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Abtreibung - Referat



Abtreibungsmethoden

1. Die Absaug-Methode


Die Absaug-Methode ist die häufigste Abtreibungsmethode. In Deutschland werden 86,55% aller Abrüche mit ihr durchgeführt. Sie wird zwischen der 6. und 12. Woche angewandt.
Durch den erweiterten Muttermund führt der Arzt einen flexiblen Plastikschlauch in die Gebärmutter ein. Das Kind wird durch einen starken Sog - zehn-bis dreißigfache Kraft eines Staubsaugers - in Stücke gerissen. Zuerst werden die Arme und Beine vom Körper getrennt, dann der Rumpf vom Kopf. Da der Kopf zu groß ist, um durch den Plastikschlauch zu passen, knackt ihn der Arzt mit Spezialinstrumenten wie eine Nuss und saugt die Bruchstücke einzeln ab in ein Gefäß. Der zerfetzte Körper des Kindes wird zum Verbrennungsofen gegeben.

Die Frau ist unter Narkose oder der Muttermund wird lokal unempfindlich gemacht, dann wird er mit feinen Stiften leicht aufgedehnt. Das Saugröhrchen, das durch den Gebärmutterhals eingeführt wird, um die Frucht abzusaugen, hat normalerweise einen Durchmesser von 6-10 mm. Der Embryo hat in diesem Stadium (6.-10. Woche) der Schwangerschaft noch kaum menschliche Gestalt und misst zwischen 5 mm und 2 cm.


2. Die Abtreibungspille RU 486 (Mifegyne)

Mifegyne ist ein künstliches Hormon, das in seiner Struktur dem natürlichen Hormon Progesteron ähnelt. Progesteron ist entscheidend an der Entwicklung und Erhaltung der Schwangerschaft beteiligt. Mifegyne blockiert die Wirkung von Progesteron. Es kommt zum Abbau der Gebärmutterschleimhaut (Endometrium), einer Blutung und zum Schwangerschaftsabbruch. Zusätzlich bewirkt Mifegyne eine Erweichung und Öffnung des Gebärmutterhalses sowie Kontraktionen der Gebärmutter. 36 bis 48 Stunden nach der Einnahme von Mifegyne muss zusätzlich ein Prostaglandinpräparat eingenommen werden. Prostaglandine fördern die Ausstoßung des Schwangerschaftsgewebes und erhöhen die Wirksamkeit von Mifegyne. Bei dieser Methode der Abtreibung sind drei Arzt- oder Klinikbesuche erforderlich. Beim ersten Mal nimmt die Frau unter ärztlicher Aufsicht 3 Tabletten ein, die jeweils 200 mg Mifepriston enthalten (zum Vergleich die "Minipille" enthält nur 0,075 mg Gestagen). Beim zweiten Mal (36 bis 48 Stunden später) wird das Prostaglandin gegeben. Danach muss man etwa drei Stunden unter ärztlicher Beobachtung bleiben. Bei den meisten Frauen kommt es während dieser Zeit zum Abbruch, bei jeder vierten Frau aber erst nach mehr als 24 Stunden. Der dritte Besuch beim Arzt oder in der Klinik (8 bis 14 Tage später) dient der Nachuntersuchung, um sicherzustellen, dass der Schwangerschaftsabbruch vollständig erfolgte. Diese Pille kann nur bis zur siebten Schwangerschaftswoche verwendet werden, da die Wirksamkeit des Mittels mit fortschreitender Dauer der Schwangerschaft abnimmt. Das ganze ist für die Frau mit heftigen Unterbauchkrämpfen, Übelkeit, Erbrechen und starken Blutungen, die nach der Einnahme von Mifegyne bis zu 12 Tage andauern können, verbunden. Die kombinierte Anwendung von Mifegyne mit Prostaglandin führt bei rund 96% der Frauen zum vollständigen Schwangerschaftsabbruch. Wenn es nicht zum Schwangerschaftsabbruch gekommen oder Restgewebe in der Gebärmutter verblieben ist, wird ein zusätzlicher instrumenteller Eingriff erforderlich. Mifegyne sollte nicht bei Frauen angewendet werden deren Schwangerschaft länger als 49 Tage besteht, bei Frauen die mehr als 10 Zigaretten am Tag rauchen, bei Frauen über 35 Jahren, bei Unterernährung und bei Leber- und Nierenversagen. Es besteht, wie bei allen anderen Abtreibungsmethoden auch, die Pflicht zu einer Beratung spätestens 3 Tage vor dem Abbruch. Die Abtreibung mit RU 486 kostet zwischen 450 und 600 DM.


3. Die Curettage (Ausschaben)

Bei der Curettage wird die Gebärmutter mit einem löffelartigen Instrument, der Curette, vorsichtig ausgeschabt.

