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BWL Zusammenfassung für Prüfung - Referat





 Betriebswirtschaftslehre beschäftigt sich mit dem Veralten von Unternehmen am Markt.
 Jedes Unternehmen ist gleichzeitig Kunde bei anderen Unternehmen, bei seinen Lieferanten und es hat selbst Kunden, seine Annehmer.


Grundfunktionen der Industriebetriebs

Industrieunternehmen beschaffen Rohstoffe, Hilfsstoffe und produzieren unter Einsatz von menschlicher Arbeitskraft, Maschinen und Finanzmitteln neuer Güter, die sie ihren Kunden anbieten.


Personalwesen

Qualifikationen

Fachkompetenz Methodenkompetenz Sozialkompetenz/ Personalkompe-tenz
 Fremdsprachenkenntnisse
 Computerkenntnisse
 Produktkenntnisse
 Rechtschreibkenntnisse  Lernbereitschaft
 Selbständiges Lernen
 Bereit sein für Neues
 Logisches Denken  Zuverlässigkeit/ Pünktlichkeit
 Teamgeist
 Ordentlichkeit
 Selbstständigkeit
 Verantwortungsbewusstsein
 Engagement
 Motivation
 Hilfsbereitschaft
 Integrationsfähigkeit
 Kommunikationsfähigkeit
 Benehmen






Inhalt und Ablauf einer Bewerbung

Schriftliche Bewerbung

Bewerbungsunterlagen

Anschreiben
 Eventuell Deckblatt
 Lebenslauf mit Lichtbild
 Letztes Zeugnis/ evtl. die letzen beiden
 Bescheinigungen über Praktika, Sprachkurse

Anschreiben
 Herzstück einer Bewerbung
 Sollte obenauf liegen
 nicht im Klemmhefter einklemmen

Lebenslauf
 tabellarisch, nicht handschriftlich
 mit Vor- und Zuname unterschreiben


Einstellungstest

 Kenntnisprüfungen(Schulkenntnis)
 Psychologische Testfragen
 Praktische Tests
 Assessment-center


Ausbildungsvertrag

Berufbildung im dualen System












Auszubildender/Lehrling Berufsschüler/in

Grundlagen für die Ausbildung

Ausbildungsverordnung Lehrpläne
Berufsausbildungsvertrag Schulpflicht
Jugendarbeitsschutzgesetz Schulgesetz
Berufsbildungsgesetz Blockunterricht +
Teilzeitunterricht

Schriftform BBiG §§ 3 und 4

Inhalt des Ausbildungsvertrags : Anschrift
Dauer der Ausbildung
Probezeit
Urlaub
Ausbildungsvergütung
Ausbildungsberuf






Rechte und Pflichten des Auszubildenden

Rechte des Azubi
= Pflichten des Ausbildenden Pflichten des Azubi
= Rechte des Ausbildenden
 Zeugnis
 Vergütung
 Urlaub
 Einwandfreie Ausbildung
 Fürsorge
 Berufsschule
 Arbeitsmittel müssen zur Verfügung gestellt werden  Befolgungs- und Bemühungspflicht
 Berufsschulpflicht
 Schweigepflicht
 Arbeitspflicht
 Berichtsheft
 Sorgfaltspflicht

Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses

endet mit Ablauf der Ausbildung oder vorher mit Bestehen der Abschlussprüfung (§14BBiG)
Probezeit (§13BBiG) max. 4 Monate
Kündigung:

Während der Probezeit Nach Probezeit
Kein Kündigungsschutz
Grundlos, beidseitig fristlos kündbar Kündigung nur möglich wenn AG:
- wichtiger Grund (z. B. Azubi beleidigt Vorge-setzten)
>> Fristlose Kündigung

AZUBI andere Ausbildung

Zeugnis
einfaches: Art und Dauer der Beschäftigung
Zusätzlich: Angaben über Leistung, Vehalten


