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Grundlagen im Zivilrecht - Referat



Was ist Recht?
Unter Recht versteht man Regeln mit allgemeinem Geltungsanspruch, die durch staatliche Organe erlassen, oder durch solche anerkannt und durchgesetzt werden.

Funktionen von Recht
• Ordnung des menschlichen Zusammenlebens
• Konflikte gewaltfrei und in vorhersehbarer Weise lösen
• Gerechtigkeit (umstritten)

Sitte/Moral/Religion und Recht
--> Alle haben gemeinsam, dass sie das menschliche Verhalten regeln sollen. Das Recht grenzt sich jedoch dadurch ab, dass es im Regelfall zwangsweisedurch die staatlichen Organe durchgesetzt werden kann.

Verfassungsorgane
• Bundestag (Parlament, vom Volk gewählt – Legislative)
• Bundesrat (Beratung über Gesetze, Vertretung des Bundesländer – Legislative)
• Bundespräsident (Staatsoberhaupt, repräsentative Funktion – Exekutive)
• Bundesregierung (Leitung des Staates, Kanzler und Minister – Exekutive)
• (Bundesversammlung und gemeinsamer Ausschuss) - Nichtständige

Das Privatrecht
• regelt die Rechtsbeziehungen der Privatpersonen untereinander und ist gekennzeichnet durch die Privatautonomie (Entscheidungsfreiheit des Einzelnen)
• BGB gibt allgemeine Regeln vor und setzt gewisse Grenzen

Das Öffentliche Recht
• Befugnis zu einseitig hoheitlichen Handeln des Staates gegenüber dem Bürger
• Der Staat handelt jedoch nicht immer hoheitlich (z.B. Warenkauf, Beschäftigung von Angestellten)

Trennungsprinzip
• Recht trennt Verpflichtung und Verfügung voneinander

Abstraktionsprinzip
• Wirksamkeit ist grundsätzlich voneinander unabhängig


--> Wenn der Kaufvertrag unwirksam war, bleibt der Eigentumswechsel jedoch bestehen. Jedoch müssen übereignete Gegenstände zurückübereignet werden, da der Empfänger ungerechtfertigt bereichert wurde


Der Vertragsschluss
• zweiseitiges Rechtsgeschäft mit zwei übereinstimmenden Willenserklärungen
o Angebot und Annahme
o Abgabe und Zugang


Abgabe und Zugang der Willenserklärung

Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen
• Wirksamkeit mit der Abgabe der Willenserklärung
o ggfs. Nichtigkeit (§§ 104,105 BGB)
• Beispiel: Testament, Auslobung (Preisausschreiben, Anspruch auf Belohnung)

Abgabe der Willenserklärung
• Definition: Der Erklärende muss seine Erklärung derart in den Rechtsverkehr eingebracht haben, dass er mit ihrem Zugehen beim Empfangsberechtigten rechnen konnte
• Voraussetzungen: Niederschrift, tatsächliche Absendung und der Wille des Erklärenden die Erklärung in den Verkehr einzubringen

Empfangsbedürftige Willenserklärungen
• Wirksamkeit mit dem Zugang der Erklärung an den Empfänger
o Der Erklärende muss seine Erklärung derart in den Rechtsverkehr eingebracht haben, dass er mit ihrem Zugehen beim Empfangsberechtigten rechnen konnte
--> mündliche Erklärung unter Anwesenden
--> Übermittlung der Erklärung an einen Boten bei Abwesenden
--> Aufgabe zur Beförderung, wobei mit dem Zugang zu rechnen ist bei schriftlichen Erklärungen

Zugang der Willenserklärung
„die Erklärung muss so in den Machtbereich des Empfängers gebracht werden, dass unter gewöhnlichen Umständen für den Empfänger die Möglichkeit besteht, von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen“
• abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt – tatsächliche Kenntnisnahme ist dabei unwichtig
• Übersetzungsrisiko liegt beim Empfänger (außer bei Zustellungen ins Ausland  Willenserklärung muss in einer Sprache formuliert werden, dass der Empfänger es versteht)

mündliche Erklärungen unter Anwesenden
o Zugang erfolgt, wenn die Erklärung so ausgesprochen wird, dass der Empfänger sie mutmaßlich vernehmen kann

mündliche Erklärungen unter Abwesenden
o Übermittlung der Erklärung an einen Boten, sodass mit dem Zugang zu
rechnen ist

schriftliche Erklärungen
o Voraussetzung ist die Aufgabe zur Beförderung, so dass mit dem Zugang zu rechnen ist

Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden
o Die Erklärung muss so in den Machtbereich des Empfängers (oder eines empfangsberechtigten Dritten) gelangen, so dass unter gewöhnlichen Umständen für den Empfänger die Möglichkeit besteht, von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen
--> gewöhnliche Geschäftszeiten (nicht an Feiertagen, Wochenende)
--> keine Berücksichtigung von individuellen Verhältnissen des Empfängern (z.B. Urlaub, Krankheit, temporäre Abwesenheit)
Zuleitung durch Dritte
o Zuleitung muss zielgerichtet initiiert worden sein

Zugang bei E-Mails
o Postfach muss für den Zugang von Willenserklärungen bestimmt sein
o Private Nutzung: Zugang spätestens am Tag nach Eingang
o Geschäftliche Nutzung: Zugang zu den jeweiligen Geschäftszeiten


Sonderfälle
• Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden
o wichtig ist die Geschäftsfähigkeit bei Abgabe der Willenserklärung,
wenn (+) dann wirksame Willenserklärung

• Mangel an Begebungswillen (fehlende Abgabehandlung) – umstritten
o Abgabe (+) fehlender Abgabewille ist für den Empfänger nicht erkennbar  Anfechtung gem. §§ 119, 122 BGB
o Abgabe (-) willentliches „in den Verkehr bringen“ der Erklärung als Voraussetzung. Einfache Niederschrift genügt nicht. Keine gültige Willenserklärung mangels Begebungsakts
--> Prüfung, ob der Erklärende die Verwendung der Urkunde durch nicht sorgfältige Verwahrung ermöglicht hat (Haftung aus culpa in contrahendo)

• fehlendes Erklärungsbewusstsein
o Abgrenzung zum fehlenden Begebungswillen: Bei mangelndem Erklärungsbewusstsein immerhin bereits ein Entäußerungsakt (+)

Widerruf und Verhinderung des Zugangs
• Widerruf ist vor oder mit dem Zugang (gleichzeitig) der Willenserklärung möglich
o danach ist man so lange an sein Angebot gebunden, wie unter gewöhnlichen Umständen mit einer Antwort gerechnet werden kann. (Unter Beachtung der Übermittlungszeit für Angebot und Annahme und der Überlegungszeit)
--> Ausnahme bei Formulierungen wie „Angebot freibleibend“ --> invitatio ad offerendum

• Verhinderung des Zugangs
o Als rechtzeitig gelten lassen, wenn das Zugangshindernis dem Empfänger zugerechtnet werden kann (z.B. Annahmeverweigerung oder wenn es keine Möglichkeit zur Ermöglichung des Zugangs gibt - kein Briefkasten)
--> Der Absender muss aber zunächst einen erneuten Versuch unternehmen (wenn es sinnvoll ist)
--> Annahmeverweigerung kann gerechtfertigt sein (z.B. bei falscher Adresse oder unzureichender Frankierung)




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