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Flüchtlinge - Referat



Jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion

Im Sommer 1989 hatte sich der damalige Präsident des Zentralrats der Juden in Deutschland, Galinski, an die Ministerpräsidenten der Länder gewandt, um die Einreise entfernterer Verwandter und Bekannter aus dem Bereich der ehemaligen Sowjetunion außerhalb der Familienzusammenführung zu erreichen. Nach einem Gespräch mit Bundeskanzler Kohl und Galinski kam es dann zu dem für die Zuwanderung nach wie vor maßgeblichen Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 09.01.1991 (MPK-Beschluss). Die geregelte Aufnahme erfolgt danach zur Erhaltung der Lebensfähigkeit jüdischer Gemeinden, zur Familienzusammenführung und in sonstigen Härtefällen. Die Bundesregierung wollte neben der Stärkung der jüdischen Gemeinden auch eine Revitalisierung des jüdischen Beitrages zum Kultur- und Geistesleben in Deutschland erreichen. Die Aufnahme ist weder zahlenmäßig begrenzt noch zeitlich befristetDie Aufnahme erfolgt nach dem MPK-Beschluss in entsprechender Anwendung des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (Kontingentflüchtlingsgesetz –HumHAG-). Die jüdischen Zuwanderer erhalten die Rechtsstellung gem. § 1 HumHAG. Damit sind sie in vielen Bereichen der einheimischen Bevölkerung gleichgestellt. Sie erhalten eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt und können als Selbständige tätig werden.Zuwanderungsberechtigt sind alle Personen, die nach staatlichen Personenstandsurkunden selbst jüdischer Nationalität sind oder von mindestens einem jüdischen Elternteil abstammen. Zum aufnahmeberechtigten Personenkreis gehören auch die Ehegatten, minderjährige Kinder sowie im Haushalt des Zuwanderungsberechtigten lebende volljährige Kinder. Anträge sind bei der heimatlichen Auslandsvertretung zu stellen. Diese leiten die Unterlagen weiter an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Von dort werden die Aufnahmeanträge entsprechend einer Quote, dem sog. "Königssteiner Schlüssel", auf die Länder verteilt. Diese senden ihre Aufnahmezusagen oder auch Ablehnungen zurück an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Von dort werden die Unterlagen an die zuständige Auslandsvertretung gesandt, die ihrerseits die Antragsteller informiert. Diese haben wiederum ein Jahr zeit, ein Ausreisevisum zu beantragen und nach Erhalt dieses Visums innerhalb von drei Monaten einzureisen. Diese und weitere Verfahrensregelungen finden sich im Runderlass zur Aufnahme jüdischer Emigrantinnen und Emigranten aus der ehemaligen UDSSR vom 07.06.2004.Jüdische Zuwanderer, die nach Niedersachsen einreisen, werden zunächst im Grenzdurchgangslager Friedland aufgenommen. Von dort werden sie auf niedersächsische Gemeinden verteilt, die selbst über eine jüdische Gemeinde oder eine im Aufbau befindliche jüdische Gemeinde verfügen oder sich in einer Entfernung von maximal 30 km zu einer solchen befinden.




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