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Bundesverfassungsgericht - 2.Version - Referat



Leitfrage: Ist die politische Macht des Bundesverfassungsgerichts zu groß?

Inhalt:
1. Allgemeines
2. Zusammenhang der Verfassungsorgane
3. Richter und Organisation
4. Verfahren
4.1 Verfassungsbeschwerde
4.1.1 Beispiele
4.2 Normenkontrolle
4.3 Verfassungsstreit und Parteiverbot
5. Macht des Bundesverfassungsgerichts

Allgemeines
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht darüber, dass die Grundrechte in der Bundesrepublik Deutschland eingehalten werden. Es wurde im Jahr 1951 gegründet, seitdem ist es der „Hüter der Verfassung“ und bewahrt die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Es handelt nicht von sich aus, sondern dann wenn Bürger, Gruppen oder andere Verfassungsorgane es anrufen. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar und jeder muss sich an seine Urteile halten. Die übrigen Staatsorgane sind an seine Rechtsprechung gebunden. Das Bundesverfassungsgericht ist von den anderen Verfassungsorganen unabhängig und ihnen gleichgestellt. Das bedeutet es ist niemandem untergeordnet.
Trotz der politischen Wirkung des Bundesverfassungsgerichts, ist es kein politisches Organ sondern es gehört zur Judikative. Wenn z.B. ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt wird, entscheidet es lediglich nach den Maßstäben des Grundgesetztes und nicht nach der politischen Zweckmäßigkeit.
Der Sitz in Karlsruhe ist bewusst als Gegengewicht zu Bundestag und Bunderegierung in Berlin gewählt.

2. Zusammenhang der Verfassungsorgane
Der Zusammenhang des Bundesverfassungsgerichts mit den anderen Staatsorganen ist im Grundgesetz beschrieben. Dadurch ist die Machtbegrenzung gegeben, denn die anderen Staatsorgane stehen unter der Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts. So werden verfassungswidrige Alleingänge verhindert und die Rechte der einzelnen Bürger geschützt.

Zusammenhänge:
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet auf Antrag darüber, ob ein Gesetz, welches der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung beschlossen hat, verfassungsgemäß ist oder nicht. Über eine Normenkontrollklage kann der Bundestag oder der Bundesrat das Bundesverfassungsgericht auch um eine Überprüfung eines Gesetzes bitten. Außerdem sind der Bundestag und der Bundesrat an der Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts beteiligt (siehe 3.)
Bundesverfassungsgericht und Bundesrat
Das Bundesverfassungsgericht kann in Streitfällen über die Kompetenzen des Bundesrats bei einzelnen Gesetzgebungsverfahren entscheiden.
Bundesverfassungsgericht und Bundesregierung
Bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht und dem Grundgesetz kann die Bundesregierung das Bundesverfassungsgericht anrufen.
Bundesverfassungsgericht und Bundespräsident
Der Bundespräsident kann die Ausfertigung von Gesetzen, welche der Bundestag beschloss, bei verfassungsrechtlichen Bedenken verweigern. Die Verfassungsmäßigkeit wird dann offiziell vom Bundesverfassungsgericht entschieden.

Richter und Organisation
Im Bundesverfassungsgericht gibt es 16 Richter, die auf zwei Senate und verschiedene Kammern verteilt sind. Sie werden jeweils zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Im Bundestag wählt ein Wahlausschuss von zwölf Personen die Richter. Die Amtszeit der Richter beträgt zwölf Jahre und eine Wiederwahl ist ausgeschlossen. Ein Alter von mindestens vierzig Jahren und die Befähigung zum Richteramt sind Voraussetzungen um Kandidat für das Richteramt am Bundesverfassungsgericht zu werden. Die Ernennung der Richter erfolgt durch den Bundespräsidenten.
Ein Richter darf zwar Parteimitglied sein aber nicht dem Bundestag, dem Bundesrat oder der Bundesregierung bzw. einer entsprechenden Position auf Landesebene angehören. Tut er dies muss er bei der Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts von dort aussteigen.
Der Vorsitzende des zweiten Senats ist der Präsident und der des ersten Senats Vizepräsident. Für Verfassungsbeschwerden und Normenkontrollen sind beide Senate verantwortlich in den anderen Verfahren entscheidet allein der Zweite Senat.
Kammern gibt es in den beiden Senaten, sie bestehen aus jeweils drei Mitgliedern. Sie entscheiden ob eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird. Ein Verfahren ist beendet wenn es von den Kammern nicht angenommen wird. Bei Verfahren mit grundsätzlicher Bedeutung entscheidet immer der Senat bei offensichtlicher Begründung kann auch die Kammer die Verfassungsbeschwerde stattgeben.
Aus allen sechzehn Richtern besteht das Plenum, welches entscheidet, wenn die Rechtsauffassungen der Senate voneinander abweichen. Des Weiteren regelt es, jährlich im Voraus, die Zuständigkeit der Senate. Die Leitung der Verwaltung des Bundesverfassungsgerichts übernimmt der/die Präsident/in aber grundsätzliche Entscheidungen der Organisation trifft das Plenum.

