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EU-Europäische Union - Referat



Die EU – Europäische Union

Überblick:

1. Einleitung in das Thema
2. Der Weg zur Europäischen Union
2.1 Die Entwicklung der Europäischen Union
2.2 Die Konzeption der Europäischen Union
3. Die Organe der Europäischen Union
3.1 Der Europäische Rat
3.2 Das Europäische Parlament
3.3 Der Rat der Europäischen Union
3.4 Die Europäische Kommission
3.5 Der Europäische Gerichtshof
3.6 Der Europäische Rechnungshof
3.7 Die beratenden Gremien
4. Die Tempelkonstruktion der Europäischen Union
4.1 Die 1. Säule: Die Europäischen Gemeinschaften (EG)
4.2 Die 2. Säule: Die Gemeinsame Außen - und Sicherheitspolitik (GASP)
4.3 Die 3. Säule: Die Zusammenarbeit in der Justiz- und Innenpolitik (ZJIP)
5. Außenbeziehungen
5.1 Europäischer Wirtschaftsraum
5.2 Europa Abkommen
5.3 Europa - Mittelmeer Abkommen
5.4 Lomé Abkommen, Afrika
5.5 Asien, Lateinamerika und ehemalige Sowjetunion
5.6 Vereinigte Staaten
5.7 Beitrittsländer
6. Perspektiven
7. Abschließende Worte
8. Literaturverzeichnis

1.
Die Einstellung der Bürger hinsichtlich der Europäischen Union ist äußerst kritisch. „Ende 1996 hielten nur noch 39% der Deutschen die EU - Mitgliedschaft für eine gute Sache." Es stellt sich natürlich die Frage, warum die Bürger sowenig Vorteile in der Europäischen Union sehen, die durch den Maastricht - Vertrag 1992 ins Leben gerufen wurde.
Tatsache ist aber auch, dass der überwiegende Teil der Bürger das System der EU kaum oder gar nicht durchschaut. Die Unkenntnis gegenüber dieser politischen Instanz ist ein bedeutender Grund für das Desinteresse. Das seit Maastricht neu eingeführte Vertragswerk, welches mit dem Bildnis einer „Tempelkonstruktion" zu vergleichen ist, führt zur Politikverdrossenheit bei den Bürgern, da es zu komplex und schwer zu durchschauen ist.
Aus diesem Grund bringen Felix/Christoph und ich euch dieses Thema näher.

2.1
Nach dem Krieg galt die Aufgabe, die politischen und gesellschaftlichen Strukturen wieder aufzubauen. Als erster führender Politiker griff Winston Churchill am 19. September 1946 eine Idee von den „Vereinigten Staaten von Europa“ auf.
Als Ende der vierziger Jahre der Eiserne Vorhang Europa in zwei Teile spaltete, förderte dieser Ost - West Konflikt den Zusammenschluss der Westeuropäer. Ab da entwickelten sich laufend westlich orientierte Institutionen. 1948 die „Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit", die OEEC, 1949 die NATO für die militärische - politische Absicherung des Westens, dann der Europarat, die erste von den Europäern ausgehende Gemeinschaft zur Zusammenarbeit auf möglichst vielen Gebieten.
Von Robert Schuman, dem damaligen französischen Außenminister, ins Leben gerufen, einigten sich 1951 Frankreich, Belgien, Italien, Luxemburg, BRD und die Niederlande für die Schaffung einer supranationalen Organisation, die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS). 1957 wurde in den Römischen Verträgen die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) sowie der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) durch die sechs Montanunionstaaten besiegelt. Die Organe wurden 1967, also zehn Jahre später, in der Europäischen Gemeinschaft (EG) verschmolzen. Zur EG gehören die Einrichtungen Rat, Kommission, Parlament und Gerichtshof.
Abgesehen von der in den siebziger Jahren hinzukommenden Währungspolitik, die eine zentrale Stellung in der EG einnahm, erweiterte sich auch die Gemeinschaft durch die Länder Dänemark, Großbritannien und Irland. Das größte Anliegen der EU - Länder war der Aufbau eines einheitlichen Binnenmarktes. Die Vollendung des Binnenmarktes umfasste die 1987 in Kraft tretende Einheitliche Europäische Akte (EEA), die eine Binnenmarktreform bis 1992 vorsah. Mit der EEA wurden die Aufgabenbereiche und Befugnisse der Gemeinschaft festgelegt.
Die bedeutendste Fortentwicklung des Einigungsprozesses war der Maastricht - Vertrag von 1992, eine völkerrechtliche Übereinkunft der damals 12 EU - Staaten. Mit diesem komplizierten und umfangreichen Vertrag trat unter anderem die neu gegründete Europäische Union auf, die als Dach über einer so genannten Tempelkonstruktion zu verstehen ist. Diese „Tempelkonstruktion" besteht aus drei Säulen, der EG, der Gemeinsamen Außen - und Sicherheitspolitik (GASP) und der Zusammenarbeit in der Justiz- und Innenpolitik (ZJIP):

