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Dienst und Lohnarbeit im römischen Recht - Referat



„In der Tat nämlich ist der Lohn nichts anderes als der Preis für die Knechtschaft“ Cicero

--> Die Arbeit als abhängige Beschäftigung --> Arbeit gegen Lohn
o Austausch von Gütern (Arbeitsleistung gegen Entgelt)
o Personenbeziehung (Arbeitskraft wird durch Unterordnung unter den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt)
locatio conductio = gegenseitige verbindliche Vereinbarung
--> Rechtsgeschäftstypus – Grundmodell des Arbeitsvertrags für abhängige Beschäftigung
--> Die locatio conductio umfasst folgende Geschäfte
o locatio conductio rei – Pacht und Miete
o locatio conductio operis – Werkvertrag
o locatio conductio operarum - Dienstvertrag
--> Gültigkeit bis 1850/60 in Europa
--> „locator“ – Vermieter/Verpächter
--> „conductor“ – Mieter/Pächter
--> Verfolgung sämtlicher Ansprüche mittels der actio conducti, entstanden aus der locatio conducti
o Klageform zur Feststellung von Erfüllungs-, Abwicklungs- und Schadensersatzansprüche

Locatio conductio operarum
--> Unterteilung der Arbeitsdienste
o Dienste niederer Art – Handwerksarbeiten, Botengänge, körperliche/ mechanische Aufgaben
o Dienste höherer Art – Architekturleistungen, ärztliche Behandlung, Lehre
Subjekte der Arbeitskraft
--> Patrizier und reich gewordene Plebejer sollten und brauchten nicht für Geld arbeiten
o Hauptaufgabe war die Sorge um das Gemeinwohl  politische Arbeit und Verwaltung
--> Arbeitende Bevölkerungsschicht
o Sklaven, Kleinbauern, Handwerker, Tagelöhner und Freigelassene
Außerordentliche Dienste der Nobilität
--> nicht zur Hauptbeschäftigung gehörige höhere Dienste sind notwendig unentgeltliche Verträge
Sklavenarbeit
--> Eine der bedeutendsten Produktivkräfte der Wirtschaft
o Verrichtung von Diensten niederer und höherer Art z.B. Unterrichtung der Kinder
o Vermietung als Sache bei solchen Sklaven, die außer Haus arbeiten
o Unter der Hausgewalt des Familienoberhauptes (meistens der Familienvater)
Freigelassene
--> ehemalige Sklaven, die die Freiheit geschenkt bekommen haben
o manumissio (förmlicher Freilassungsakt)
o Einordnung in die Mittelschicht
o weiterhin verbunden mit dem Herren
--> Leistung von Gratisdiensten

Freie Handwerker und Lohnarbeiter
--> Personenrechtlich völlig frei
--> Privatrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit
--> gewisse politische Rechte
--> Lohnarbeiter, Handwerker und Kleinbauern außerhalb Roms bildeten die nicht privilegierte Bevölkerungsschicht bestehend aus römischen Bürgern
--> Handwerker genießen eine wirtschaftlich relativ gesicherte Stellung
o Schuster, Bäcker, Schmiede, Weber, Töpfer etc.
o selbstständiger Betrieb mit eigener Kapitalausstattung
--> Kundenverträge in Form von Kauf-/Werkverträgen (keine Dienst-/Arbeitsverträge)
--> Bsp. Besteller bringt Stoff zur Verarbeitung eines Kleides in die Werkstatt
o locatio conductio operis (ausgerichtet auf den geschuldeten Erfolg)
--> Lohnarbeiter waren „doppelt frei“
o rechtlich frei
o frei von jeglichem Besitz oder Vermögen
--> Stellung im Gemeinwesen:
o geringere Authetizität vor dem Tribunal
o Ausschluss
von Ehrenämtern und Würden
o Züchtigung anstatt Geldstrafen
--> Als besonders unsittlich galten in Rom Leichenbestatter, Zöllner und Ausrufer bei Versteigerungen
--> Außerhalb Roms traf es die Bergmänner besonders hart
--> Humiliores (Niedere) gegenüber honestiores (Ehrbare)

Änderungen im klassischen römischen Recht
o Expansion --> Lohnarbeiter sind gefragt, Erschließung neuer Bergwerke, steigende Arbeitsteilung
o Das vorklassische Arbeitsrecht war den gesellschaftlichen Umbrüchen nicht gewachsen
o Einteilung in höhere und niedere Arbeiten sinnlos
o Sozialmoralische Abwertung entsprach nicht mehr den gesellschaftlichen Rollen (zwei Klassen: arm und reich)
o Locatio conductio operarum – personales Abhängigkeitsverhältnis (der Sklaverei angenähert)
o Umstellung des Arbeitsvertrages (Personenbeziehung --> Güteraustausch)
o locatio conductio operarum --> Arbeitsleistung gegen Entgelt
o Trennung zwischen Mensch und Arbeit
o Unterscheidung zwischen Kaufsache und Arbeitsleistung

Rei vindivcatio – Herausgabeanspruch
1. Der Kläger ergreift den Gegenstand und sagt die formelle Eigentumsbehauptung
--> muss seine Behauptung beweisen
2. Antwort des Beklagten mit Schweigen oder der contravindicatio
3. Richter spricht den Friedensbefehl aus
4. Der Beklagte muss seine Eigentumsbehauptung belegen
5. Wurde die Sache durch mancipatio erworben, so kann sich der Beklagt auf seinen Gewährsmann berufen

Handwerker und Lohnarbeiter
o zunehmende Angleichung:
o Freie Personen – keine Abhängigkeit
o Arbeit gegen ein Entgelt
o weiterhin bestehende Unterschiede
o Handwerker ist Souverän seiner Arbeitszeit, trägt aber auch die Verantwortung für den Erfolg seiner Arbeit
o Tagelöhner hat keine freie Hand über seine Arbeitszeiten und der Arbeitgeber trägt Lohngefahr
--> Vorteil: keine Gewaltrecht des Arbeitgebers, Freiheit bleibt erhalten
--> Nachteil: unregulierter Markt, Lohn nur beim tatsächlichen Anbieten




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