Der Arbeitsvertrag




Arbeitgeber Arbeitnehmer



Pyramide des Arbeitsrechts




= Individualarbeitsvertrag, Kollektivarbeitsver-trag

Betriebsrat AG
AG/AG-verbände
Gewerkschaft






Es gilt das Günstigkeitsprinzip, d. h. spezielle Vereinigungen dürfen eine Arbeitskraft andernfalls günstiger stellen als die Vereinbarung

allg. Schriftlich (§2 Nachweisgesetz)
Dienstvertrag (§§ 611 ff BGB)

Inhalt des Arbeitsertrags

BEGINN UND ART DER TÄTIGKEIT
ARBEITSZEIT
VERGÜTUNG/GEHALT
URLAUB
SCHWEIGEPFLICHT
NEBENBESCHÄFTIGUNG
KÜNDIGUNG

Pflichten des Arbeitgebers
= Rechte des Arbeitnehmers Pflichten des Arbeitnehmers
=Rechte des Arbeitgebers
 Fürsorgepflicht
 Gehaltszahlungspflicht
 Urlaub gewähre
 Zeugniserteilung
 Gehaltsfortzahlung
 Betrieblicher Datenschutz  Schweigepflicht
 Sorgfaltspflicht
 Arbeitspflicht
 Gehorsamspflicht
 Wettbewerbsverbot











§ 60 HGB §§ 74, 74a u. b HGB

während des Dienstverhältnisses Nach dem Ausscheiden
Ohne Genehmigung des Arbeitgebers
„Konkurrenzklausel“

kein eigenes keine Geschäfte > keine Konkurrenz
Handelsgewerbe in der gleichen > Voraussetzungen
Branche - Schriftlich vereinbart
- maximal 2 Jahre
- Vereinbarung einer
Entschädigungszahlung



Arbeitsmodelle

> Teilzeitmodelle(verschiedene Formen z. B. Jahresteilzeit, Monatsteilzeit, Job
Sharing)
> Versetze Arbeitszeiten(Schichtarbeit)
> Vertrauensabreitszeit(keine vorgegebene Arbeitszeit, bestimmte Aufgabe muss er
füllt werden
> Flexible Arbeitszeit(Gleitzeit, Ampelregelung)
> Starre Arbeitszeit


Sozialversicherung

 Rentenversicherung
 Krankenversicherung
 Pflegeversicherung
 Unfallversicherung
 Arbeitslosenversicherung


 Arten  Kranken-
 Versicherung  Unfallver-
 Sicherung  Rentenver-
 Sicherung  Arbeitslosen-
 Versicherung  Pflegever-
 Sicherung
 Zweck  Schutz bei
 Krankheit  Unfallverhütung
 und Schutz bei
 Unfällen
 Berufskrank-
 heiten  Soziale
 Sicherung
 im Alter  Finanzielle
 Sicherung bei
 Arbeitslosig-
 keit  Soziale
 Sicherung bei Pflege-
 Bedürftigkei
 Träger  AOK, BKK, KKH, IKK, DAK, Bamer  Berufsgenossen
 schaften  Deutsche
 Rentenver-sicherung  Bundesagen-tur für Arbeit  Kranken-kassen
 Beitrags-höhe  14% vom
 Bruttogehalt  Unterschiedliche
 Beiträge, zahlt AG  19,5% vom
 Bruttogehalt  6,5% vom
 Bruttogehalt  1,7% vom
 Bruttogehalt
 Beitrags-zahlung  50% AG
 50% AN  100% AG  50% AG
 50% AN  50% AG
 50% AN  50% AG
 50% AN
 Leistun-gen  Krankenhaus
 Ärztliche Be-handlungen
 Mutterschafts-geld
 Krankengeld  Heilbehandlungen
 Hinterbliebenen- oder Verletzten-rente
 Sterbegeld
 Unfallversicherung
 Verletztengeld  Altersrente
 Witwenrente
 Waisenrente
 Frührente bzw Erwerbs-minderungs-rente
 Rehamaß-nahmen  Arbeitslosen-geld, max. 1 Jahr
 Harz IV
 Umschulung
 Berufsbera-tung  Pflegegeld für häusliche Pflege
 Stationäre Pflege




Tarifverhandlungen















































STREIKARTEN

Warnstreik:
Die Arbeitnehmer unterbrechen die Arbeit für kurze Zeit um ihre Streikbereitschaft zu demonstrieren.