Die Europäische Union


EG

GASP


ZJIP




1. Säule 2. Säule 3. Säule

Mit dem Vertrag von Maastricht bestimmte man auch, dass im Jahr 1996 eine erneute Überprüfung des Regelungswerkes stattfindet. 1997 unterzeichneten dann die EU - Außenminister den Vertrag von Amsterdam, der Veränderungen und Ergänzungen zum Maastricht - Vertrag aufweist.

2.2
Das Grundanliegen der Europäischen Union ist die Wahrung des Friedens, wirtschaftliche Einigung zum Nutzen der Bürger, Stärkung des sozialen Zusammenhaltes und Streben nach politischer Einheit.
Zu den Mitgliedern der EU gehören mittlerweile zum Einen die Gründungsmitglieder Belgien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich, Italien und Deutschland und die später zugetretenen Länder Großbritannien, Dänemark, Irland, Griechenland, Portugal, Spanien, Finnland, Österreich und Schweden.
Die institutionelle Entwicklung der EU folgt aber dem deutschen Modell. Man orientierte sich dementsprechend am Föderalismusmodell, welches vor allem dadurch charakterisiert ist, dass die Mitgliedstaaten auf bestimmte Kompetenzen zugunsten der EG verzichtete. Vor allem in der ersten Säule, auf dem Gebiet der Wirtschaft, übertrugen die Nationalstaaten Hoheitsrechte auf die neue Organisation.
Ob es sich nun um einen Bundesstaat oder wie festgelegt um einen Staatenverbund handelt, wichtig ist, dass die Europäische Union als politisches System Institutionen hat, die in unterschiedlichen Formen an Vorbereitung, Herstellung, Durchführung und Kontrolle von politischen Entscheidungen beteiligt sind. Ihre Entscheidungen haben unmittelbare Wirkungen auf den Bürger. Somit ist dieses System für uns bedeutend und sollte unserer Aufmerksamkeit nicht entgehen.
Ins Detail wird eine andere festgelegte Gruppe in diesem Themenbereich gehen.

3.1
Der Europäische Rat (ER) gilt als höchste Instanz der EU. Der Rat der Europäischen Union, der noch erläutert wird, war im Laufe der Zeit mit den Fragen der Integrationspolitik überfordert. Sie wurden dann beim Gipfeltreffen der Staats - und Regierungschefs behandelt und entschieden. Obwohl der ER im rechtlichen Sinne kein Organ der EU ist, wirkt er entscheidend in das Geschehen der drei Säulen hinein.
Der Europäische Rat gibt laut EU - Vertrag von 1992 der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen fest. Der ER bestimmt in erster Linie den Leitfaden für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik.

3.2
Das Parlament hat laut demokratischem Rechtsstaat die Funktion der Legislative, aber das Europäische Parlament besitzt kaum diese Befugnis. Es hat nur für bestimmte Bereiche die gesetzgebende Gewalt und diese dann auch nur in Zusammenarbeit mit dem Rat der Europäischen Union. Die Rechte des Europäischen Parlaments wurden zwar durch die Einheitliche Europäische Akte und dem Vertrag über die EU erweitert, stellen aber noch nicht annähernd ein Legislativrecht dar, welches ein Parlament besitzen sollte.
Seit 1993 hat das EP ein Mitentscheidungsrecht, d.h. die Zustimmung des Parlaments im Bereich der Rechtsetzung ist erforderlich, eigene Entwürfe darf sie allerdings nicht erteilen. Weiterhin hat das Europäische Parlament ein Kontrollrecht und entscheidet über die Entlastung des von der Kommission vorgelegten Haushaltsplans. Durch ein Misstrauensvotum kann das EP die gesamte Kommission zum Rücktritt zwingen. In Fragen der Beitrittsverhandlungen hat das EP ein Zustimmungsrecht.

