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Arbeits- Berufs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht der EU - Referat



Inhaltsverzeichnis

1. Arbeitsrecht der EU.........................................................................................2
1.1 Das Arbeitsrecht..........................................................................................2
1.2. Funktion des Arbeitsrecht...........................................................................3
1.3. Ziel des Arbeitsrecht...................................................................................3

2. Berufsrecht der EU..........................................................................................4
2.1. Das Berufsrecht..........................................................................................4
2.2. Meisterpflicht...............................................................................................4

3. Wirtschaftsverwaltungsrecht der EU.............................................................6
3.1. Das Wirtschaftsverwaltungsrecht................................................................6
3.2. Gewerberecht.............................................................................................7

Arbeits- Berufs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht der EU

Einleitung

Die Europäische Union, welche aus 28 Mitgliedstaaten besteht, besitzt eine begrenzte Zuständigkeit im Bereich der Sozialpolitik. Sie beschränkt sich auf eine Unterstützung der sozialpolitischen Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten und in bestimmten Bereichen, auf die Aufstellung von Mindeststandards hinsichtlich der Rechte von Arbeitnehmern. Ziel der Sozialpolitik ist nach Art. 151 AEUV die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung bzw. langfristig auch die Angleichung der Lebens- und Arbeitsbedingungen ein angemessener sozialer Schutz, die Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials und die Bekämpfung von Ausgrenzungen. Durch den Vertrag von Lissabon (ursprünglich auch EU- Grundlagenvertrag), wurde die Europäische Union reformiert. Das Ziel des Vertrages ist es, die EU demokratischer, transparenter und effizienter zu machen. Zu den Erneuerungen des Vertrages zählten unter anderem die rechtliche Fusion von Europäischer Union und Europäischer Gemeinschaft.

Art. 2 EU-Vertrag:
„Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedsstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet“

1. Arbeitsrecht der EU

1.1. Das Arbeitsrecht der EU
Das Arbeitsrecht regelt die Rechte und Pflichten der Sozialpartner (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter) der Europäischen Union.
Ob bei Massenentlassungen, Betriebsübergängen, Regelungen zur Teilzeit und Befristungen, Gleichbehandlung, Bereitschaftsdienst und Arbeitsschutzvorschriften sowie der Zusammenarbeit von Betriebsräten in einem Europäischen Betriebsrat - überall spielt Europäisches Arbeitsrecht eine Rolle. Insgesamt hat das Europäische Arbeitsrecht Vorrang vor dem Nationalen Arbeitsrecht.

Zu den Europäischen Sozialpartner gehören
• der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB)
• der Europäischen Vereinigung der Arbeitgeber- und Industrieverbände (UNICE)
• und das Europäische Zentrum für öffentliche Unternehmen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (CEEP)
Das Arbeitsrecht wird in zwei verschiedene Bereiche unterteilt:
Arbeitsbedingungen
 Arbeitszeit, Teilzeit, befristete Arbeitsverträge, Kündigungsschutz
Unterrichtungen der Beschäftigten
 Betriebsverlagerungen oder Massenentlassungen usw.

1.2. Funktion des Arbeitsrecht
Bei dem EU Arbeitsrecht geht es in erster Linie um die Arbeitnehmerschutzvorschriften, wobei das Interesse auch in der Förderung und der Entwicklung des Arbeitskräftepotentials im gesamtwirtschaftlichen Bereich besteht. Auf die Arbeitgeber und auf die Gesamtgesellschaft wirkt es sich auch positiv aus:
• schafft einen klaren Rahmen von Rechten und Pflichten am Arbeitsplatz,
• schützt die Gesundheit der Beschäftigten und
• fördert nachhaltig das Wirtschaftswachstum.

1.3. Ziel des Arbeitsrecht
Nach den bestehenden Regelungen des Lissabon-Vertrages (Das Ziel des Vertrages ist es, die EU demokratischer, transparenter und effizienter zu machen. Am 1. Dezember 2009 trat der Lissabonner Vertrag in Kraft.) besteht die Zielsetzung des Europäischen Arbeitsrecht in einer Verbesserung und Angleichung der Lebens- und Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern.
• die Förderung der Beschäftigten
• die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
• angemessener sozialer Schutz
• die Entwicklung des Arbeitskräftepotentials (dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau)
• die Bekämpfung von Ausgrenzungen
• Arbeitnehmer Freizügigkeit – jeder Unionsbürger kann ungeachtet seines Wohnortes in jedem Mitgliedstaat eine Beschäftigung aufnehmen und ausüben.

Definition Ausgrenzung:
Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, der Rasse, der Religion, der Herkunft, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.

2. Berufsrecht der EU

2.1. Das Berufsrecht
Unter Berufsrecht werden diejenigen Rechtsvorschriften verstanden, die Zugang und Berufsausübung der freien Berufe regeln. Zu jeden Beruf gibt es verschiedene Regelungen, Gesetze, Vorschriften und Rechte.
Das einzige was alle Berufe gemeinsam haben, ist dass jeder Mitgliedstaat Regelungen haben muss, die es einem EU-Ausländer erlauben seinen Beruf ohne nennenswerte Einschränkungen auszuüben. Denn ohne einzelstaatliche Regelungen könnten Betroffene eine vollständige Gleichstellung ohne jegliche Abstriche gerichtlich einklagen. Deshalb ist es sinnvoll, wenn es Regelungen gibt, die das quasi in Bahnen lenken.
Jeder EU-Bürger kann in jedem EU-Land völlig frei sich als Arbeitnehmer einstellen lassen.