Wilder Streik:
Streik ohne Urabstimmung und ohne Genehmigung der Gewerkschaft.

Generalstreik:
Die ganze Wirtschaft wird bestreikt.

Sympathiestreik:
andere Wirtschaftszweige streiken zur Sympathie mit.

Schwerpunktstreik:
Es werden nur die wichtigsten Betriebe eines Wirtschaftszweiges bestreikt.




Kündigungsschutz

 KSchG(=Kündigungsschutzgesetz)


1. allgemeiner Kündigungsschutz

(Schutz vor Sozialungerechtfertigter Kündigung)

gilt, wenn

>>> Unternehmen beschäftigt mehr als 5(10) Arbeitskräfte(ohne Azubis)
>> Arbeitskräfte die ab dem 31.13.03 einge-
stellt wurden
>>> Betriebszugehörigkeit > 6 Monate
>>> Leitende Angestellte sind ausgenommen vom KSchG.


Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn folgende Kündigungsgründe vorliegen:

o Person des Arbeitnehmers, z.b. Krankheit, mangelnde Arbeitsleistung
o Verhalten des Arbeitsnehmers, z.b. Arbeitsverweigerung, Zuspätkommen
Vorher: Abmahnung!
o Betriebbedingte Kündigung:
zb wegen schlechter Auftragslage, Rationalisierung wegen neuer Technik.

• Sozial gerechtfertigt ist die Kündigung nur dann, wenn
 Dauer der Betriebszugehörigkeit
 Unterhaltspflichten
 Alter
berücksichtigt werden.


Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis endet durch:
• Zeitablauf bei befristeten Arbeitsverträgen
• Kündigung
• Aufhebungsvertrag
• Eintritt ins Rentenalter
• Wenn man stirbt


Die Kündigung

die gesetzliche (ordentliche) Kündigung

>>> Kündigungsfristen,
Grundkündigungsfrist &622 I BGB >> 28 Tage (4Wochen) zum 15. oder
zum Monatsende


Betriebliche Vollmachten

1. Handlungsvollmacht

allgemeine Handlungsvollmacht = Generalvollmacht
Merke:
Die allgemeine Handlungsvollmacht erstreckt sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt. >>> kann auch stillschweigend erteilt werden.
>>> keine Eintragung ins Handelsregister
>>> verbotene Geschäfte § 54 II HGB Grundstücke veräußern oder be-
lasten

>>> Unterschrift i. A.

Artvollmacht
>> berechtigt zur Vornahme einer bestimmten immer wiederkehrenden Art von Rechtsgeschäften: z. B.: Kassieren, Einkaufen, Verkäufer

Einzelvollmacht (Sondervollmacht)
>> Die Arbeitskraft wird zur Vornahme eines einzelnen Rechtsgeschäfts bevollmächtigt.
z. B.: ein Azubi wird beauftragt/bevollmächtigt ein Angebot zu erstellen.

>>> Unterschrift i. V.

Erlöschen der Handlungsvollmacht:
>> durch Widerruf
>> Ausscheiden aus dem Unternehmen
>> Auflösung des Unternehmens
>> Verkauf des Unternehmens


2. Prokura

Merke:
Der Prokurist ist zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt berechtigt. Eine Beschränkung des Umfangs ist dritten gegenüber unwirksam.

Erteilung:
Nur der Inhaber, nur durch ausdrückliche Erklärung ( mündlich oder schriftlich), und es muss eine Eintragung ins Handelsregister erfolgen.

>>> Unterschrift ppa ( per procura) § 51 HGB

Erlöschen der Prokura
>> durch Widerruf
>> Ausscheiden aus dem Unternehmen
>> Auflösung des Unternehmens
>> Verkauf des Unternehmens

>>> nicht bei Tod des Inhabers
>>> bei neuem Inhaber nur, wenn dieser Widerruft
















Arten








Inhalt: Pausen, Urlaub, Inhalt: Höhe
Arbeitszeiten, der Lohn-
Urlaubs-/Weih- ung
nachtsgeld, Künd-
gung.
Laufzeit: ca. 3-5 Jahre Laufzeit: ca. 1 Jahr



Diese Einteilung wurde vorgenommen, damit bei der jährlichen Lohnerhöhung, die Inhalte des Manteltarifvertrags, die unverändert bleiben, nicht neu verhandelt und neu beschlossen werden müssen.