3.3
Der Rat ist das eigentliche Machtzentrum der Europäischen Union. Je nach Sachgebieten treffen sich die jeweiligen Minister der Mitgliedstaaten um zu debattieren, es gibt ihn in ca. 20 Versionen, beispielsweise den Rat der Agrarminister oder den Rat der Wirtschaftsminister. Für ein halbes Jahr hat ein Mitgliedstaat den Vorsitz, der Wechsel des Vorsitzes findet im Turnus (festgelegte Reihenfolge) großer Staat, kleiner Staat statt.
Die Zusammenschlüsse des Rates bereitet der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) vor, es gibt noch weitere Ausschüsse, die aber dem AStV unterstellt sind. Ein Beispiel hierfür wäre der Währungsausschuss, der die Währungs- und Finanzlage der EU - Staaten beobachtet und dem Rat und der Kommission Bericht erstattet.
Die Vorschläge, die von den Organisationen besprochen werden, werden dann vom AStV klassifiziert. Sie werden entweder als A - Punkt (hier nimmt der Rat ohne Aussprache den Vorschlag an) oder als B - Punkt (hier erörtert und stimmt der Rat ab) gekennzeichnet.
Der Rat nimmt in der EU die Stellung der Legislative ein, er erlässt die für die Mitgliedstaaten bindende Rechtsakte.

3.4
Die Europäische Kommission (EK) ist das ausführende Organ in der EU, die Exekutive. „Als `Hüterin der Verträge` achtet sie darauf, dass die Bestimmungen der Verträge und die Beschlüsse der Organe eingehalten werden."
Die EK hat das Initiativrecht, sie bringt die Vorschläge für Rechtsakte, die dann vom Rat und EP beraten werden. Institutionell gesehen besitzt sie eine dominante Rolle, aber man darf nicht außer Acht lassen, dass der Rat die letzte Entscheidung trifft.
Die Europäische Kommission in Brüssel regelt EU-Handelsabkommen in der ganzen Welt.
Die EK ist für die Erstellung des Haushaltsentwurfs zuständig, sie verwaltet diverse Fonds und vertritt die Interessen der EU im Rat. In der 2. und 3. Säule sind ihre Rechte aber geringer.

3.5
Mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat man eine Instanz geschaffen um Rechtsstreitigkeiten zu klären. Ihr Zuständigkeitsbereich erstreckt sich über die gesamte 1. Säule, in der 2. und 3. Säule ist ihr Einfluss geringer.

3.6
Der Europäische Rechnungshof (EuRH) ist das jüngste Organ der EU und hat laut EU - Vertrag die Aufgabe, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben zu prüfen, er überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Der EuRH ist verpflichtet über Unregelmäßigkeiten zu berichten. Das EP entscheidet anhand der Dokumente des Rechnungshofes über die Entlastung des Haushaltes.

3.7
Abgesehen von den eigentlichen Organen der EU gibt es einige beratende Gremien, beispielsweise der Beratende Ausschuss - EGKS. Dieser Ausschuss, bestehend aus Unternehmern, Arbeitnehmern, Verbraucher und Händler, berät sich mit der Kommission. Des Weiteren gibt es den Ausschuss für Wissenschaft und Technik, der sich mit Fragen der Atomenergie beschäftigt. Bedeutender als diese beiden Gremien ist der Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA), der im Bereich der EG angesiedelt ist. Der Rat und die Kommission sind dazu verpflichtet, die Stellungnahmen der Ausschüsse einzuholen, berücksichtigt werden müssen sie allerdings nicht.

4.
Die drei Säulen der Europäischen Union mit ihren Politikbereichen Europäische Gemeinschaften, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Zusammenarbeit in der Justiz- und Innenpolitik, entstanden 1992 mit dem Maastricht - Vertrag. Seit diesem Tag trat die neu gegründete Europäische Union als Dach über diesen Säulen auf. Das ganze Gebilde wird als Tempelkonstruktion bezeichnet.