2.2 Meisterpflicht EU
Die Meisterpflicht ist eine gesetzliche Regelung in Deutschland (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 HWO), welche besagt, dass ausschließlich Handwerker mit einen erworbenen Meistertitel Gewerbe eröffnen dürfen. Ein Ausweg aus der Meisterpflicht für Handwerksberufe besteht als Gründer auch darin, jemanden mit einem Meistertitel einzustellen.
Diese Verpflichtung wurde 2004 von 53 Berufe auf 41 Berufe reduziert, so dass die Handwerksberufe auch ohne den Meistertitel gewerblich ausgeführt werden können. Dazu ist es jedoch erforderlich, dass der Unternehmer eine sechsjährige Berufserfahrung nachweisen kann, wobei vier Jahre in leitender Stellung ausgeführt werden mussten.

EU gefährdet deutsches Erfolgsmodell

Für die EU ist das möglicherweise eine Einschränkung der
Mobilität von Fachkräften. So soll Fachkräftemangel gelindert, die Wirtschaft belebt und der Verbraucher mit niedrigen Preisen erfreut werden. Denn ohne Titel und mit niedrigerer Qualifikation ist ein Handwerker schließlich auch für weniger Geld zu haben.

Um fast 55 Prozent sank die Zahl der abgeschlossenen Prüfungen in den zulassungsfreien Handwerksberufen zwischen 1995 und 2014. In den Gewerken mit Meisterpflicht fiel der Rückgang mit 36 Prozent deutlich geringer aus.Grund dafür ist die Abschaffung der Meisterpflicht in 12 Berufen, dadurch stieg zwar die Zahl der Existenzgründungen, aber meist handelte es sich dabei um kurzlebige Ein-Mann-Unternehmen, die kaum ausbilden. Es zeigt sich deutlich, dass in Arbeitsmärkten ohne regulierte Aus und Fortbildung chronischer Fachkräftemangel herrscht und auch qualifizierte Gründer fehlen.
Die EU-Kommission begründet dies daher, dass die Zugangsbeschränkungen für die Berufe lediglich überprüft werden sollten und dass die duale Ausbildung in Deutschland keineswegs infrage gestellt wird.
Im Auftrag des Staats- und Regierungschefs wurden die Mitgliedsstaaten dazu aufgerufen, ihre Zugangsschranken für regulierte Berufe zu begründen und zu hinterfragen. Dabei wird allerdings nicht verlangt, die absolute Zahl der reglementierten Berufe zu verringern oder den Meisterzwang in bestimmten Berufen abzuschaffen.

Die EU will den Zugang zu den Dienstleistungen vereinfachen, um ein angemessenes, sicheres und transparentes System zu fördern. Zu komplexe Zugangsbeschränkungen entmutigen die Arbeitskräfte in anderen Mitgliedsstaaten eine Beschäftigung zu suchen.
Das Ziel besteht darin, niedrigere Preise für den Verbraucher zu erlangen, mehr Arbeitsplätze zu schaffen und damit ein höheres Wirtschaftswachstum zu erzielen.

3. Wirtschaftsverwaltungsrecht der EU

3.1. Das Wirtschaftsverwaltungsrecht der EU
Das Europäische Wirtschaftsrecht bildet den Kern des Rechts der Europäischen Union, dessen Grundlage der EG Vertrag war. Ziel war es einen Binnenmarkt zu Errichten, indem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Der Vertrag über die Europäische Union ging in den Lissabonner-Verträgen auf. Der neue EU- Vertrag spricht so nicht mehr von einer „offenen Marktwirtschaft“ sondern von einer „sozialen Marktwirtschaft“.
„Ihr Recht, das im Wesentlichen auf Verträgen und den von ihr verabschiedeten Rechtsakten beruht, beeinflusst in Deutschland zur Zeit etwa 90% aller Normen des Wirtschaftsrecht.“

Im wesentlichen soll die Wirtschaftsverwaltung folgende Aufgaben erfüllen:
Planung, Überwachung, Lenkung und Förderung der Wirtschaft.
Das Wirtschaftsverwaltungsrecht besteht aus zahlreichen Wirtschaftszweigen und Einzelgesetzen wie z.B. Kreislaufwirtschaftsrecht, Chemikaliengesetz, Gewerberecht etc.

3.2. Gewerberecht
Als zentrales Gesetz des Wirtschaftsverwaltungsrechts gibt die Gewerbeordnung (GewO) für alle gewerblichen Tätigkeiten einen Ordnungsrahmen vor. Zugleich ist die GewO eine wichtige Grundlage für die öffentlich-rechtliche Gewerbeüberwachung.

Wann ist eine Gewerbeanmeldung notwendig:

• wenn man selbständig arbeiten möchte
• die angestrebte Tätigkeit dauerhaft sein soll
• wenn man z.B. Hobby-Tätigkeiten professionell-legal ausüben möchte
• Gewinnerzielung als Ziel definiert ist

Grundlagen der Gewerbeordnung

Die GewO regelt
• die Gewerbeanzeigepflicht ("Gewerbeschein")
• die erlaubnispflichtigen Gewerbe, wie das Bewachungsgewerbe, Versicherungsvermittler und -berater, Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer, der Betrieb von Spielhallen
• die überwachungsbedürftigen Gewerbe, wie z.B. Reisebüros, der An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, Edelmetallen, Edelsteinen und Schmuck
• die Festsetzung von Märkten und Messen
• die Gewerbeuntersagung

Nach § 6 der GewO ist die Gewerbeordnung nicht anwendbar für:
• Freiberufler (zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten),
• Land- und Forstwirte (Urproduktion)
Grundsätzlich gilt, EU-Bürger aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen bei Aufnahme und Ausübung eines Gewerbes nicht gegenüber Bürgern des eigenen Landes benachteiligt werden. Das Betreiben eines Gewerbes ist grundsätzlich erwünscht. Notwendig ist daher in der Regel keine Erlaubnis, sondern allein eine Anmeldung.



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