Bei der Ausschabung wird der Gebärmutterhals mit Metallstiften erweitert, damit der Arzt mit den Instrumenten in die Gebärmutter eindringen kann. Die Abort-Zange ergreift das Kind und zieht es aus der Gebärmutter heraus. Dabei wird es in Stücke gerissen. Sind alle Kindsteile entfernt, wird die Gebärmutter mit einer Curette - einem stumpfen Schab-
eisen - ausgekratzt. Krankenpfleger setzen die einzelnen Körperteile wieder zusammen, um sie auf Vollständigkeit zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Gebärmutter leer ist.

Bei dieser Methode wird ein scharfes gebogenes Messer durch die Scheide an die Gebärmutter herangeführt. Der Muttermund wird geöffnet. Der Chirurg schneidet den winzigen Körper des Babys in Stücke und schabt die Plazenta (Mutterkuchen, dient dem Austausch von Nährstoffen, Sauerstoff und Kohlensäure zwischen dem Blut von Mutter und Kind. Die Verbindung ist die Nabelschnur) von den Innenwänden der Gebärmutter. Aufgabe der Operationsschwester ist es, die Leichenteile zu sammeln, um sicherzugehen, dass die Gebärmutter leer ist, da die Mutter sonst Blutungen oder eine Infektion bekommen kann. Zumindest aus den USA sind Fälle bekannt, in denen solche Abtreibungen nicht erfolgreich waren und die Mütter weiter schwanger blieben.


4. Die Prostaglandinmethode

Prostaglandine sind wehenauslösende Mittel, die starke, schmerzhafte Krämpfe der Gebärmutter verursachen. Eine Abtreibung mit Prostaglandinen verläuft im wesentlichen wie eine eingeleitete Geburt. Das Prostaglandin wird in die Gebärmutter-Muskulatur gespritzt und/oder als Gel auf den Muttermund aufgetragen. Danach bleibt die Mutter auf der Station bis die Wehen einsetzen. Das dauert 4 bis 16 Stunden. Danach kommt sie zur Beobachtung in den Kreissaal, dort findet auch die "Geburt" statt. Etwa jedes dritte Kind kommt lebend zur Welt. Es wird aber keine Intensivbehandlung eingeleitet, sondern die Kinder werden einfach irgendwo hingelegt. Diese Methode wird bei der medizinischen Indikation angewandt.


5. Der Kaiserschnitt (Hysterotomie)

Dabei werden der Leib und die Gebärmutter der Frau chirurgisch geöffnet. Das Kind wird aus der Gebärmutterhöhle gehoben und weggeworfen. Fast alle Kinder kommen lebend zur Welt. Sie werden nach der Entbindung getötet (Atemlähmungs-Spritze, Ersticken) oder unversorgt liegengelassen, bis sie gestorben sind.


6. Die Salzlösung (in Dtl. wahrscheinlich nicht durchgeführt)

Der Abtreiber injiziert eine Salzlösung in die Gebärmutter. Das Kind trinkt sie mit dem Fruchtwasser und wird innerlich und äußerlich verbrannt.

Der § 218 in der Bundesrepublik Deutschland (Stand 01.10.1995)
§ 218 Schwangerschaftsabbruch
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne des Gesetzes.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe.
(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen des Versuchs bestraft.

§ 218 a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn
1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine
Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat
beraten lassen,
2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwanger-
schaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwer wiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der
mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach
Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.

§ 219 Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
(1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemü-
hen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muss der Frau bewusst sein, dass das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, dass sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.
(2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte
Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluss der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.


Körperliche Folgen einer Abtreibung

Aus zahlreichen Studien, die auf Nachuntersuchungen von Tausenden von Frauen beruhen, geht eindeutig hervor:
- Das Komplikationsrisiko eines Schwangerschaftsabbruchs ist sehr gering. Wenn der Ein-
griff frühzeitig durchgeführt wird, beträgt das Risiko ernster Komplikationen unter 1%.
- Das Risiko ist um ein Mehrfaches geringer, als dasjenige der einzigen Alternative, der
Geburt.
- Behauptete Spätfolgen wie Sterilität, Probleme bei späteren Schwangerschaften oder
Brustkrebs konnte nicht nachgewiesen werden.