4.1
In der EU bilden die 1951 gegründete EGKS, die 1957 gegründete EWG und Euratom die erste Säule, die Europäischen Gemeinschaften, in dem so genannten Bildnis der Tempelkonstruktion.
Die ersten Ziele der EG in den Gründerjahren waren die Abschaffung der Zölle, sowie eine gemeinsame Agrar- und Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Um diese Ziele verwirklichen zu können, mussten die EU - Staaten Hoheitsrechte auf die Organisation EG übertragen. Nur für die 1. Säule, in den Politikfeldern Agrar, Handel und für Assoziierungsabkommen, die eine enge Anbindung an einen dritten Staat ermöglichen, gilt die ausschließliche Kompetenz der Gemeinschaft, die Politikbereiche der 2. und 3. Säule fallen in die ausschließliche Kompetenz der Staaten.
Die Vollendung des Binnenmarktes wurde mit der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) auf den 31.12.92 festgelegt. Da sich aber das Projekt zu einer Mammutaufgabe entwickelte, fügte der EU - Vertrag das Subsidiaritätsprinzip hinzu. Am 1.1.93 war dann der Binnenmarkt eröffnet. Durch die Eröffnung zeigten sich Vorteile wie beispielsweise der freie Personen- und Warenverkehr innerhalb der EU, aber leider ergaben sich auch negative Aspekte. Die Steuerkonkurrenz zwischen den Mitgliedstaaten ist gestiegen, dadurch werden Gelder in steuergünstigere Länder transferiert und Länder mit hohen Steuersätzen bleibt dadurch nichts anderes übrig als ihre Steuersätze zu erhöhen, um Verluste zu vermeiden und konkurrenzfähig zu bleiben. Ein Nachteil, unter dem auch Deutschland leidet.
Die 1. Säule ist die stärkste unter dem Dach der
EU, sie kann Rechtsakten erlassen, da hier die von den Gemeinschaften geregelten Bereiche vergemeinschaftet sind. Die Kompetenz für den Erlass von Rechtsakten hat der Rat der Europäischen Union. Die von der Kommission kontrollierte Ausführung von Rechtsakten ist Sache der EU - Mitgliedstaaten.

4.2
Der Politikbereich der 2. Säule wurde zusammen mit dem der 3. Säule, der Zusammenarbeit in der Justiz- und Innenpolitik, mit dem Maastricht - Vertrag 1992 eingeführt.
Ziel der GASP ist die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen und der Unabhängigkeit der EU. Stärkung der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten, die Wahrung des Weltfriedens, sowie die Förderung der internationalen Zusammenarbeit werden erstrebt.
Anders als in der 1. Säule verbleiben die Entscheidungen über die Außen- und Sicherheitspolitik in der nationalen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die EU - Staaten wollen ihre Souveränität in diesen Bereichen nicht aufgeben.
Mit der Einführung der „ konstruktiven Enthaltung", die besagt, dass der Europäische Rat eine Strategie beschließen kann, ohne das die Mitgliedstaaten durch eine Stimmenthaltung den Beschluss verhindern können, wurde die GASP durch den Vertrag von Amsterdam verfeinert. Ob aber dieses Regelungswerk die 2. Säule kraftvoller gestaltet, bleibt fraglich, denn „ohne gemeinsamen politischen Willen nutzen auch die besten Institutionen nichts."

4.3
Angesichts der Problematik in Sachen Arbeitslosigkeit, organisiertes Verbrechen, Drogen- und Waffenhandel oder Asylpolitik herrscht starkes Interesse bei den Bürgern, wenn es um den Politikbereich der 3. Säule geht.
Auch in der Justiz- und Innenpolitik gilt die Zusammenarbeit auf Regierungsebene. Abgesehen von Verfahrensfragen müssen die Entscheidungen des Rats der Innen- bzw. Justizminister einstimmig erfolgen. Ihr Betätigungsfeld umfasst die Flüchtlings- und Zuwanderungspolitik, die Asylpolitik, die Zusammenarbeit in der Justiz und die Zusammenarbeit der Polizei. Zum letzten Bereich, der Zusammenarbeit der Polizei, gehört der Ausbau der europäisch polizeilichen Kooperation, die für die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität von Bedeutung ist.

