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Betriebsverfassungsgesetz - Referat



Betriebsverfassungsgesetz
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist Teil des kollektiven Arbeitsrechts. Im Jahr 1952 trat das erste Betriebsverfassungsgesetz in Kraft. Im Jahr 2001 wurde eine Neufassung erlassen.
Dieses Gesetz enthält Vorschriften über:
 die Bildung von Betriebsräten
 die Bildung der Jugendausbildungsversammlung
 über die Mitwirkung und Mitbestimmung von den Arbeitnehmern.

Der Betriebsrat:
Nach § 1 BetrVG werden Betriebsräte in Betrieben gebildet mit
 mindestens 5 wahlberechtigten Arbeitnehmern in diesem Betrieb
 von denen 3 wählbare Arbeitnehmer sind
Nach § 7 BetrVG sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt.
Wählbar nach § 8 BetrVG sind alle Wahlberechtigten, die dem Betrieb seit mindestens 6 Monate angehören.
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5-20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 1 Person, bei 21-50 Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern. Die restlichen Zahlen der Betriebsratmitglieder ist im § 9 BetrVG beschrieben.

Der Betriebsrat wird alle 4 Jahre in der Zeit vom 01.03.- 31.05. Die Ausnahmen sind im § 13(2) BetrVG gezeigt.
Weiter findet eine geheime, unmittelbare Verhältniswahl statt. Eine Mehrheitswahl findet nur statt, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG zu wählen ist. Dies ist nur der Fall in Betrieben mit 5-50 wahlberechtigten Arbeitnehmern.
Die Wahlvorschläge werden durch die Wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenden Gewerkschaften getätigt.
Der Betriebsrat setzt sich aus Arbeitnehmern der verschiedenen Organisationsbereichen und Beschäftigungsarten zusammen.
Das Geschlecht der Minderheit muss mindestens verhältnismäßig vertreten sein.
Aufgaben des Betriebsrats sind:
 Interessenvertretung der Arbeitnehmer in kollektiven Angelegenheit
 Ansprechpartner für Mitarbeiter in Einzelfragen

Eine Jugendausbildungsvertretung (JAV) wird gebildet in Betrieben mit 5 AN unter 18 Jahren od. 5 Azubis unter 25 Jahren. Diese sind wahlberechtigt. Wählbar sind alle AN unter 25 Jahren, die nicht im Betriebrat sind.
Sie wird alle 2 Jahre in der Zeit vom 01.10-30.11. (Ausnahmen siehe § 13 Abs.2) in einer geheimen und unmittelbaren Wahl gewählt.

Die wesentlichen Aufgaben der JAV sind in zwei Bereiche eingeteilt:
 Kontrolle und Überwachung
 Maßnahmen beantragen und Anregungen entgegennehmen

Die Rechte der JAV sind:
 Aussetzung der Beschlüsse des Betriebsrates unter gewissen Vorraussetzungen
 Teilnahmen an Betriebsratsitzungen
 Haben Stimmrecht bei Beschlüssen des Betriebsrates, die Jugendliche betreffen

Dieses Referat wurde eingesandt vom User: Mrs.Smith1



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