Tarifvertrag:
>>Kollektivarbeitsverträge
Unterscheidung nach dem Inhalt
>Lohn-/Gehaltstarifvertrag
>Mantel-/Rahmentarifvertrag
Unterscheidung nach räumlichen Gesichtspunkten/Geltungsbereich:
Flächentarifvertrag:
> Ortstarifvertrag
>> Bezirkstarifvertrag
>>>
Landestarifvertrag

Unterscheidung nach den Tarifpartnern
Haus-/Firmentarifvertrag Verbands-/Branchentarifvertrag

einzelner AG & Gewerkschaft AG-Verband + Gewerkschaft
z. B. VW



Kollektivarbeitsrecht
Sozialpartner

Arbeitgeber Arbeitnehmer

>>Arbeitgeberverbände >> Gewerkschaften

zb Gesamtmetall, ca 50 Fachverbände zb > IG Metall
(Industrie, Banken, Metall) > Vedi
> Bau-Steine-Erden
> Transnet (Bundesbahn)
Dachorganisation:
BDA = Bundesvereinigung der
deutschen Arbeitgeberverbände Spitzenorganisationen:
DGB = deutscher Gewerkschaftsbund

Ziele: Ziele:
>>Erhöhung der Arbeitszeit >>höhere Löhne
>>Löhne möglichst niedrig >>sichere Arbeitsplätze
>>wenig Urlaub >>mehr Urlaub
>>Rationalisierung >>weniger Arbeitszeit



Aushandeln von Tarifverträgen (tarifverhandlungsgesetzt 6.1 TVG § 1
Kollektivarbeitsverträge die Arbeitsbedingungen für ganze Gruppen regeln.


Organisation: Begriffe und Grundsätze

Organisation:
 System von Dauerregelungen
 stabil und Endgültig

Improvisation:
 Regelungen von Einzelfällen
 nur vorübergehend
 unerwartet

Voraussetzungen der Organisation:
 Regelmäßig, sich wiederholende, gleichartige Aufgaben
 Teilbarkeit der Aufgabe
 Exakte Beobachtung der Einzelnen Betriebsvorgänge

Grundsätze der Organisation:
 keine Überorganisation, zu viele Anweisungen
 Wirtschaftlichkeit
 keine Unterorganisation



Aufbauorganisation

Gesamtaufgabe eines Untermehens



























































Stellenbeschreibung

Abteilung/Bereich
1. Bezeichnung der Stelle
3. Vorgesetzte Stelle

2. Name des Stelleninhabers
4. Name des direkten Vorgesetzen
5. Stellenbeschreibungen und Anzahl der direkt unterstellten Mitarbeiter

6. Der Stelleninhaber wird vertreten durch
7. Der Stelleninhaber vertritt
8. Der Stelleninhaber erhält – neben dem Vorgesetzten - fachli-che Weisungen von (Stelle, Art und Umfang der fachlichen Weisung):
9. Der Stelleninhaber gibt – neben den unterstellten Mitarbeitern – fachliche Weisungen an (Stelle, Art und Umfang der fachli-chen Weisung)
10. Zusätzliche Vollmachten und Berechtigungen der Stelle, die nicht in einer allgemeinen Regelung festgehalten sind:

11. Zweck/Funktion der Stelle:

12. Hauptaufgaben und damit verbundene Zuständigkeiten

13. Wissensstand SOLL/ IST
Werdegang des Stelleninhabers Mindestwissenstand, um die Aufgaben zu erfüllen
Schul- und Berufsausbildung