5.
Als weltweit größter Handelszusammenschluss hat die EU eine Fülle internationaler Beziehungen aufgebaut, fixiert in zahlreichen bi- und multilateralen Abkommen, die im Kern größtenteils als Handels- und Wirtschaftsbeziehungen angelegt sind, teilweise aber weit darüber hinaus in politische, kulturelle, humanitäre und soziale Dimensionen reichen. Vertreten wird die EU auf internationaler Ebene in der Regel von der Europäischen Kommission und dem Rat der EU, wobei die Kommission im Auftrag des Rates handelt. Wichtige internationale Verträge, insbesondere die Assoziierungsabkommen, bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Europäischen Parlaments. Die EU unterhält in zahlreichen Drittstaaten sowie bei mehreren internationalen Organisationen diplomatische Vertretungen; ebenso unterhalten über 150 Drittstaaten Delegationen bei der EU.

5.1
Besonders enge Verbindungen unterhält die EU zu den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA): Mit Island, Liechtenstein und Norwegen vereinbarte sie 1992 die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR, 1994 in Kraft getreten), d. h. die Ausdehnung des Europäischen Binnenmarktes auf die drei EFTA-Staaten.

5.2
Nach dem Zusammenbruch des Ostblocks schloss die EU zu Beginn der neunziger Jahre mit zehn Staaten Mittel- und Osteuropas (Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn) besondere Assoziierungsabkommen, die so genannten „Europa-Abkommen”, die für die genannten zehn Staaten mit der Option auf eine Vollmitgliedschaft in der EU verbunden sind. Ziel der Europa-Abkommen ist der Ausbau der wirtschaftlichen und politischen Beziehungen zwischen der EU und den assoziierten Staaten, der Abbau von Wirtschafts- und Handelsbeschränkungen, die Unterstützung des Transformationsprozesses in Richtung auf marktwirtschaftliche und demokratische Strukturen in diesen Staaten sowie ihre Heranführung an die EU.

5.3
Weitere Assoziierungsabkommen, d. h. besonders enge Kooperationsverhältnisse (jedoch ohne Beitrittsoption), hat die EU mit Malta (in Kraft seit 1971), der Türkei (1964; Zollunion seit 1996), Tunesien (1998) und Zypern (1973) geschlossen sowie mit Israel (1995 unterzeichnet), Jordanien (1997), Marokko (1996) und der Palästinensischen Autonomiebehörde (1997; Interimsabkommen). Diese Assoziierungsabkommen bilden den Kern der „Europa-Mittelmeer-Partnerschaft” zwischen der EU und zwölf Staaten des Mittelmeerraumes. Allerdings erzielte die Europa-Mittelmeer-Partnerschaft in den ersten fünf Jahren ihres Bestehens noch kaum Fortschritte, weder in wirtschaftlicher noch in politischer Hinsicht.

5.4
Ebenfalls besondere Beziehungen unterhält die EU zu den so genannten AKP-Staaten, unterdessen 71 Staaten in Afrika, der Karibik und dem Pazifik, vorwiegend Entwicklungsländer. Die Lomé-Abkommen zwischen der EG bzw. der EU und den AKP-Staaten – das erste datiert von 1975, das vierte und bisher letzte trat 1990 in Kraft und lief 2000 aus – gewähren den beteiligten Entwicklungsländern zollfreien Zugang zum EU-Markt für nahezu alle ihre gewerblichen und Agrarprodukte, stellen den AKP-Staaten beträchtliche Ausgleichzahlungen zur Stabilisierung der Exporterlöse sowie weitere Finanzmittel zur Verfügung.
Im Juni 2000 unterzeichneten die AKP-Staaten sowie sechs weitere Staaten bzw. Gebiete im Pazifik und die EU als Nachfolgevereinbarung für die Lomé-Abkommen das Cotonou-Abkommen (benannt nach dem Unterzeichungsort Cotonou in Benin). Das Abkommen tritt nach der Ratifizierung (vermutlich 2002) in Kraft und ist auf 20 Jahre angelegt.