Die auffälligen roten Roben sollen zeigen, dass das Bundesverfassungsgericht eigenständig und unabhängig ist. Außerdem unterstreichen sie den Unterschied zu den anderen Gerichten. Sie tragen diese nur bei mündliche Verhandlungen oder Urteilsverkündungen, welche allerdings nur selten bei besonderen Verfahren stattfinden, da meistens die Senate und Kammern unter Ausschluss der Öffentlichkeit entscheiden. Dies ändert nichts am Stellenwert der Entscheidung.

4. Verfahren
4.1 Verfassungsbeschwerde
Jeder, der sich durch staatliche Stellen in seinen Grundrechten verletzt fühlt, hat die Möglichkeit eine Verfassungsbeschwerde zu erheben. Gründe für sie sind Maßnahmen einer Behörde, das Urteil eines Gerichts oder Gesetze, die dem Kläger verfassungswidrig erscheinen. In der Regel müssen vorher aber die unteren Gerichte erfolglos angerufen worden sein, bevor man das Bundesverfassungsgericht anruft. Die Beschwerdefrist bedauert 1 Monat ab Ablehnung des anderen Gerichts/einer Behörde.
Zunächst wird geprüft, ob die Klage wichtig genug ist und es im Interesse aller Bürger ist, dass das Bundesverfassungsgericht sich damit befasst. Ist dies nicht der Fall wird die Beschwerde nicht angenommen. Wird sie angenommen, so kommt es zu einer Verhandlung. Eine schriftlich begründete Einreichung ist Voraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde. Das Verfahren ist kostenlos, nur in Missbrauchsfällen kann es zu Strafgebühren führen. Ein Anwalt wird erst erforderlich wenn es zur mündlichen Verhandlung kommt.
Das Bundesverfassungsgericht prüft nur ob die Grundrechte eingehalten wurden. Restliche Rechtsfragen und die Tatsachenfeststellung beurteilen die übrigen Gerichte. Das Bundesverfassungsgericht ist bei sonstigen Rechtsfragen an die Entscheidungen der unteren Gerichte gebunden, wenn dabei keine Grundrechte verletzt worden sind.
Wenn die Klage gegen ein Gesetz geht und dieses dann als verfassungswidrig erklärt wird, muss das Gesetz so geändert werden und Regelungen getroffen werden, dass das Gesetz der Verfassung entspricht.
Wenn eine Verfassungsbeschwerde eingereicht wird, gibt es einen bestimmten Ablauf: Es befasst sich zunächst eine Kammer mit der Verfassungsbeschwerde. Die Kammer kann die Verfassungsbeschwerde direkt ablehnen wenn die Annahmevoraussetzungen nicht gegeben sind. Sollte die Verfassungsbeschwerde bereits entschieden oder offensichtlich begründet sein, so kann die Kammer sie annehmen und stattgeben. Wenn die Kammer sie aber weder ablehnt noch stattgibt, so befasst sich der Senat mit der Verfassungsbeschwerde. Der Senat lehnt sie dann entweder ab oder nimmt sie zur Entscheidung an. Bei der Entscheidung wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben oder sie wird zurückgewiesen.
Der Ablauf wird in dieser Abbildung veranschaulicht: http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/23096/verfassungsbeschwerde
Täglich werden circa 50 Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, erfolgreich sind aber nur etwa 2%. Das liegt daran das häufig die Voraussetzungen für eine Beschwerde nicht richtig eingehalten werden. Das heißt, ein Bürger musste in seinen Grundrechten verletzt worden sein, dann bei einem zuständigen Gericht verloren haben und daraufhin dann die schriftliche Klage innerhalb eines Monats beim Bundesverfassungsgericht eingereicht haben.

