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Das musikalische Urheberrecht / GEMA - Referat



Das musikalische Urheberrecht
1. Die Geschichte des Urheberrechts
2. Das musikalische Urheberrecht
3. Die GEMA
4. Warum sollte man nun seine Werke lizensieren? Oder eine Lizenz kaufen?

1. Die Geschichte des Urheberrechts
• 1159 zählte nicht einmal die Autorschaft des einzelne. Viele Werke nennen den Autor gar nicht oder nur versteckt.
• 1440, mit der Erfindung des Buchdrucks durch Johannes von Gutenberg, erhielten die Drucker also Druckprivilegien, die Landesherren kassierten dafür Gebühren und überwachten zugleich den Buchmarkt.
• 15. - 18. Jahrhundert galten die Druckprivilegien aber nur in einem Land, Bücherschmuggel war lukrativ. An den Schutz der Rechte von Autoren dachte niemand.
• 1675 schrieben Isaac Newton und 1690 John Locke über den Zusammenhang von Arbeit und Eigentum. Beide beanspruchten dieses Eigentumsrecht aber noch nicht.
• 1710 wurde das "Statute of Anne" gesetzlich festgeschrieben. Geschützt wurden die durch den Eintrag ins Register der Londoner Buchhändlergilde für 14 Jahre.
• 1793 entstand das erste explizite Autorenrecht. Hiermit erhielt der Autor das Recht, den Druck und die Gestaltung seines Werks zu kontrollieren. Gegen Nachdrucke im Ausland konnten weder Autoren noch Verleger etwas unternehmen.
• 1886 kam es zur Berner Konvention über das Copyright-Zeichen © und damit zu einem international, aber noch keineswegs global geltenden Urheberrechtsschutz für Bücher.
• 1903 entstand dann der Urheberschutz für musikalische Werke.
• 1907 folgte der Urheberrechtsschutz für Fotos
• Ein weltweit geltendes Urheberrechtsabkommen trat erst am 6. September 1952 in Kraft.
• Das Urheberrechtsgesetz von 1870 blieb bis 1966 fast unverändert, musste seit 1973 nicht weniger als sieben Mal an die medientechnologisch veränderten Produktions-, Kopier- und Verwertungsbedingungen angepasst werden.

2. Das musikalische Urheberrecht
• Alle medientechnischen Innovationsschübe nach dem Zweiten Weltkrieg von den Tonbandgeräten, Kleinfilmkameras, Tonkassetten, Fotokopiergeräten, Videorecordern, CD-Brennern und Handy-Videos bis zum Internet zogen und ziehen zwangsläufig Diskussionen über den Schutz von Urheberrechten nach sich, weil damit immer auch Kopiermöglichkeiten erweitert oder erleichtert werden.
• In den 50er Jahren kamen relativ billige Tonbandgeräten für den Hausgebrauch. Die Gema (Genossenschaft zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte) wollte die Herstellung und den Verkauf solcher Geräte juristisch verbieten. Da zwei Rechte konkurrierten, das Recht von Urhebern und der Gewerbefreiheit von Unternehmern, erstellte der Bundesgerichtshof das Recht der Kopie zum privaten Gebrauch. Beim Verkauf von Tonbandgeräten wurde eine Geräteabgabe erhoben, die von einer neutralen Verwertungsgesellschaft unter die Rechtinhaber musikalischer Werke verteilt wird. Genauso Ende der 60er Jahre bei Fotokopiergeräten, sowie bei der Einführung einer Abgabe für CD-Rohlinge. Im Dezember 2015 wurden nun die Abgaben für Privat-Smartphones mit 6,25€ und Privat-Tablet-Computer mit 8,75€ festgelegt.
• Das Urheberrecht schützt die Rechte an einem Werk, das man geschaffen hat. Es gehört dann dieser Person, man ist also der Urheber. Man bekommt dieses Recht automatisch, sobald man mit einem Werk fertig bist. Man selbst als Urheber entscheidet dann darüber, wie seine Arbeit genutzt wird. Das kann beispielsweise die Veröffentlichung, Verbreitung oder Vervielfältigung des Werkes sein.
• Im Gesetz steht auch, dass die Werke noch 70 Jahre nach dem Tod ihres Urhebers geschützt sind und dann die Rechte auf die Erben übergehen.
• Nach dem Urheberrecht darf man Werke anderer nicht ohne deren Erlaubnis nutzen. Ausnahmen sind das Zitieren von Texten fremder Autoren mit Quellenangabe und die Anfertigung einer Sicherheitskopie gekaufter Datenträger, wenn diese keinen Kopierschutz haben. Frei nutzen kann man selbst geschaffene Werke, sofern sie nicht von der Gema geschützt werden.