Berufserfahrung

Spezialkenntnisse und –fertigkeiten

erforderliche Aus- und Weiterbildung



_________________

Datum


_________________

Stelleninhaber


_________________

Gesprächsleiter

Rechtsfähigkeit
§ 1 BGB; die Fähigkeit Träger von Pflichten u Rechten zu sein, z. B. Erben, Steuern Zahlen










alle Menschen J.P. des J.P. des
rechtsfähig von Geburt bis Tod privaten öffentl.
Rechts Rechts

z. B. Tierschutz- Landkreis,
verein ev., AG, GMbH Bund, Land,
KG, … Gemeinde


Von der Eintragung bis zur Lösung in
einem Register


Von der staatlichen Verleihung bis
zum Entzug


Geschäftsfähigkeit
= Tätigkeit, Geschäfte vollgültig abschließen zu können





>>>Personen unter 7 Jahren >>>Personen von 7 – 18 Jahren >>>Personen ab
>>>Personen die Dauerhaft >>>Rechtsgeschäfte sind 18 Jahren
Geisteskrank sind schwebend unwirksam
d. h. der gesetzliche Ver-
>>>Rechtsgeschäfte sind nichtig treter muss zustimmen
Ausnahme:
>>>§110, Taschengeld§
>>>Geschäfte, die mit eigenen
mitteln bewirkt wurden
>>>§107 Geschäfte die nur
rechtliche Vorteile bringen

Arten von Rechtsgeschäften

Einseitige Rechtgeschäfte Mehrseitige Rechtgeschäfte

>>>benötigen nur eine Willenserklärung >>>benötigen mind. 2 inhaltlich,
übereinstimmende Willens-
z. B. Testament erklärungen
Kündigung Verträge:
Rücktrittserklärung Einseitig verpflichtende
Rechtsgeschäfte:
z. B. Schenkungsvertrag

mehrseitig verpflichten-
de Rechtsgeschäfte:
z. B. Kaufvertrag






Entstehen
durch die
Abgabe von



















Wirksamwerden der Willenserklärungen

a) nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen
z. B Testament, bereits mit Abgabe wirksam

b) empfangsbedürftige Willenserklärungen
z. B erst wirksam, wenn der Empfänger die Erklärung erhalten hat

unter Anwesenden unter Abwesenden

Willenserklärung ist Willenserklärung ist nicht bei
sofort bei ihrer Abgabe ihrer Abgabe sondern bei Zugang
rechtswirksam rechtswirksam z.B. Kündigung


Formvorschriften bei Rechtsgeschäften

Grundsatz
Formfreiheit d.h. Rechtsgeschäfte können in jeder beliebigen Form abgeschlossen werden

Ausnahme
Formzwang durch gesetzliche Formvorschriften § 125 BGB


Gesetzliche Formvorschrift

Schriftform Öffentliche Beglaubigung Notarielle Beurkundung
§125 BGB
Eigenhändige Unterschrift unter ein Schriftstück §129 BGB
Echtheit der Unterschrift wird bestä-tigt
z. B. durch Notar § 128 BGB
der Inhalt einer Urkunde und dir Unterschriften werden beamtlich bestätigt
z. B. Kündigung von Arbeitsverhält-nissen § 623 BGB
Bürgschaft § 766 BGB z. B. bei Anmeldung ins Handelsre-gister § 12 HGB z. B. Grundstückskaufverträge § 311 b Grundsstückseignung

Die Vertragspartner sollen von leichtfertigen Handeln geschützt werden und die getroffenen Abmachungen sollen auch später noch beweisbar sein.

Rechtsgeschäfte sind nichtig, wenn die gesetzlichen Formvorschriften nicht eingehalten werden.
Bsp.: Vollzug der Schenkung, Erfüllung der Bürgschaft.

Nichtigkeit von Rechtgeschäften




















Rechtsgeschäfte sind von Anfang an nichtig.




Anfechtbare Rechtsgeschäfte

arglistige Täuschung Irrtum widerrechtliche Drohung

>>Eigenschaftsirrtum
§ 119II BGB
>>Erklärungsirrtum
§119 I BGB
>>Übermittlungsirrtum
§120 BGB
>>Inhaltsirrtum
§119 II





unverzüglich nach Erkennen
des Irrtums



Anfechtung innerhalb Anfechtung innerhalb eines
eines Jahres nach Ent- Jahres nach Wegfall der
deckung der Täuschung Zwangslage






Rechtsgeschäft nach Anfechtung rückwirkend nichtig!

