzung am Beispiel des NPD Versammlungsverbots (November 1997) - Referat



Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die Versammlungsfreiheit als eines der unentbehrlichsten Funktionselemente eines demokratischen Gemeinwesens. Dieses für die Partizipation der Mitglieder einer Gesellschaft an der öffentlichen Willens- und Meinungsbildung unverzichtbare Grundrecht dürfe bei der Anwendung und Auslegung von Vorschriften, die dieses Recht einschränken, durch Behörden und Gerichte keinen ihrer Bedeutung unangemessenen Stellenwert einnehmen.

Im folgenden werde ich prüfen, ob sich Verwaltung und Justiz an diese, von der höchsten richterlichen Instanz Deutschlands definierten Verfahrensanweisungen, halten. Dieses werde ich am Beispiel der für den 08. November 1997 geplanten NPD Demonstration tun. Um dem Leser die Möglichkeit zu einer von mir unbeeinflussten Meinungsbildung zu geben, werde ich zuerst versuchen, denn Sachverhalt möglichst neutral darzustellen.
Die Veranstalter der NPD Demo reichten ihre Anmeldung für selbige bei den Behörden mit der Begründung ein, auf eine Demonstration der SPD Jugendorganisation reagieren zu wollen, indem sie vor die SPD Parteizentrale marschieren. Als dieses Bekannt wird, kommt eine Gegenaktion ins rollen, die aus 50 Organisationen besteht die sich zum “Aktionsbündnis gegen den Naziaufmarsch” zusammenschließen. Diese hat sich zum Ziel gesetzt, die NPD Demonstration zu verbieten und gleichzeitig eine Gegendemonstration zu initialisieren. Nach einigen Unstimmigkeiten zwischen Kreisverwaltungsreferatschef Uhl und Oberbürgermeister Ude, treffen beide am 04. November einen Kompromiss, der ein Verbot beider Demonstrationen zur Folge hat. Daraufhin legt die NPD beim Verwaltungsgericht München Widerspruch ein. Die Gegenseite in Gestallt von Bürgermeister Monatzeder kritisiert diese Entscheidung ebenfalls, da sie “Gewalt und Antifaschismus auf eine Stufe stelle.” Einen Tag vor den geplanten Veranstaltungen fällt nun das Verwaltungsgericht München sein Urteil, dass den NPD Aufmarsch weiterhin verbietet, die Gegendemonstration jedoch zulässt. Als Begründung verweisen die Richter zum einen auf die Zuverlässigkeit der Veranstalter, die bei dem Antragssteller der NPD Demo Roßmüller aufgrund seiner mehreren Vorstrafen nicht gegeben sei, zum anderen auf das Aggressionspotenzial der Veranstaltungsteilnehmer, wobei die Richter ihr Urteil hier auf eine Statistik stützen, die Besagt, dass 40% der JN Mitglieder aus der Skinheadszene kommen. Durch diese Mischung aus unzuverlässigem Veranstalter und gewaltbereiten Teilnehmern seien Straftaten nicht mehr auszuschließen, da diese so wird Roßmüller unterstellt, von ihm zumindest billigend in Kauf genommen werden.
Jedoch auch dieses Urteil stößt wieder auf Inakzeptanz, infolgedessen die NPD und die Landesanwaltschaft Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einlegen. Dieser lehnt den Ersuch der NPD ab, akzeptiert jedoch die Beschwerde der Landesanwaltschaft, die darauf abzielte auch die Gegendemonstration zu verbieten. Begründet wurde das Urteil mit Erfahrungen die man aus einem ähnlichen Fall gewonnen hatte. Diese lehren, dass wenn es Ungerechtigkeiten zwischen Demo und Antidemo gibt, es häufig zu Eskalationen während der jeweils bevorteiligten Demonstration mit Anhängern der benachteiligten Gegendemonstration kommt. Somit waren also letztendlich beide Demonstrationen verboten, was entgegen aller Erwartungen nicht zu heftigen Ausschreitungen sondern nur zu wenigen Festnahmen aufgrund missachteter Platzverweise geführt hat.

