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Das Wahlrecht in Deutschland - Referat



Grundgesetz:
Art 20: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung ausgeführt.
Art 38:(1) Die Abgeordneten des deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes , an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. (2)Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

Wahlberechtigung
Aktiv: min 3 Monate im Wahlkreis wohnen; min. 18 Jahre
Passiv: min 1 Jahr Deutscher nach Artikel 116 (deutscher Pass); min. 18 Jahre

5 Grundsätze:
allgemein: jeder Bundesbürger, unabhängig von Geschlecht, Hautfarbe, Religion, ...
unmittelbar: ohne Wahlmänner (vgl. USA)
frei: es muss eine Auswahl geben (mehr als zwei); kein Wahlzwang; (vgl. Griechenland)
gleich: alle Stimmen zählen gleichviel (kein 3-Klassen-Wahlrecht)
geheim: geheime Stimmabgabe; damit die Wahl frei getroffen wurde; ohne Druck beim Wählen; nicht wie im 3. Reich (SA)

Personalisierte Verhältniswahl
„An der Wiege des Grundgesetzes standen die Geister von Weimar“;
 keine reine Verhältniswahlrecht; Elemente von Verhältnis- und Mehrheitswahl sollten vorhanden sein
jeder Wähler hat zwei Stimmen (Zweistimmensystem, vor 53 nur ein doppelte)
Erststimme für Direktkandidaten nach Mehrheitswahl
Zweitstimme für Partei (Umrechung über die Landeslisten nach dem Hare-Niemeier-Verfahren, zu aufwendig um es vorzurechnen)
326 Wahlkreise x 2 Stimmen= 656 Sitze im Parlament
Sperrklausel (5%-Hürde): nur Parteien mit über 5% Zweitstimmenanteil kommen ins Parlament (Ausnahme: drei Direktmandate)
Überhangmandate: wenn mehr Direktmandate, als Listenmandate



Kommunalwahlen:
Wähler hat in Bayern mehrere Stimmen (Anzahl der zu wählenden Gemeinderäte)
Kumulieren und panaschieren sind möglich
Definition „Panaschieren“:
Der Wähler kann seine Stimmen auf mehrere Kandidaten mehrerer Listen aufteilen. (man kann versch. Politiker unterstützen, egal zu welcher Party sie gehören)
Definition „Kumulieren“:
Der Wähler kann mehrere Stimmen für einen Kandidaten abgeben.




Kommentare zum Referat Das Wahlrecht in Deutschland: