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Die Nato - Referat



Die NATO
Der Nordatlantikvertrag vom 4.4.1949

Die Parteien dieses Vertrags bekräftigen erneut ihren Glauben an die Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen und ihren Wunsch, mit allen Völkern und allen Regierungen in Frieden zu leben.
Sie sind entschlossen, die Freiheit, das gemeinsame Erbe die Zivilisation ihrer Völker, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Freiheit der Person und der Herrschaft des Rechts beruhen, zu gewährleisten.
Sie sind bestrebt, die innere Festigkeit und das Wohlergehen im nordatlantischen Gebiet zu fördern.
Sie sind entschlossen, ihre Bemühungen für die gemeinsame Verteidigung und für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit zu vereinigen.
Sie vereinbaren daher diesen Nordatlantikvertrag.

Artikel I

Die Parteien verpflichten sich, in Ubereinstimmung mit der Satzung der Vereinten
Nationen jeden internationalen Streitfall, an dem sie beteiligt sind, auf friedlichem
Wege so zu regeln, daß der internationale Friede, die Sicherheit und die
Gerechtigkeit nicht gefährdet werden, und sich in ihren internationalen
Beziehungen jeder Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung zu enthalten, die
mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar ist.

Artikel II

Die Parteien werden zur weiteren Entwicklung friedlicher und freundschaftlicher internationaler Beziehungen beitragen, indem sie ihre freien Einrichtungen festigen, ein besseres Verständnis für die Grundsätze herbeiführen, auf denen diese Einrichtungen beruhen, und indem sie Voraussetzungen für die innere Festigkeit und das Wohlergehen fördern. Sie werden bestrebt sein, Gegensätze in ihrer internationalen Wirtschaftspolitik zu beseitigen und die wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen einzelnen oder aller Parteien fördern.

Artikel III

Um die Ziele dieses Vertrages besser zu verwirklichen, werden die Parteien
einzeln und gemeinsam durch ständige und wirksame Selbsthilfe und gegenseitige
Unterstützung die eigene und die gemeinsame Widerstandskraft gegen bewaffnete
Angriffe erhalten und fortentwickeln.

Artikel IV

Die Parteien werden einander konsultieren, wenn nach Auffassung einer von ihnen die Unversehrtheit des Gebiets, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit einer der Parteien bedroht ist.

Artikel V

Die Parteien vereinbaren, daß eine bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle angesehen wird; sie vereinbaren daher, daß im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die angegriffen werden, Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzüglich für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten.
Von jedem bewaffneten Angriff und allen daraufhin getroffenen Gegenma߬nahmen ist unverzüglich dem Sicherheitsrat Mitteilung zu machen. Die Ma߬nahmen sind einzustellen, sobald der Sicherheitsrat diejenigen Schritte unter¬nommen hat, die notwendig sind, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit wiederherzustellen und zu erhalten.

Artikel VI

Im Sinne des Artikels 5 gilt als bewaffneter Angriff auf eine oder mehrere Parteien jeder bewaffnete Angriff auf das Gebiet einer der Parteien in Europa oder Nordamerika, auf die algerischen Departements Frankreichs, auf die Besatzungsstreitkräfte einer Partei in Europa, auf die der Gebietshoheit einer Partei unterstehenden Inseln im nordatlantischen Gebiet nördlich des Wendekreises des Krebses oder auf die Schiffe oder Flugzeuge einer der Parteien in diesem Gebiet.

Artikel VII

Dieser Vertrag berührt weder die Rechte und Pflichten, welche sich für die Parteien, die Mitglieder der Vereinten Nationen sind, aus deren Satzung ergeben, oder die in erster Linie bestehende Verantwortlichkeit des Sicherheitsrates für die Erhaltung des internationalen
Friedens und der internationalen Sicherheit, noch kann er in solcher Weise ausgelegt werden.

Artikel VIII

Jede Partei erklärt, daß keine der internationalen Verpflichtungen, die gegenwärtig zwischen ihr und einer anderen Partei oder einem dritten Staat be¬stehen, den Bestimmungen dieses Vertrages widerspricht, und verpflichtet sich, keine diesem Vertrag widersprechende internationale Verpflichtung einzugehen.

Artikel lX

Die Parteien errichten hiermit einen Rat, in dem jede von ihnen vertreten ist, um Fragen zu prüfen, welche die Durchführung dieses Vertrages betreffen. Der Auf¬bau dieses Rats ist so zu gestalten, daß er jederzeit schnell zusammentreten kann. Der Rat errichtet, soweit erforderlich nachgeordnete Stellen; insbesondere setzt

er unverzüglich einen Verteidigungsausschuß ein, der Maßnahmen zur Durchtbhrung der Artikel III und V empfehlen hat.

Artikel X

Die Parteien können durch einstimmigen Beschluß jeden anderen europäischen Staat, der in der Lage ist, die Grundsätze dieses Vertrags zu fördern und zur Sicherheit des nordatlantischen Gebiets beizutragen, zum Beitritt einladen. Jeder so eingeladene Staat kann durch Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinten Staaten von Amerikas Mitglied dieses Vertrages werden. Die Regierung der Vereinten Staaten von Amerika unterrichtet jede der Parteien von der Hinterlegung einer solchen Beitrittsurkunde.

Artikel XI

Der Vertrag ist von den Parteien in Ubereinstimmung mit ihren verfassungsmäßigen Verfhhren zu ratifizieren und in seinen Bestimmungen durchzuführen. Die Ratifizierungsurkunden werden sobald wie möglich bei der Regierung der Vereinten Staaten von Amerika hinterlegt, die alle anderen Unterzeichnerstaaten von jeder Hinterlegung unterrichtet. Der Vertrag tritt zwischen den Staaten, die ihn ratifiziert haben, in Kraft, sobald die Ratifikations¬urkunden der Mehrzahl der Unterzeichnerstaaten, einschließlich derjenigen Belgiens, Kanadas, Frankreichs, Luxemburgs, der Niederlande, des Vereinigten Königreichs der Vereinigten Staaten, hinterlegt worden sind; für andere Staaten triffi er am Tage der Hinterlegung ihrer Ratifizierungsurkunden in Kraft.

Artikel XII

Nach zehnjähriger (Geltungsdauer des Vertrags oder zu jedem späteren Zeitpunkt werden die Parteien auf Verlangen einer von ihnen miteinander beraten, um den Vertrag unter Berücksichtigung der Umstände zu überprüfen, die dann den Frieden und die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets berühren, zu denen auch die Entwicklung allgemeiner und regionaler Vereinbarungen gehört, die im Rahmen der Satzung der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit dienen.

Artikel XIII

Nach zwanzigjähriger Geltungsdauer des Vertrags kann jede Partei aus dem
Vertrag ausscheiden, und zwar ein Jahr, nachdem sie der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika die Kündigung mitgeteilt hat; diese unter¬richtet die Regierungen der anderen Parteien von der Hinterlegung jeder
Kündigungsmitteilung.

Artikel XIV

Der Vertrag, dessen englischer und französischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, wir in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Diese Regierung übermittelt den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten ordnungsgemäß beglaubigte Abschriften.


Dieses Referat wurde eingesandt vom User: gözde



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