4.1.1 Beispiele
1.
Eltern in Bayern beantragten 1995 eine Verfassungsbeschwerde, weil sie sich der Religionsfreiheit
beraubt fühlten, da in allen Klassenzimmern Kruzifixe angebracht waren. Diese Anbringung von Kreuzen war in der bayrischen Schulordnung vorgeschrieben. Da der Staat aber religiös-weltanschauliche Neutralität besitzen muss, beschloss das Bundesverfassungsgericht, dass die bayerische Schulordnung geändert werden muss.
Die praktischen Folgen dieser Entscheidung blieben jedoch aus, da verfassungsrechtliche Umgehungen von den Schulen gefunden wurden z. B. indem sie es als Schule selbst durchsetzen und nicht im Name des Staats.
2.
In Baden-Württemberg wollte eine angehende Lehrerin aus religiösen Gründen ein Kopftuch während des Unterrichts tragen. Das Oberschulamt Stuttgart wollte sie deshalb nicht als Lehrerin einstellen, da staatliche Schulen in religiösen Fragen neutral bleiben sollen. Dies verletzt das Grundrecht der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) der Frau und das Recht darauf, ein öffentliches Amt zu bekleiden, unabhängig von ihrer Religion, da jeder das Befugnis dafür hat (Art. 33 GG). Vor den baden-württembergischen Verwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden ihre Klagen nicht angenommen, also rief sie das Bundesverfassungsgericht an.
Da das Kopftuch, laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts, im Gegensatz zum Kruzifix kein Glaubenssymbol sei, sollte es nicht Anlass dafür sein, die Frau nicht als Lehrerin einzustellen. Allerdings gab es dafür kein Gesetz. Darum wiesen sie die Klage zurück an die zuständigen Behörden. In der Pressemitteilung ist die Entscheidung so beschrieben: „Ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, findet im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage. Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel kann für den Gesetzgeber Anlass zu einer Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule sein.“ (Pressemitteilung Nr. 71/2003 vom 24. September 2003)
Hier zeigt sich wie durch eine Verfassungsbeschwerde das Bundesverfassungsgericht Gesetze beeinflussen kann. Hier wird z.B. aus dem Grund nicht hinreichender Bestimmungen gefordert, dass das Gesetz so geändert werden muss, dass fortan eine Regelung dafür gibt.

3.
Am 9.2.2010 wurde eine Verfassungsbeschwerde über das damalige Hartz IV Gesetz verhandelt. Es ging darum, die Bemessung des Existenzminimums zu überprüfen. Im Grundgesetz ist keine exakte Zahl enthalten lediglich, dass jeder das Recht auf die Gewährleistung des Existenzminimums hat.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass, obwohl die Höhe des Hartz IV Satzes annehmbar sei; die Berechnung verfassungswidrig ist. Die Methode zur Bestimmung eines menschenwürdigen Existenzminimums für Kinder sei so, wie bis dahin nicht vertretbar, da sie etwa 60-80% des Geldes eines Erwachsener bekommen, obwohl sie oft häufiger neue Kleidung brauchen und für die Bildung das Geld benötigen. Die Gesetzgeber mussten daraufhin zu Beginn des nächsten Jahres die Berechnung neu regeln. Und bis dahin in Sonderfällen Zusatzzahlungen für die Kinder leisten.

4.2 Normenkontrolle
Wenn die Politik oder die Gerichte sich an das Verfassungsgericht wenden, halten sie ein Gesetz für verfassungswidrig. Bundestagsabgeordnete, Landesregierungen oder Gerichte rufen dann das Bundesverfassungsgericht an. Dabei beurteilt das Bundesverfassungsgericht nicht, ob das Gesetz gut oder schlecht ist, sondern kontrolliert nur, ob es verfassungskonform ist. Diese Verfassungskonformität darf nur das Bundesverfassungsgericht feststellen. Gegenstand des Verfahrens kann außer einem Gesetz aber auch eine Rechtsverordnung sein (vor allem Satzungen und Verordnungen).
Hierbei unterscheidet man in zwei verschiedene Normenkontrollverfahren:
Konkrete Normenkontrolle: Will ein anderes Gericht ein Gesetz nicht anwenden, weil sie es für verfassungswidrig halten, muss es zuvor die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen.
Abstrakte Normenkontrolle: Die Bundesregierung, eine Landesregierung oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages können die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm vom Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen. Durch eine abstrakte Normenkontrolle kann also vom Bundesverfassungsgericht die Vereinbarkeit von Länder- oder Bundesrecht mit dem Grundrecht überprüft werden.
Es geht in der Normenkontrolle darum, folgende Einzelprozesse, die wegen des verfassungswidrigen Gesetzes entstehen könnten, zu vermeiden und sicherzustellen, dass ungültige Gesetze kein Teil der Rechtsordnung mehr sind.

