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Die Geschäftsfähigkeit - Referat



= Die Fähigkeit Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können (Willenserklärung abgeben und entgegennehmen)

volle Geschäftsfähigkeit mit dem Erreichen der Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres).

beschränkte Geschäftsfähigkeit tritt mit der Vollendung des 7.Lebensjahres ein (§108).

Ausnahmen: Rechtlicher Vorteil (Geschenke), Taschengeldgeschäfte, selbstständiger Geschäftsbetrieb, Dienst-/Arbeitsverhältnis, Gesetzliche Vertreter müssen zustimmen (Vorher: Einwilligung; Nachher: Genehmigung)

partielle Geschäftsunfähigkeit meint eine Beschränkung der Geschäftsunfähigkeit auf bestimmte Lebensbereiche vorübergehend geistesgestört oder bewusstlos (z.B. bei starker Alkoholisierung)
--> die freie Willensbestimmung muss nicht nur behindert, sondern gänzlich ausgeschlossen sein

Geschäftsunfähigkeit bei Kindern unter 7 Jahren (§104 Abs. 1) und Menschen, die sich in einem Zustand befinden, der die freie Willensbestimmung dauerhaft ausschließt (§104 Abs. 2) --> kann eine freie Entscheidung unter Abwägung von für und wider, sowie ohne den übermäßigen Einfluss dritter Personen getroffen werden? --> Nichtigkeit der Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen, auch bei ausschließlich vorteilhaften Geschäften für den Geschäftsunfähigen (z.B. Schenkung) --> Ausnahme: Botengänge

Differenzierung zur Rechtsfähigkeit, diese steht jedem Menschen von der Geburt bis zum Tod, sowie jeder juristischen Person und den meisten Personengesellschaften zu. Rechtsfähig ist, wer über Rechte und Rechtspflichten verfügt und deshalb rechtsgestaltende Handlungen vornehmen kann.

Die gesetzliche Vertretung Geschäftsunfähiger und beschränkt Geschäftsfähiger: Kinder

--> Eltern als Sorgeberechtigte bilden die gesetzlichen Vertreter (gemeinschaftlich)
o sofern keine abweichende gerichtliche Anwendung
Alleinvertretungsrecht bei ...
--> Alleinsorgerecht eines Elternteils
--> Gefahr im Verzug
--> Getrenntleben der Eltern (in Angelegenheiten des täglichen Lebens z.B. Arzttermin)
--> Der andere Elternteil ist verhindert, verstorben, oder die Alleinsorge übertragen hat
--> Unverheirateten Eltern (die Mutter hat das Sorgerecht) (Sofern das Familiengericht keine abweichende Anordnung trifft)

Differenzierung von Sorgerecht und Umgangsrecht:

Das Sorgerecht und das Umgangsrecht sind strikt voneinander zu trennen. Beide bestehen unabhängig voneinander. Jeder Elternteil hat ein Umgangsrecht mit seinem Kind, welches umgekehrt ein Umgangsrecht mit jedem Elternteil hat. Ziel des Sorgerechts ist die verhältnismäßige Versorgung des Kindes. Das Umgangsrecht hingegen meint den Umgangskontakt zwischen Elternteil und Kind.

zustimmungsfreie Rechtsgeschäfte --> Lediglich rechtlich vorteilhafte oder neutrale Geschäfte für den beschränkt Geschäftsfähigen bilden eine Ausnahme und bedürfen keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte --> nicht lediglich vorteilhafte Geschäfte; Voraussetzung: Zustimmung (Einwilligung oder Genehmigung) des gesetzlichen Vertreters (--> Folge ist die Wirksamkeit des Verpflichtungs-/ und oder Verfügungsgeschäfts) --> Erklärung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen --> Ein geschlossener Vertrag ohne Einwilligung wird durch spätere Genehmigung rückwirkend wirksam --> 14 Tage nach Vertragsschluss ohne Genehmigung oder eine Verweigerung der Genehmigung --> Vertrag unwirksam

Sonderfall §111 BGB – Einseitige Rechtsgeschäfte
--> von vorneherein unwirksam --> ohne vorherige Zustimmung --> Rechtsgeschäft, dass nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist

Sonderfall §110 BGB – Taschengeldparagraph --> (Zustimmung der) Überlassung des Geldes stellt eine konkludente Einwilligung dar --> Unwirksamkeit des Vertrages, wenn die gesetzlichen Vertreter mit der konkreten Verwendung der Mittel nicht einverstanden waren

Arten von Rechtsgeschäften 1) Verpflichtungsverträge (nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn die Verpflichtung des Minderjährigen über den erlangten Gegenstand hinausgeht z.B. Leihvertrag gem. §598 BGB. Bei Unmöglichkeit der Rückgabeverpflichtung zur persönlichen Haftung führt)

2) Schenkung (lediglich rechtlich vorteilhaft, da keine Gegenleistung erforderlich ist. Eventuelles Widerrufsrecht bezieht sich nur auf die Rückgabe des Geschenks und geht nicht darüber hinaus. Bei Verlust greift gem. §818 Abs. 3 BGB die Entreicherung)

3) Verfügungsgeschäfte (rechtlich vorteilhaft, solange der beschränkt Geschäftsfähige nicht mit Verpflichtungen belastet wird. Kein rechtlich vorteilhaftes Geschäft liegt bei Schenkung von Wohnungseigentum vor: Pflichten und Kosten. Anders ist es hingegen bei der Schenkung eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks – lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft)

4) Übernahme von Miet-/ oder Arbeitsverhältnissen (können rechtlich nachteilige Folgen haben)

5) Erfüllung (rechtlich nachteilig, da der Anspruch erlischt. Eine zur (fehlgeschlagenen) Erfüllung vorgenommenen Übereignung an den Minderjährigen ist aber rechtlich lediglich vorteilhaft und wirksam)
Merke: Der beschränkt Geschäftsfähige darf lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte eingehen, bei denen dieser in der Folge nicht mit seinem persönlichen Vermögen Haften muss.

Die beschränkte Geschäftsfähigkeit --> Willenserklärungen können abgegeben werden, bedürfen aber der Einwilligung oder Genehmigung des gesetzlichen Vertreters --> ohne die Zustimmung ist die abgegebene Willenserklärung schwebend unwirksam und wird entweder wirksam (bei Genehmigung) oder nichtig (bei Verweigerung der Genehmigung)

Ehefähigkeit: --> Voraussetzung: Ehemündigkeit, sowie die volle oder beschränkte Geschäftsfähigkeit

Prüfungsfolge Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts bei beschränkter Geschäftsfähigkeit: 1. Beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB)

2. Lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft (§107) (wenn (-), weiter mit 3.)

3. Einwilligung (wenn (-), ist der Vertrag schwebend unwirksam §108 I BGB, weiter mit 4.) a) durch vorherige Zustimmung §§ 107, 183 S. 1 BGB b) Sonderfall: Taschengeld, § 110 BGB

4. Genehmigung des gesetzlichen Vertreters, §§ 108, 184 BGB (wenn (-), endgültig unwirksam)




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