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Bundesverfassungsgericht - Referat



Das Bundesverfassungsgericht

Gliederung:
1. Allgemeines
2. Geschichte
3. Zusammensetzung
4. Wahl der Richter
5. Aufgaben
6. Verfassungsbeschwerde! Aber wie?
7. Quellen

1. Allgemeines:
Sitz in Karlsruhe (Baden Württemberg)
dort in befriedeten Bezirk
(früher Bannmeile, keine Demonstrationen zugelassen, Bereich darf nicht mit Waffen betreten werden)
von Bundespolizei geschützt
stellt in DE das Verfassungsgericht des Bundes dar
bearbeitet Fälle des Verfassungs- und Völkerrechts
→ spezial Gericht
Aufgaben, Befugnisse und Aufbau des BVerfG sind in den Artikeln 92, 93, 94, 99 und 100 des Grundgesetzes festgelegt
oberste Gericht der BRD und zentrales Verfassungsorgan.

2. Geschichte
Verfassungsgerichtsbarkeit in DE keine Erfindung aus Zeit nach 2.WK
Bereits Institutionen wie Reichskammergericht (1495) und Reichshofrat (1518) sprachen Recht zwischen Staatsorganen
1850 entstand mit Bayrischen Staatsgerichtshof erste Gericht in DE für verfassungsrechtliche Fragen
Verfassung des deutschen Reiches(1871) sah kein Verfassungsgericht vor
Weimarer Verfassung (1919) führte mit Staatsgerichtshof ein eingeschränktes Verfassungsgericht ein
Mit dem Bundesverfassungsgericht sah ab 1949 das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) eine juristische Infrastruktur sui generis vor.
1951 Gründung des Gerichts

3.Zusammensetzung
Gericht ist aufgeteilt in zwei Senate mit je 8 Richter
Senate nochmal in 7 Kammern eingeteilt
BTag und Brat wählen jeweils zur hälfte die Richter der beiden Senate
Mitglieder des BVerfG dürfen keine Organe der Legislative u. Executive des Bundes oder der Länder angehören

4. Wahl der Richter
die Richter werden von Parteien (Bundestagsfraktionen, Bundesregierung, Länderregierungen) vorgeschlagen
zur Hälfte von B-Tag und B-Rat mit zweidrittelmehrheit (Art.94 Abs.1 Satz 2GG)
Wahl erfolgt immer unmittelbar in einen der beiden Senate (je Senat 8 Richter)
Richter sind danach nur noch in Ausnahmefällen austauschbar.
Jeweils 3 der 8 Richter kommen aus den obersten Gerichtshöfen des Bundes
mindestens 40 Jahre und volle juristische Ausbildung
Amtszeit von 12 Jahren (maximal bis zum 68. Lebensjahr)(§5 BVerfGG)
danach nicht wieder wählbar (Schutz vor Entstehung parteipolitischer Abhängigkeit)
Bundestag und Bundesrat wählen Präsident und Vizepräsident (§9 BverfGG)
Präsident: Prof. Dr. Andreas Voßkuhle
Vizepräsident: Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof


5. Aufgaben
Das BVerfG wird nicht von sich aus tätig, sondern nur auf Antrag
wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für BRD
Zur Beachtung des GG sind alle staatlichen Stellen verpflichtet → Streit = BverfG anrufen
Entscheidung ist unanfechtbar
An Rechtsprechung alle Staatsorgane gebunden
Nach Artikel 93 GG lassen sich die Tätigkeitsbereiche des BVerfG in fünf Gruppen einteilen: - Bundesstaatliche Streitigkeiten
- Organklagen
- Abstrakte und konkrete Normenkontrollen
- Verfassungsbeschwerden
- sonstige Kompetenzen (z.B. strafrechtliche Verfahren und Wahlprüfungsverfahren)
konkrete NK (auch Richtervorlage) → überprüfen auf Vorlage
eines Deutschen Gerichtes ob bestimmte Norm in konkreten sachlichen Fall mit Verfassung vereinbart ist
abstrakte NK wird Vereinbarkeit einer Rechtsnorm mit höherrangigem überprüft
Tabelle Aufgaben Powerpoint
Aufgaben 1. und 2. Senat
in beiden Senaten mehrere Kammern mit 3Mitgliedern
1. Senat (,,Grundrechtssenat")
Entscheidet über Normenkontroll- und Verfassungsbeschwerdeverfahren, die sich schwerpunktmäßig auf die Auslegung der Artikel 1 bis 17, 19 GG (Grundrechte) und 101, 103 und 104 GG (justizielle Grundrechte) beziehen.

2. Senat (,,Staatsrechtssenat")
Entscheidet über Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden aus den Bereichen Asylrecht, öffentlicher Dienst, Wehr- und Ersatzdienst, Strafrecht, Straf- und Bußgeldverfahren, Untersuchungshaft und Freiheitsstrafe. Weiter beschäftigt er sich mit Organstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern, Parteiverboten und Wahlrechtsbeschwerden.

6. Verfassungsbeschwerde
jedermann kann Verfassungsbeschwerde erheben, wenn er sich durch die öffentliche Gewalt in Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt glaubt
BVerfG kann zustimmen, ablehnen oder Entscheidung aufheben und an zuständiges Gericht leiten
Beschwerde schriftlich einreichen mit Begründung, die
1. Der Hoheitsakt (gerichtliche Entscheidung, Verwaltungsakt, Gesetz) gegen den sich Beschwerde richtet → genaue Bezeichnung
2. nennen des verletzten Grundrechts
3. darlegen der Grundrechtsverletzung + Gerichtsentscheidungen, Bescheide usw. in Ausfertigung, Abschrift oder Fotokopie vorlegen
4. sonstige Unterlagen aus dem Ausgangsverfahren vorlegen oder inhaltlich Wiedergeben
5. Verfassungsbeschwerde gegen behördliche oder richterliche Entscheidungen, dann

Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Gerichte und Behörden nur innerhalb eines Monats zulässig
Frist ohne Verschulden nicht einhalten → Verfassungsbeschwerde kann binnen 2 Wochen nachgeholt werden
Anruf des BVerfG erst nachdem Rechtsweg erschöpft ist
vor Verfassungsbeschwerde alle verfügbaren Rechtsbehelfe genutzt worden sein (Berufung, Revision, Beschwerde )
Der Beschwerdeführer kann die Verfassungsbeschwerde selbst erheben
Beschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen
a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt
b) wenn es zur Durchsetzung der genannten Rechte angezeigt ist
keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung wenn verfassungsrechtlichen Fragen der Rechtsprechung des BVerfG geklärt sind
Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde kann durch einstimmigen Beschluss der aus drei Richtern bestehenden Kammer erfolgen
kostenfrei
wenn Mißbrach 2.600EUR von Beschwerdeführer
Rücknahme von Anträgen jederzeit möglich














Dieses Referat wurde eingesandt vom User: Snowboard_Nick



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