5.5
Mit den ASEAN-Staaten unterhält die EU auf der Basis eines 1980 geschlossenen Kooperationsabkommens enge Wirtschaftsbeziehungen. Dem Ausbau der wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Beziehungen zwischen der EU und Asien dient das 1996 institutionalisierte Asien-Europa-Gipfeltreffen (Asia Europe Meeting, ASEM) der damals sieben ASEAN-Staaten plus China, Japan und Südkorea sowie der 15 EU-Mitgliedsstaaten und der Europäischen Kommission. Erweiterte Kooperationsabkommen schloss die EU in den neunziger Jahren zudem mit Indien, Sri Lanka, Vietnam, Nepal, Laos und Kambodscha.
In den neunziger Jahren vertiefte die EU auch ihre Beziehungen zu Lateinamerika kontinuierlich. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion schloss die EU mit den GUS-Staaten (außer Tadschikistan) Partnerschafts- und Kooperationsabkommen bzw. bis zu deren Ratifizierung Interimsabkommen, in deren Mittelpunkt die Unterstützung der wirtschaftlichen und politischen Reformen in den GUS-Staaten steht.

5.6
Die Beziehungen zwischen der EU und den USA gründen auf großer gegenseitiger wirtschaftlicher Abhängigkeit – die EU ist der wichtigste Handels- und Investitionspartner der USA und umgekehrt – und auf einem breiten Interessen- und Wertekonsens. 1990 riefen EU und USA durch die „Transatlantische Erklärung” regelmäßige, halbjährliche Konsultationen auf höchster politischer Ebene ins Leben; 1995 erweiterten sie dieses primär beratende Gremium durch die „Neue Transatlantische Agenda” in ein. In der so genannten „Bonner Erklärung” von 1999 bekundeten beide Seiten ihren Willen, als gleichberechtigte Partner auf die Lösung regionaler Konflikte wie globaler Fragen hinzuwirken, so etwa auf die Lösung der Konflikte in Südosteuropa und im Nahen Osten.
Auf wirtschaftlicher Ebene schlossen die EU und die USA 1998 die „Transatlantische Wirtschaftspartnerschaft”, durch die sowohl im gegenseitigen Verhältnis als auch innerhalb der Welthandelsorganisation (WTO) die Öffnung der Märkte vorangetrieben werden soll.

5.7
Nach dem Zusammenbruch des Ostblocks stellten die zehn mittel- und osteuropäischen Staaten des Europa-Abkommens Beitrittsgesuche zur EU. Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in der EU sind allgemein innere Stabilität, demokratisch-rechtsstaatliche Ordnung und Achtung der Menschenrechte, eine funktionierende Marktwirtschaft sowie die Bereitschaft und Fähigkeit, den Verpflichtungen und Zielen, die aus einer EU-Mitgliedschaft resultieren, nachzukommen; darüber hinaus muss das beitrittswillige Land den Großteil der etwa 20 000 Rechtsakte der EU übernehmen bzw. die eigene Rechtsordnung dem EU-Recht angleichen.