Motivirrtum: Nicht anfechtbar z. B. Aktienkauf







Ver-tragsart Vertragspartner Vertraginhalt Beispiel
Kauf-vertrag Verkäufer und Käufer Kauf und Verkauf von Sachen gegen Bezahlung Herr Frey kauft eine Schreibmaschine für 250 €
Tauschvertrag Tauschpartner Gegenseite Übereignung von Sachen und/oder Rechten. Der Unterschied zum Kaufvertrag besteht darin, dass nicht mit Geld, sondern mit einer andren Sache und/oder Recht “bezahlt“ wird. Herr Frey bekommt von seinem Freund Werner eine Schreib-maschine und gibt ihm dafür ein gebrauchtes Fahrrad.
Schen-kungs-vertrag Schenker und Beschenkter Unentgeltliche Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers zur Bereicherung des Beschenkten. Herr Frey spendet der Arbeiterwohlfahrt 1.000 €.
Miet-vertrag Vermieter und Mieter Der Vermieter überlässt dem Mieter entgeltlich eine Sa-che zum Gebrauch. Keine Gewinnerzie-lung(Fruchtgenuss) mit der gemieteten Sache Herr Frey mietet eine 2-Zimmer-Wohnung für 600 €.
Pacht-vertrag Verpächter und Pächter Der Pächter überlässt dem Pächter Sachen zum Gebrauch. Im Unterschied zum Mietvertrag kann der Pächter mit der gepachteten Sache Gewinn (Fruchtge-nuss) erzielen. Herr Frey pachtet einen Raum in der Innenstadt, um dort eine Kneipe zu eröff-nen.
Leih-vertrag Verleiher und Ent-leiher Der Verleiher überlässt dem Entleiher unentgeltlich Sa-chen zum Gebrauch. Nach Ablauf der Leihfrist muss der Entleiher dem Verleiher dieselbe Sache zurückgeben. Herr Frey leiht sich in der Bücherei ein Kochbuch.
Darle-hens-vertrag Darlehensgeber und Darlehens-nehmer Der Darlehensgeber überlässt dem Darlehensnehmer entgeltlich oder unentgeltlich Geld oder vertretbare Sa-chen zum Verbrauch Der Darlehensnehmer gibt später nicht dieselbe Sache, sondern Sachen der gleichen Art, Güte und Menge zurück. Herr Frey erhält bei der Bank 10.000 € Kredit.
Dienst-vertrag (Ar-beits-ver-trag) Arbeitgeber und Arbeitnehmer Der Arbeitnehmer leistet gegen Entgelt Dienste Er schul-det die Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber schuldet das Entgelt.

Herr Frey stellt einen Barkeeper ein.
Werk-vertrag Unternehmer und Besteller Der Unternehmer verpflichtet sich zur Herstellung eines Werkes (Herstellung oder Veränderung) zu dem der Be-steller den Stoff liefert, gegen Vergütung. Der Unterneh-mer schuldet den versprochenen Erfolg (=ein bestimmtes Arbeitsergebnis) und nicht nur die zeitliche Arbeitsleis-tung. Herr Frey lässt von einem Installateur einen beschädigten Heizkörper reparieren.
Werk-liefe-rungs-vertrag Unternehmer und Besteller Der Unternehmer verpflichtet sich zur Herstellung eines Werkes gegen Vergütung Herr Frey lässt von einem Schreiner die Inneneinrichtung der Kneipe zimmern; der Schreiner besorgt alle dafür benötigten Mate-rialien selbst.


Zustandekommen eines Kaufvertrags

Ein Kaufvertrag kommt – wie jeder Vertrag – zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen.