4.3 Verfassungsstreit und Parteiverbot
Wenn zwischen Verfassungsorganen Meinungsverschiedenheiten über die gegenseitigen verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten bestehen, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Man nennt dies dann Organstreit. Fragen über Parteien-, Wahl- oder Parlamentsrechts können zum Beispiel Gegenstand eines Organstreits sein. Über die Verfassungskonformität dieser Punkte entscheidet dann das Bundesverfassungsgericht.
Besteht eine solche Meinungsverschiedenheit zwischen Bund und Ländern nennt man dies Bund-Länder-Streit. Hier handelt es sich häufig um Kompetenzprobleme.
Parteien, die durch ihre Ziele oder Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder abzuschaffen oder durch diese Parteien eine Gefährdung des Bestands der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, sind sie verfassungswidrig. Auf Antrag von der Bundesregierung, dem Bundestag oder dem Bundesrat können diese Parteien dann bei einem entsprechenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts verboten werden. Dies gilt nur für Parteien die nicht nur eine verfassungsfeindliche Haltung vertreten, sondern diese auch aktiv-kämpferisch und aggressiv umsetzen wollen. Ist diese Partei nur in einem bestimmten Bundesland vertreten so darf auch die Landesregierung einen Antrag zum Parteiverbot stellen.

5. Macht des Bundesverfassungsgerichts
Die Macht des Bundesverfassungsgerichts ist sehr umstritten, da seine Entscheidungen größere Auswirkungen auf die deutsche Politik haben. Dies liegt daran, dass sich jeder an seine Urteile halten muss und diese unanfechtbar sind. Sie können für Gesetzesänderungen sorgen durch Interpretation des Grundgesetzes und dieses lässt sehr viel Interpretationsspielraum. Durch seine Hinweise für die Verbesserung bei der Gesetzesänderung geschieht indirekt ein Eingriff in die Gesetzgebung.

Bild: Mensch & Politik Demokratie erhalten und gestalten, S.179
Diese Karikatur von Albert Wiemers befasst sich ebenfalls mit diesem Thema. Die Richter sitzen im Bundestag sie „haben die Regierung in Berlin übernommen“, sagt einer von ihnen. Dies soll die große Macht des Bundesverfassungsgerichts demonstrieren, da sie solche große Einflüsse auf die Politik haben. Die Übernahme der Regierung wird als Metapher zum Ausdruck dessen genutzt.
Andererseits unternimmt das Bundesverfassungsgericht diese Handlungen aber nicht von alleine, sondern nur auf einen Antrag hin. Außerdem entscheidet das Bundesverfassungsgericht nicht über politische Inhalte von Gesetzen sondern nur über deren Verfassungskonformität. Das Bundesverfassungsgericht beschließt zudem nicht die Gestaltung des neuen Gesetzes, sondern verpflichtet die Gesetzgeber nur zu einer Änderung.
Meiner Meinung nach ist der politische Eingriff des Bundesverfassungsgerichts annehmbar, da seine Entscheidungen zur Einhaltung des Grundgesetzes dienen. So wird verhindert, dass die demokratische Grundordnung verletzt wird. Zudem begrenzt es die Macht der anderen Verfassungsorgane und so besteht ein Schutz vor verfassungswidrigen Alleingängen. Da es nur auf Antrag handeln kann, bin ich nicht der Meinung, dass es eine politische Obermacht ist, da die Ansätze für die Entscheidungen nicht von ihm kommen.

Quellen:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/aufgaben.html
http://www.hanisauland.de/lexikon/b/bundesverfassungsgericht.html
http://www.planet-schule.de/sf/php/02_sen01.php?sendung=8586 (aus Video)
http://www.planet-schule.de/fileadmin/dam_media/wdr/staatklar/bundesverfassungsgericht/neu2011/AB2_Mobile.pdf
http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/organisation.html
http://www.lto.de/gerichte/aktuelle-urteile-und-adresse/bundesverfassungsgericht-bverfg/
http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/vb.html
http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/das-junge-politik-lexikon/161727/verfassungsbeschwerde
http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/23096/verfassungsbeschwerde -> Grafik
http://www.welt.de/politik/ausland/article12879313/Das-Kreuz-bleibt-haengen-aber-es-haengt-schief.html
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg71-03.html
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-005.html
http://www.tagesschau.de/inland/hartzvierurteil102.html
http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/nk.html
http://www.rechtslexikon-online.de/Normenkontrollverfahren.html
http://www.juraforum.de/lexikon/normenkontrollverfahren
http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Gesellschaft-Verfassung/Staatliche-Ordnung/Parteienrecht/Parteienverbot/parteienverbot_node.html
http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/pocket-politik/16527/parteiverbot
http://www.e-politik.de/lesen/politisches-studium/politische-systeme/das-bundesverfassungsgericht/die-relevanz-des-bundesverfassungsgerichts/
Karikatur: Mensch & Politik Demokratie erhalten und gestalten, S.179




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