6.
Besonders die Beitrittsgesuche der zehn mittel- und osteuropäischen Staaten des Europa-Abkommens stellen die EU vor immense Herausforderungen, sowohl strukturelle und institutionelle wie finanzielle. Angesichts dieser Herausforderungen erarbeitete die Kommission im Auftrag des Europäischen Rates Vorschläge für die im Hinblick auf eine Erweiterung notwendige Reformen der EU sowie für die konkreten Schritte zur Erweiterung und erstellte einen Finanzrahmen für die Jahre 2000 bis 2006. Das Ergebnis ihrer Arbeit legte die Kommission im Juli 1997 in Form der Agenda 2000 vor. Erst nach langwierigen Verhandlungen konnten sich die Staats- und Regierungschefs der EU im März 1999 auf eine modifizierte Agenda 2000 einigen, die deutlich hinter den von der Kommission vorgeschlagenen Kürzungen im Agrarhaushalt zurückblieb und auch die Erwartungen einiger Mitglieder hinsichtlich der Neuverteilung der Finanzlasten nicht erfüllen konnte, die aber dennoch mittelfristig die Erweiterungsfähigkeit der EU gewährleistet.
Im Februar 2000 nahm eine Regierungskonferenz die Arbeit auf, die Vorschläge für eine grundlegende institutionelle Reform der gesamten EU in Hinblick auf die geplante Erweiterung erarbeiten sollte. Im Dezember 2000 verabschiedete der EU-Gipfel dann im Vertrag von Nizza entsprechende Reformen: die Neujustierung der Machtverhältnisse im Ministerrat, die Neuverteilung der Kommissarsposten (pro Mitgliedsland ein Kommissar), die Ausweitung der Mehrheitsentscheidungen sowie die Festschreibung des Flexibilitätsprinzips. Der Vertrag muss allerdings noch von den Mitgliedsländern ratifiziert werden, was nach dem „Erweiterungs-Fahrplan” bis spätestens Ende 2002 geschehen sein soll. Außerdem einigte sich der Gipfel auf den so genannten Post-Nizza-Prozess, d. h. eine weitere Reformrunde im Jahr 2004.
Dessen ungeachtet leitete der Europäische Rat auf seinem Gipfeltreffen im belgischen Laeken am 14./15. Dezember 2001 bereits den Post-Nizza-Prozess ein, indem er einen ab dem März 2002 tagenden Konvent installierte, dessen Aufgabe es ist, „die wesentlichen Fragen zu prüfen, welche die künftige Entwicklung der Union aufwirft, und sich um verschiedene mögliche Antworten zu bemühen”. Dies soll bis Mitte 2003 geschehen sein; dann wird sich im eigentlichen Post-Nizza-Prozess eine Regierungskonferenz abschließend mit den Vorschlägen und Empfehlungen des Konvents befassen. Die „Erklärung von Laeken” formulierte die (potentiellen) Themen für den Konvent bewusst in Form von Fragen, um eine möglichst tabulose Debatte und eine kritische Beurteilung des gesamten Bestands der EU zu ermöglichen. Als oberstes Ziel jeder Reform und Neustrukturierung der EU forderte die „Erklärung von Laeken”: „Die Union muss demokratischer, transparenter und effizienter werden.”
Erfolgreich wurde unterdessen ein weiterer, wichtiger Schritt in Richtung auf die europäische Integration umgesetzt, nämlich die Einführung des Eurobargeldes zum 1. Januar 2002, die in allen zwölf Euroländern völlig problemlos verlief.

7.
Die Tatsache, dass die Bürger das politische System der Europäischen Union kritisieren, ist verständlich. Auch wenn der Einzelne die Union mit ihren verstrickten Vertragswerken durchschaut, so bleibt sie doch organisatorisch zu komplex und zeigt etliche Defizite auf.
Das überwiegende Verfahren der Einstimmigkeit beim Ministerrat führt zu langwierigen Debatten und „Entscheidungshemnissen"; der zu umfangreiche Verwaltungsapparat der Europäischen Kommission scheint anlässlich der letztlich wieder aufkommenden Skandale einer zu geringen Kontrolle ausgesetzt zu sein. Gelder in Millionenhöhe werden veruntreut, Förderprogramme für bedürftige Regionen werden zu lukrativen Einnahmen gewisser Geschäftsleute ungemünzt, finanzielle Mittel für humanitäre Hilfen werden abgezweigt (Echo - Affäre), Spesen und Reisekosten der Mitarbeiter zu hoch abgerechnet, um an dieser Stelle nur einiges zu erwähnen. Hier fehlt ganz klar eine Kontrolle, die solche Betrügereien gar nicht erst aufkommen lässt. Weiterhin wird zuviel investiert, die Subventionen (staatliche finanzielle Unterstützung) der EU nimmt Maße an, die kaum noch zu tragen sind, die Folge sind Investitionsruinen und Verschwendung von Geldern, eine entsprechende Maßnahme wäre eine Vergabe von Krediten statt Hilfen, um auch das Eigeninteresse der Subventionsempfänger zu wecken.
Durch den Vertrag von Amsterdam ist schon einiges verfeinert worden, aber eine Problemlösung wurde nicht in Gang gesetzt. Ob sich tatsächlich in naher Zukunft etwas ändern wird, und die Bürger dieser supranationalen Einheit wieder mit mehr Optimismus gegenüberstehen können, bleibt fraglich, da die Europäische Union nicht den Anschein erweckt, aus ihrer derzeitigen Handlungsunfähigkeit und Unattraktivität herauszutreten.

8.
Microsoft Encarta
Internet
o http://www.wissen.de
o http://www.google.de
o http://europa.eu.int/comm/publications/booklets/eu_glance/12/txt_de.htm
Neues Grosses Lexikon; ISBN: 3-8174-5003-6
Wort & Fremdwort von Heinz Laudel; Xenos Verlag; ISBN: 3-8212-1086-9




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