Antrag Annahme

Angebot Bestellung
Bestellung Lieferung
Bestellung Auftragsbestätigung



Angebot

verbindliches Angebot unverbindliches Angebot

>> Angebote haben rechtliche Bindung >> Bindung wird ausgeschossen durch so genannte Frei-
zeichnungsklauseln z. B. solange Vorrat reicht
>>„Anpreisungen“ z. B. Kataloge, Werbeprospekte


Bindung an den Antrag

Grundsatz:
Der Anbieter ist rechtlich an sein Angebot (Antrag) gebunden

Ausnahme:
Die Bindung wird ausdrücklich ausgeschlossen mit so genannten Freizeichnungsklauseln, z. B. freibleibend solange Vorrat reicht.

Bindung
Anwesende Abwesende
>> sofort
z. B. Gespräch, Telefon >> soviel Zeit wie üblicherweise für die Rückantwort
benötigt wird
Brief: 5-8 Tage
Fax, Email: 1-2 Tage
>> verspätete Annahme = neuer Antrag
>> abgeänderte Bestellung = neuer Antrag


Angebot
• muss an bestimmte Personen oder Personengruppe gerichtet sein, zu einem bestimmten Zeitpunkt.
• kann formlos erfolgen
• ist rechtsverbindlich

Kein Angebot im rechtlichen Sinne und Aufforderungen zum Kauf die an die Allgemeinheit gerichtet sind.





Liefer- und Zahlungsbedingungen

Rollgeld Verladekosten Fracht Endladekosten Rollgeld
Ab Werk, Lager, Fabrik Kunde Kunde Kunde Kunde Kunde
Unfrei
Ab Bahnhof
Ab hier Lieferer Kunde Kunde Kunde Kunde
Frei Waggon Lieferer Lieferer Kunde Kunde Kunde
Fracht frei Lieferer Lieferer Lieferer Kunde Kunde
Frei Haus Lieferer Lieferer Lieferer Lieferer Lieferer


Angebotsvergleich

Errechnen des Einstandspreises/Bezugspreises

Listeneinkaufspreis

- Liefererrabatt
= Zieleinkaufspreis
- Liefererskonto
= Bareinkaufspreis
+ Bezugskosten
= Bezugspreis / Einstandspreis >>> Wareneinsatz


Das Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft

§ 433 BGB

Pflichten der Verkäufers = Rechte des Verkäufers
 mangelfreie Übergabe der Sache
 fristgemäße Übergabe am Leistungsort § 271 BGB „sofort“
 Eigentum Übertragen

Pflichten des Käufers = Rechte des Verkäufers
 Abnahme der bestellten Ware
 gelieferte Ware muss bezahlt werden

Mit dem Kaufvertrag = Verpflichtungsgeschäft verpflichten sich Käufer und Verkäufer den Vertrag zu erfüllen = Erfül-lungsgeschäft.

Das durch den Kaufvertrag bewirkte Verpflichtungsgeschäft/Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldeten Leis-tungen durch das Erfüllungsgeschäft an den Gläubiger erfüllt sind.

Eigentumserwerb

a) Bewegliche Sachen
Einigung + Übergabe § 929 BGB

b) Unbewegliche Sachen
Notariell beurkundete Einigung (Auflassung) und Eintragung ins Grundbuch

§ 449 Eigentumsvorbehalt

1) Einfacher Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum

2) Sonderform des Eigentumsvorbehalts
a) verlängerter Eigentumsvorbehalt
b) erweiterter Eigentumsvorbehalt
die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen unser Eigentum.

Das Erfüllungsgeschäft

Eigentumsübertragung

Eigentum
Rechtliche Herrschaft über eine Sache(Wem gehört die Sache?)

Besitzt
Tatsächliche Herrschaft über eine Sache(Wer hat die Sache?)

Warenschulden sind Hohlschulden
Geldschulden sind Schickschulden/Bringschulden

>> Erfüllungsort bei Warenschulden liegt beim Verkäufer
Folgerungen:
>>>Gefahr des Transportes liegt beim Käufer, trägt auch Versandkosten


>>Leistungsort:
Vertrag erfüllt, wenn Gläubiger Geld fristgerecht erhält

Arten:
Gesetzlicher Leistungsort
Vertraglicher Leistungsort
Natürlicher Leistungsort


Mängelarten

im Hinblick auf die Sache Im Hinblick auf die Erkennbarkeit
(Sachmängel)
§434BGB offener Mangel