3. Die GEMA - Geschichte
• 1898 veröffentlichte Sommer die Streitschrift „Die Wertschätzung der Musik". Er hatte vor allem den befreundeten Strauss angeregt, sich für den Schutz wirtschaftlicher Interessen der Komponisten zu engagieren.
• 1902 ist ein Gesetz in Kraft getreten, nach dem Musik nur dann öffentlich aufgeführt wurden durfte, wenn der Urheber zugestimmt hatte.

• Am 1. Juli 1903 wurde die erste Verwertungsgesellschaft Deutschlands gegründet - die Deutsche Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht (AFMA). Die Initiative dafür ging maßgeblich von den Komponisten Richard Strauss und Hans Sommer aus.
• 1919 wurde Sommer wegen seiner Verdienste für den Urheberschutz in Deutschland als Erster zum Ehrenbeirat der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer ernannt.
• Mehrere Jahre lang gab es mit dem Verband zum Schutze musikalischer Aufführungsrechte für Deutschland neben der AFMA zwei konkurrierende Gesellschaften.
• Schließlich wurden diese im Jahr 1930 zur STAGMA (Staatlich genehmigte Gesellschaft zur Verwertung musikalischer Urheberrechte) zusammengeführt.
• Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs benannten die Alliierten die Organisation in Gema um.
• 1965 bekam die Gema mit dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ihre bis heute gültige rechtliche Grundlage.

4. Die GEMA - Allgemein
• Sie nimmt die Urheberrechte wahr, die ihre Mitglieder (Komponisten, Textdichter, Musikverleger) ihr übertragen haben und stellt sie dem Musiknutzer gegen eine Vergütung zur Verfügung.
• Sie verwaltet die Rechte von über 65.000 Mitgliedern sowie über zwei Millionen ausländischen Berechtigten und sorgt dafür, dass das geistige Eigentum von Musikschaffenden geschützt und sie für die Nutzung ihrer Werke angemessen entlohnt werden.
• Dazu gehört auch, sich national und international für die Rechtsfortbildung des Urheberrechts einzusetzen.
• Die Gema besteht aus der Mitgliederversammlung, dem Aufsichtsrat und dem Vorstand. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.
• Die Einnahmen werden nach Abzug der Verwaltungskosten an die berechtigten inländischen oder ausländischen Musikurheber ausgeschüttet.
• Gewinn erzielt die GEMA nicht – dies ist nach der Satzung ausgeschlossen.
5. Warum sollte man nun seine Werke lizensieren? Oder eine Lizenz kaufen?
• „Von nichts kommt nichts“ Hinter der kreativen Leistung der Komponisten und Textdichter steckt harte Arbeit.
• So wie das Patentrecht den Erfinder schützt, so schützt das Urheberrecht die Musikschaffenden – mit einem gesetzlich verbrieften Recht auf angemessene Vergütung bei Nutzung ihrer Werke.
• Das Ziel: Der Schutz des geistigen Eigentums ihrer Mitglieder, die Vertretung ihrer Interessen und die angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke.
• Der Erwerb einer Lizenz ist die Voraussetzung für eine faire Entlohnung von Musikschaffenden und damit für das Fördern von Musik.
• Erst die Möglichkeit, mit den eigenen kreativen Schöpfungen Geld zu verdienen, hat Musikern ermöglicht, unabhängig von der Gunst adliger Höfe leben zu können.
• Als Beispiel: Was wäre das denn, wenn Autobauer ihre Autos verkaufen dürften und Bierbrauer ihr Bier - nur die Kreativen haben ihre Produkte mal herzuschenken oder sich mit einer Pauschale abfinden zu lassen?
• Man nehme an, dass Wissen und Information ebenso wichtig sind wie Brot und Wasser, also zur Grundversorgung gehören. Weder Brot noch Wasser werden aber verschenkt, trotz ihrer unbestrittenen Bedeutung.




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