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Europäische Kommission - Referat



1) Der Sitz der Europäischen Kommission ist Brüssel.

2) Die Europäische Kommission setzte sich seit der EU-Erweiterung von 1995 aus 20 Mitgliedern einschließlich ihres Präsidenten zusammen. Nach dem Beitritt weiterer zehn Länder zur EU am 1. Mai 2004 erhöhte sich die Zahl der Kommissare bis zur Bestellung der neuen Kommission am 1. November 2004 vorübergehend auf 30; jedes der zehn Beitrittsländer entsandte einen Kommissar, der jeweils einem bereits amtierenden beigeordnet wurde. Mit dem Amtsantritt der neuen Kommission im November 2004 reduziert sich die Zahl der Kommissare auf 25 – einer je Mitgliedsland. Nach der Erweiterung der EU auf 25 Staaten stellt jedes Mitgliedsland nur noch je einen Kommissar.

3) Die Kommissare bzw. die Europäische Kommission als Ganzes hat ausschließlich die Interessen der Union zu vertreten und dementsprechend in völliger Unabhängigkeit von den Regierungen der Mitgliedsstaaten zu handeln. Im Rahmen der Gemeinschaftspolitik hat die Kommission im Wesentlichen drei Aufgaben:
 die Vorlage von Gesetzesinitiativen;
 die Kontrolle der Einhaltung der Verträge und der Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht;
 die Ausführung der Unionspolitik und die Vertretung der EU gegenüber Drittländern.

4) In den Bereichen, die den „ersten Pfeiler” der EU betreffen, also im vergemeinschafteten Bereich (im Wesentlichen die EG mit Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion, Unionsbürgerschaft etc.), hat die Kommission das alleinige Initiativrecht in den Gesetzgebungsverfahren, d. h., ohne einen Vorschlag der Kommission kann kein gemeinschaftlicher Rechtsakt auf den Weg gebracht werden. In den Bereichen des „zweiten” und des „dritten Pfeilers”, also in den Bereichen der Regierungszusammenarbeit (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres), kann auch der Rat der EU Gesetzesinitiativen einbringen.
Bei der Ausarbeitung gemeinschaftlicher Rechtsakte stehen drei wesentliche Prinzipien im Vordergrund: die Wahrung des europäischen Interesses, d. h. die Rücksicht auf die Interessen nicht einzelner, sondern aller EU-Staaten und ihrer Bürger; die Anhörung der von dem neuen Rechtsakt betroffenen Kreise wie z. B. der nationalen Regierungen, Sachverständiger, der betroffenen Interessengruppen sowie des
Ausschusses der Regionen und/oder des Wirtschafts- und Sozialausschusses; und schließlich die Achtung des Subsidiaritätsprinzips, d. h. des Prinzips, dass die Aufgaben innerhalb der Union so weit wie möglich von lokalen, regionalen oder nationalen Organe auszuführen sind und dass demzufolge die EU nur dann Aufgaben außerhalb ihrer alleinigen Zuständigkeit an sich ziehen darf, wenn die zuständigen lokalen, regionalen oder nationalen Organen nicht oder nur schlechter als die EU zu ihrer Erfüllung in der Lage sind.
Ihre ausgearbeiteten Vorschläge leitet die Kommission an den Rat der EU und das Europäische Parlament weiter, die dann – je nach Bereich nur der Rat alleine oder Rat und Parlament zusammen – über den Rechtsakt entscheiden.

5) Die EU-Kommission ist das Exekutivorgan der Europäischen Union (EU) und wird aufgrund ihrer weit reichenden Kontroll- und Initiativbefugnisse auch „Hüterin der Verträge” und „Motor der Integration” genannt.
Dieses Referat wurde eingesandt vom User: FritzXP



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