Folgen und Gefahren während des Eingriffs

1. Perforation: Die Wandung der Gebärmutter ist in der Schwangerschaft so weich, dass sie mit jedem Gerät (Saugrohr oder Curette) schon bei ganz geringem Druck durchstoßen werden kann. Folge: Starke Blutung, innere Blutung, Bauchfellentzündung. Manchmal ist die sofortige Entfernung der Gebärmutter notwendig.
2. Andere Folgen einer starken Blutung: Mangelnde Fähigkeit der Gebärmutter, sich
zusammenzuziehen, mangelnde Blutgerinnung (z. B. nach Einspritzen von 20 % Koch-
salzlösung oder bei Blutungsneigung). Bluttransfusionen und manchmal auch die Entfernung der Gebärmutter sind die notwendigen Maßnahmen. Unbedingte Voraus-
setzung ist das Vorhandensein einer Blutbank und eines ständig operationsbereiten Operationssaales und -personals.
3. Gefahr der örtlichen Betäubung: Auch bei korrekter Dosierung geschieht es immer wieder, dass Menschen auf das eingespritzte Mittel allergisch reagieren. Tod durch Atemstillstand oder Herzstillstand auf Grund einer allergischen Schockreaktion kann eintreten.
4. Narkosezwischenfälle aller Art, Bewusstseinsverlust bis zum Herz- oder Atemstillstand.
Erforderlich ist die ununterbrochene Bereitschaft eines Wiederbelebungsteams.


Unmittelbare Folgen nach dem Eingriff

1. Entzündung der Gebärmutter und der Eileiter bis zur tödlich verlaufenden Bauch-
fellentzündung durch Verschleppung von Krankheitserregern.
2. Verschleppung von Blutgerinnseln - Thrombosen - Embolien.


Folgeschäden

1. Folge der entstandenen Entzündung nach der Ausheilung: Verschluss beider Eilei-
ter und damit anschließende Sterilität (irreparabler Verschluss beider Eileiter), besonders nach dem Abbruch der ersten Schwangerschaft.
2. Fehlgeburten: Entzündungen bewirken Veränderungen in der Gebärmutter und am
Gebärmutterhals; nachfolgende Schwangerschaften halten nicht mehr; es kommt zu ungewollten Fehlgeburten.
3. Auch Einrisse am Gebärmutterhals (Cervixinsuffizienz) können zu Fehl- oder Frühge-
burten führen.
4. Mangelnder Reifegrad des Kindes: Diese oft narbigen Veränderungen in der Gebär-
mutter beinhalten das Risiko eines mangelnden Reifegrades des Kindes (Low Birth Wight Baby).
5. Missbildungen: Die Veränderungen in der Gebärmutter haben oft die mangelnde Ver-
sorgung des Kindes zur Folge. Diese ist wiederum die Ursache für gehäufte Missbildungen nach Abtreibungen.
6. Erythroblastose: Wenn der Rhesusfaktor nicht vor dem Schwangerschaftsabbruch be-
stimmt wurde, kann bei rh-negativen Müttern eine Antikörperbildung einsetzen. Bleibt diese Frau ohne Anti-D-Prophylaxe, so kommt es bei weiteren Schwangerschaften zu Früh- oder Fehlgeburten.
7. Störung weiterer Schwangerschaften durch Blutungen.
8. Schwere psychische Schäden: Manche Frauen brauchen bis zu einem Jahr, um nervlich das Geschehen zu verarbeiten. Bei anderen kommt es zu Nervenerkrankungen, die zu einem Daueraufenthalt in Nervenkliniken führen können.


Seelische Folgen einer Abtreibung

Es konnte nicht belegt werden, dass Frauen nach einem Schwangerschaftsabbruch häufiger unter psychischen Problemen leiden, als Frauen, die nie einen Abbruch hatten. Die meisten Frauen empfinden vor allem Erleichterung. Sie halten ihre Entscheidung auch lange Zeit später noch für richtig, auch wenn er für manche eine schmerzhafte Erfahrung war. Das sogenannte "Post Abortion Syndrom" ist eine Erfindung der Abtreibungsgegner.

1. Angstgefühle und Alpträume, Angst vor plötzlichen Todesfällen als Sühne für die Schuld
2. Schlaflosigkeit
3. Depressionen mit Selbstmordversuchen
4. Häufiges Weinen und Schreikrämpfe
5. Störungen in den mitmenschlichen Beziehungen
6. Eheprobleme
7. "Erscheinungen" des getöteten Kindes in gleichaltrigen Kindern
8. Verdrängungen (hochkommende Erinnerungen werden ins Unterbewusste verdrängt, wo sie vegetativ-neurotische Störungen bewirken: Unterleibsschmerzen, Kopf- und Rückenschmerzen, Schwindel)
9. Psychosen (Geisteskrankheiten)
Oft werden diese psychischen Störungen begleitet von körperlichen Beschwerden, wie Herzrhythmus-Störungen, Blutdrucklabilität, Migräne-Anfällen, Magen- und Darmstörungen, Sexualstörungen. In vielen Fällen erweisen sich die psychischen Krankheiten als therapie-resistent, d.h. sie sind nur schwer bzw. gar nicht zu heilen.

Quelle(n) für dieses Referat: keine Angaben



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