Schon die Vielzahl an unterschiedlichen Entscheidungen die hier von voneinander unabhängigen Instanzen der Verwaltung und der Rechtssprechung getroffen wurden, lassen erahnen, mit welcher Komplexität und Deutungsproblematik man es zu tun hat, wenn man ein Grundgesetz beschränken beziehungsweise seine Grenzen klar definieren will. Hierbei muss man zuerst einmal darauf achten, dass man mit der Begrenzung eines Grundrechtgesetzes seine inhaltlichen Grenzen nicht überschreitet. Des weiteren ist darauf zu achten, dass mit Entscheidungen oder Gesetzen die ein Gericht trifft, nicht gegen die bereits in der Verfassung deklarierten Normen verstoßen oder diesen zuwider gehandelt wird.
Wenn man diese theoretischen Grundlagen nun auf das Fallbeispiel versucht anzuwenden, so sollte man die drei Entscheidungen für sich betrachten, was ich im Folgenden auch tun werde. Dabei gehe ich chronologisch vor und fange dementsprechend mit der Entscheidung der Verwaltungsrepräsentanten (Oberbürgermeister Ude und Chef des Kreisverwaltungsreferats Uhl) an.
Diese beziehen keine Stellung zu ihrer Entscheidung, was es auch schwer macht diese zu bewerten. Man kann jedoch aufgrund der Entscheidung davon ausgehen, dass beide eine eventuelle Konfliktsituation zwischen den politischen Kontrahenten vermeiden wollten. Hierbei fände ich es jedoch sinnvoller die Möglichkeiten auszuschöpfen, die Artikel 15 Abs. 2 Versammlungsgesetz bietet. Nämlich die Möglichkeit der Auferlegung von Auflagen die für beide Parteien bindend sind und bei deren Nichteinhaltung die Versammlung sofort aufgelöst werden darf. Die Anwendung dieses Gesetzes halte ich in jedem Fall für sinnvoller als die oben genannte tatsächliche Entscheidung, da diese dem durch das Verfassungsgericht formulierten Grundsatz, welchen ich zu Beginn bereits erläutert habe, am ehesten entsprechen. Natürlich muss man hierbei auch abwägen, wie das Bundesverfassungsgericht es beschreibt, ob dabei keine gleichwertigen Rechtsgüter, wie in diesem Fall die körperliche Unversehrtheit, verletzt werden. Daher gilt es hier
einzuschätzen, ob die Gefahr eines gewaltgeladenen Konflikts so hoch ist, dass ein Verbot der Versammlungen in betracht gezogen werden kann, wofür sich also Uhl und Ude (wohl aufgrund Erfahrungen ähnlicher Auseinandersetzungen im März des gleichen Jahres) entschieden haben. Dieses könnte man jedoch mit einer Auflage für beide Parteien regeln (z.B. unterschiedliche Routen nehmen), sodass sichergestellt wäre, dass sich die politischen Gegner zu keinem Zeitpunkt treffen und somit die Gefahr eines Konflikts erheblich gemindert wird.
Um mit der oben genannten Methodik fortzufahren, ist es nötig, als nächstes die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München zu analysieren und zu bewerten. Dieses Urteil ist das für mich am wenigsten nachvollziehbare. Das liegt einmal an dem Urteil selbst, da hier inkonsequent gehandelt wurde, indem mit beiden Demonstrationen nicht gleichwertig umgesprungen wird. Die Richter haben sich dabei wohl von einer Kritik des Bürgermeisters Monatzeder an der Entscheidung seines Vorgesetzten leiten lassen, die Monatzeder in sofern Kritikwürdig fand, als dass damit laut seiner Meinung Rechtsradikale und Antifaschisten auf eine Stufe gestellt werden. Aber genau das fordert doch das Grundgesetz, wenn es in Art. 3 Abs. 1 von einer Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz spricht, was mich auch gleich zum zweiten Punkt bringt, der mir an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht gefallen hat, die Begründung des Urteils. In ihr argumentiert das Gericht mit der Unzuverlässigkeit des Veranstalters, sowie mit der Gewaltbereitschaft der Teilnehmer der NPD Demonstration. Bei dieser von Vorurteilen geprägten Entscheidungsbegründung wird außer acht gelassen, dass zu einem Konflikt immer zwei Parteien gehören. Will man also Art. 2 Abs. 2 GG garantieren so wäre es nur logisch, beide Demonstrationen zu verbieten, da ansonsten mit heftigen Ausschreitungen von Anhängern der benachteiligten Partei gerechnet werden muss.
Als letztes möchte ich nun noch auf die finale Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eingehen, die sich ja nicht sonderlich von der der Verwaltungsbeamten unterscheidet, bis auf die Tatsache, dass das Urteil diesmal Begründet wird. Die Begründung liegt dabei, wie ich Ude und Uhl bereits auch schon unterstellt hatte, in der Berufung auf Erfahrungen die der März des gleichen Jahres bereits gezeigt hatte, nämlich gewaltsame Zusammenstöße zwischen Rechten und Linken im Rahmen einer Demonstration und einer Gegendemonstration. Dieses Urteil stellt zuerst einmal eine erhebliche Verbesserung zu dem des Verwaltungsgerichts dar, ist jedoch wie bei dem ersten Urteil bereits beschrieben für mich nicht die Verfassungsgemäßeste, da sie den vom Bundesverfassungsgericht deklarierten hohen Stellenwert der Versammlungsfreiheit nicht würdigt. Auch hier ist wieder anzukreiden, dass nicht zuerst an Auflagen gedacht wurde, die ein Aufeinandertreffen der Demonstrationsgegner verhindern.

Zusammenfassend lässt sich von meinem Standpunkt aus sagen, das die Gerichte sich insgesamt nicht an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bei der Einschätzung der Wichtigkeit des Versammlungsgesetzes, welches unerlässlich für das demokratische Funktionieren unseres Staates ist, gehalten haben. Man kann den Richtern jedoch auch keinen Vorwurf machen, da jeder für sich versucht hat, zwischen der Wichtigkeit einzelner Grundrechte zu unterscheiden und deshalb bestimmte Grundrechte mehr einzugrenzen, als andere. Das Ganze zeigt nur, dass es sehr schwer bis unmöglich ist, eine Lösung zu finden, mit der sich alle Identifizieren können. Diese Tatsache sollte jeder der richterliche Entscheidungen, die mit der unterschiedlichen Gewichtung von Grundrechte zu tun haben, kritisiert bedenken und sich selbst fragen, ob eine Entscheidung nicht doch bei allen Parteien ein ungefähr gleiches zumutbares Maß an Akzeptanz fordern kann.

Dieses Referat wurde eingesandt vom User: SubZer0



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