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Beschädigungen nach dem Strafrecht - Referat



Sachbeschädigung (§125)

Äußere Tatseite:

Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal: ein Schaden!
Das Opfer darf nicht seine Einwilligung gegeben haben, sonst straflos.

• Tatobjekt:
• Fremde Sache: Allein- oder Miteigentum eines anderen (nicht: derelinquierte, "ansprüchige Sachen" = verschiedene Personen haben das Recht das Eigentum an der Sache zu akquirieren )
• Beweglich oder unbeweglich ist egal, aber es muss eine körperliche Sache (abgrenzbar) sein (körperlich: zb Buch; unkörperlich: zb Forderung) (nicht: Daten löschen - §126a StGB)
• Wert: (sonst kein Schaden):
• Lehre: Wiederbeschaffungswert
• Tausch- oder Gebrauchswert (nicht bloß für eine einzelne Person - zb Urkunden)

• Tathandlungen:
Einwirkung auf die Sachsubstanz - In der Regel unmittelbar
Ist die Sache zerstört, wird der Wiederbeschaffungswert genommen, sonst der Reparaturwert

• Beschädigen: Beeinträchtigung der stofflichen Unversehrtheit, Reparatur ist möglich
zb Lack des Autos zerkratzen, Hund verletzen
• Zerstören: Reparatur ist nicht mehr möglich
Zb Baum fällen, Hund töten
• Unbrauchbar machen: Veränderung, sodass die Sache ihre Funktion nicht mehr erfüllen kann.
Zb Luft aus Autoreifen auslassen, Schneestangen ausreißen, ein Teil abmontieren
• Verunstalten: Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes
zb Hauswand beschmieren, ansprayen, Fleck auf das Kleid
Objektive "Verschönerung"? (bei Betonwänden von Brücken,…)

• Schädigung des Eigentümers:
• Unbedeutende Beschädigung: Bagatelle (Blume); also der Schaden ist so gering, dass vernünftige Menschen für die Reparatur kein Geld ausgeben müssen
• Flüchtige Beschädigung: ohne nennenswerten Aufwand zu beseitigen (Luft in Fahrradreifen pumpen, Bluse in die Waschmaschine)
• Beschädigung wertloser Sachen
• Beschädigung, Vernichtung von Urkunden: §229
• Beschädigung, Vernichtung unbarer Zahlungsmittel: §241e Abs. 3


Innere Tatseite:

• Vorsatz auf Beschädigung und Schädigung (Vorsatz: siehe StGB §5)
• Beispiel für fehlenden Vorsatz:
• Verkehrsunfall
• Täter glaubt, Farbe sei leicht abwischbar
• Täter hat (bei der Beschädigung) den Vorsatz, den Eigentümer zu entschädigen (strittig)


Abgrenzungs- und Konkurrenzfragen:

• Brandstiftung hat Vorrang
• Dauernde Sachentziehung: inkludiert Beschädigung/Zerstörung der Sache
• Einbruchdiebstahl: konsumiert die zum einbrechen "notwendige" Beschädigung - Alarmanlage zerstören?
• Unbefugter Fahrzeuggebrauch: Beschädigung des Kfz werden mit erfasst - bis zur Wertgrenze

Schwere Sachbeschädigung (§125)

Besonders geschützte Tatobjekte:

• Z 1: Dem Gottesdienst oder der Verehrung gewidmet (Heiligenbild) – auch zu Hause
• Z 2: Gräber und Beisetzungsstätten (Grabsteine, Gedenkkreuze
beschmieren – evtl.. Verbotsgesetz) Totengedenkstätten (Gedenkkreuze), wenn am Friedhof (nicht: Marterl am Weg)
• Z 3: Öffentliche Denkmäler, Sachen, die unter Denkmalschutz gestellt sind (nur fremde!) – sonst Denkmalschutzgesetz
• Z 4: Sachen von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, künstlerischem, usw.
Wert an einem allgemein zugänglichen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude (Saliera) (nicht: wertvolles Bild im Keller)
• Z 5: an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur gem. § 74 Abs. 1 Z 11:
• Einrichtungen, Anlagen, Systeme oder Teile davon,
• Die einen wesentliche Bedeutung haben für:
• Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der
Landesverteidigung (Ausrüstungsgegenstände der Polizei, Justiz)
• Die Funktionalität öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie (Sendeanlagen für Fernsehen, Radio, Telefonie),
• Die Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen (Hydranten, Feuerlöscher),
• Den öffentlichen Gesundheitsdienst (Rettungsfahrzeuge),
• Die öffentliche Versorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gütern (Strom-, Wasserleitungen),
• Das öffentliche Abfallentsorgungs- und Kanalwesen oder
• Den öffentlichen Verkehr (Bus, Bahn, Lifte; Schienennetz-Kupferkabel, Verkehrszeichen, Schneestangen,…)

• Nur, wenn dadurch Funktion / Einsatzbereitschaft der Sache beeinträchtigt wird!
• Daher kein Fall des §126:
• Fensterscheibe deiner Telefonzelle oder eines Wartehäuschens einschlagen
• eine von mehreren Straßenlampen zerschießen
• Zellenwand verschmieren
• zwei Schneestangen ausreißen

Schadensqualifikationen:

• Neue Wertgrenzen des StRÄG 2015!
• Abs. 1 Z 7: mehr als 5.000 €
• Abs. 2: mehr als 300.000 €

• Ermittlung des Schadens:
• Bei Beschädigungen, Unbrauchbarmachen, Verunstaltung:
Kosten der Reparatur, Wiederherstellung und evtl.. Wertminderung (aber maximal Zeitwert)
• Bei Zerstörung: Zeitwert (= Neuanschaffungspreis abzgl. Abschlag für Abnützung)
• Folgeschäden bleiben außer Betracht (zb Mietauto) nur Schäden „an der Sache“ relevant!

Innere Tatseite:

• Vorsatz nötig ("echte Qualifikationen"):
Schadenshöhe muss der Täter zumindest ernstlich für möglich halten
• Wenn der Täter den Wert überschätzt, ist es ein Versuch.


Datenbeschädigung (§126a)

Ergänzt § 125 (Daten sind keine körperlichen Sachen)

• Tatobjekt: Daten (§ 74 Abs. 2)
• die von einem Computer verarbeitet, übermittelt usw. werden (auf einem Datenträger)
• über die der Täter nicht verfügungsberechtigt ist („fremd“)
• Tathandlungen: Unbefugtes Verändern, Löschen, unbrauchbar machen, Unterdrücken auch: Virus einschleusen, Passwort ändern
• Zufügung eines Schadens: ins Gewicht fallender Aufwand für Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der Daten (nicht bloß Bagatelle; Kopie!)

Vorsätzlich!

• Konkurrenz: Bei gleichzeitiger Beschädigung/Zerstörung der Hardware: echte Konkurrenz § 125 + § 126a


Qualifikationen: echte Qualifikationen - Vorsatz nötig!

• Schadensqualifikationen: Abs. 2, Abs. 4 Z 1 mehr als 5.000 €/ 300.000 €

• Abs. 3: Beeinträchtigung vieler Computersysteme
• wenigstens 30
• unter Verwendung eines spezifischen Mittels
• Abs. 4 Z 2: Beeinträchtigung wesentlicher Bestandteile der kritischen Infrastruktur
• Abs. 4 Z 3: als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
• § 278 Abs. 2: Zusammenschluss von mindestens 3 Personen auf längere Zeit





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