Qualitätsmangel versteckter Mangel
mangelhafte Beschaffenheit
§434BGB arglistig verschwiegener Mangel

Ware ungleich Werbeslogan
§434 I

Montage oder Montageanleitung
ist fehlerhaft
(IKEA-Klausel)

Falschlieferung

Zuweniglieferung

Rechtsmangel
(Raupkopie)

fehlerhafte Ware






Zuerst









wenn erfolglos


zusätzlich

ODER






Wann gilt Nacherfüllung als gescheitert?
Wenn 2 Nachbesserungen oder eine Ersatzlieferung fehlgeschlagen sind.

















































































































Lieferungsverzug

>>>liegt vor, wenn der Warenschuldnet nicht rechtzeitig, gar nicht oder nicht in ausreichender Menge liefert.

Voraussetzungen:

1. § 271 BGB Die Lieferung muss Fällig sein.

2. § 268 BGB Nach Fälligkeit muss Kunde mahnen. (Ausnahme § 286 II BGB)

3. § 276 BGB Der Lieferant hat die Verzögerung verschuldet

4. § 275 BGB Die Nachholung der Leistung ist möglich.


Zahlungsverzug

„Nicht-Rechtzeitig-Zahlung“

Zahlungstermine:

Kalendermäßig Bestimmt/bestimmbar Kalendermäßig nicht genau bestimmt/Bestimmabr
Zahlbar bis Ende September

Zahlbar bis zum 01.01.07

Zahlbar in der 30. Kalenderwoche

Zahlbar bis Mitte Januar

Zahlbar bis spätestens Ablauf 30. Kalenderwoche

Zahlbar 14 Tage nach Rechnungsdatum Zahlbar sofort

Zahlbar ab 1.10. 05

Zahlbar 14 Tage nach Rechnungserhalt

Zahlbar 2 Wochen nach Warenzugang


>>>Zahlungsverzug tritt ein, wenn Kalendermäßig bestimmter Zahlungstermin abgelaufen ist.

>>>bei nicht genau Kalendermäßig bestimmten Zahlungstermin >> 30 Tage nach Rechnungserhalt § 286 BGB, Mah-nung

Rechte des Käufers bei nicht rechtzeitiger Zahlung

ohne Nachfrist/ vorrangiges Recht

Erfüllung des Vertrags (=Zahlung) und Schadensersatz.

Mögliche Verzugszinsen. Der Gläubiger kann vom Schuldner Verzugszinsen in folgender Höhe Verlangen:

 beim bürgerlichen Kauf und beim einseitigen Handelskauf: 5 % über dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegten Basiszinssatz (1,14 %, Stand 01.09.2004)

 beim zweiseitigen Handelskauf: 8 % über dem von der Europäischen Zentralbank festgelegten Basiszinssatz.

Die Verzugszinsen können ab dem Tag gefordert werden, ab dem sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet; der Ablauf einer Nachfrist ist für die Geltendmachung dieses Rechts nicht erforderlich.

Sonstiger Schadensersatz:
Gegen Nachweis kann der Gläubiger auch einen höheren Schadensersatz als den gesetzlich vorgegebenen verlan-gen (z. B. für Zinsen für einen Kredit, den der Gläubiger aufgrund des Zahlungsverzuges aufnehmen musste, für Kreditprovisionen und Bankspesen sowie Mahnkosten).

Rücktritt vom Kaufvertrag wenn der Schuldner die Leistung endgültig verweigert.
Wenn der Schuldner die Leistung endgültig verweigert, kann der Gläubiger die Herausgabe der Ware verlangen (z. B. wenn er sie an einen anderen Kunden verkaufen kann): Dieses Recht wird er wählen, wenn kaum eine Aussicht auf Zahlung durch den Kunden besteht (z. B. andauernde Illiquidität). Die Rückgabe der Ware kann der Geldgläubiger nur in diesem Ausnahmefall verlangen.

Schadensersatz statt der Leistung wenn der Schuldner die Leistung endgültig verweigert.

Dieses Referat wurde eingesandt vom User: Jenny19876



Kommentare zum Referat BWL Zusammenfassung für Prüfung: